Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals.
Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt nach Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
Nachträgliche Genehmigung und Vergütung von Überstundenarbeit;
Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bildungsurlaub ab einer Kostenübernahme von gesamthaft (Kursgeld, Kursspesen und Lohnkosten für Zeitaufwand) Fr. 5’000.–;
Ausrichten von einmaligen Zuwendungen (§ 49 Abs. 2 PG);
Gehaltskürzung (§ 50 PG);
Gewährung von Urlaub von mehr als 10 Tagen (§ 25 Arbeitszeitverordnung).