Alles Abholzen, alle Kiesausbeutung, sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre eine wesentliche Änderung erfährt, sind ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.
Art. 2
Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.
Art. 3
Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Aufforstung der abgeholzten Parzelle anordnen.
Der Rekurs an den Staatsrat binnen zehn Tagen nach Anzeige des Entscheides bleibt vorbehalten. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 4
Der Staatsratsbeschluss betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette und Alt-Siders vom 12. Juni 1945 ist aufgehoben.