Beschluss zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen betreffend die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörden im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen | Omnilex
620.310•Beschluss zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen betreffend die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörden im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen
Beschluss zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen betreffend die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörden im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen
Die Amtsbefugnisse des Stundungsgerichtes, des Konkursgerichtes und der Nachlassbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen werden gemäss den Artikeln 29, 36 und 37 des erwähnten Gesetzes, dem Kantonsgerichte als einzig kantonale Behörde übertragen.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt sofort in Kraft.