Dem Obergericht werden für die Zivil- und Strafrechtspflege für die Jahre 2007 – 2012 insgesamt 81,9 Personalstellen bewilligt.
Nicht eingeschlossen sind:
die vom Volk gewählten Richterinnen und Richter;
die Personen, welche gemäss § 2 Abs. 2 des Personalgesetzes durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt werden (Lehrlinge, Aushilfspersonal, Hilfskräfte).
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.