Als Kollegium und kantonale Bildungsanstalten werden alle höheren Mittelschulen betrachtet, in denen die Unentgeltlichkeit des Unterrichts gewährleistet ist.
Art. 2 …
Art. 3 Beiträge der Gemeinden an den Investitionsaufwand
Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Gebäude der kantonalen Schulen für den Mittelschulunterricht errichtet werden, müssen:
das hierfür nötige erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung stellen;
sich mit zehn Prozent an den Kosten für Erwerb, Neu- oder Erweiterungsbauten sowie Renovationsarbeiten, welche sich auf die Struktur oder die Aussenhülle des Gebäudes beziehen, beteiligen;
der unter Buchstabe b vorgesehene Prozentsatz ist ausserdem anwendbar für die Miete von Räumlichkeiten für den Unterricht.
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6
Das vorliegende Gesetz tritt unmittelbar nach Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.