Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Bereichen übertragen:
Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; § 6 Bst. zi DelVO);
Erteilung von Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr;
Tätigkeit als Kontrollorgan gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie Delegation von Kontrolltätigkeiten an Dritte gemäss Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 6 Ziff. 19 DelV);
Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden;
Vollzug des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (SR 935.91).