Die Beträge der Familienzulagen nach den Artikeln 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 AGFamZG werden wie folgt angepasst: a) die Geburtszulage beträgt 2'142 Franken respektive 3'213 Franken bei Mehrlingsgeburten; b) die Adoptionszulage beträgt 2'142 Franken respektive 3'213 Franken bei Mehrlingsadoptionen; c) die Kinderzulage beträgt 327 Franken pro Monat; d) die Ausbildungszulage beträgt 477 Franken pro Monat; e) die Zusatzleistung ab dem dritten bezugsberechtigten Kind beträgt 108 Franken pro Monat.
Art. 2 Schlussbestimmung
Das für das Sozialwesen zuständige Departement sorgt für die Anwendung der vorliegenden Verordnung