Verordnung betreffend eine Befreiung von der Kurtaxe

935.101Ordinance01.11.1996

Vom 06.11.1996 (Stand 01.11.1996)

Art. 1

  1. Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben, sind von der Bezahlung der Kurtaxe befreit.

Art. 2

  1. Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.

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