Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie | Omnilex
153.716•Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
Die Befugnis der Direktion des Innern zur Zustimmung bei archäologischen Grabungen und Bauuntersuchungen gemäss § 18 Abs. 1, ferner zur Anordnung von Abklärungen sowie zur Festlegung und Unterbreitung des Zeitplans gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) vom 26. April 1990 wird an die Leiterin oder den Leiter des Amts für Denkmalpflege und Archäologie delegiert.
Die Befugnis der Direktion des Innern zur Einleitung des Verfahrens für die Unterschutzstellung gemäss § 24 Denkmalschutzgesetz wird an die Leiterin oder den Leiter des Amts für Denkmalpflege und Archäologie delegiert.
Die Befugnis der Direktion des Innern zur Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an die Restaurierung von geschützten Denkmälern nach § 4 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) in Verbindung mit §§ 11 Abs. 5 Bst. d und 34 des Denkmalschutzgesetzes wird, sofern der Kantonsbeitrag an die Restaurierung den Betrag von 50’000 Franken nicht übersteigt, an die Leiterin oder den Leiter des Amts für Denkmalpflege und Archäologie delegiert.
Die Befugnis der Direktion des Innern zur Zustimmung für die Veränderung des Bauzustands oder der geschützten Ausstattung eines unter Schutz gestellten Denkmals gemäss § 30 Denkmalschutzgesetz wird an die Leiterin oder den Leiter des Amts für Denkmalpflege und Archäologie delegiert.