Mit dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren direkten Wegekosten und indirekten Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig finanzieren.
Er wird in der Rechnung des Staates folgendermassen verbucht:
75 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Strassenbereich;
10 Prozent für die Reduktion des Aufwands des Regionalverkehrs und der Transporte;
3 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und der Polizei;
10 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Bereich der Landwirtschaft und der übrigen diesbezüglichen Wirtschaftssektoren;
2 Prozent für den Ausgleich des im allgemeinen Finanzhaushalt des Staates erscheinenden Aufwands im Zusammenhang mit den indirekten Kosten.
Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel fest. Er sieht vor, dass diese ausschliesslich zur Deckung des Aufwands der in Absatz 2 erwähnten Bereiche dienen, mit Ausnahme der Betriebskosten der staatlichen Dienststellen.
Art. 2 Verbuchung und Darstellung
Die entsprechenden Beträge (Ausgaben und Einnahmen) werden in den betroffenen Dienststellen gesondert erfasst und im Rahmen des Budgets und der Rechnung speziell ausgewiesen.
Der jährliche Aufwand- oder Ertragsüberschuss wird über eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle verbucht.