Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025–2030 | Omnilex
162.2•Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025–2030
Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Verwaltungsgericht für die Amtsperiode 2025–2030
Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt.
Art. 2
Die Zahl der teilamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf eines festgesetzt. Der Beschäftigungsgrad beträgt 50 Prozent.
Art. 3
Die Zahl der nebenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsgericht wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf drei festgesetzt.