Die Bestimmung des kantonalen Kostendeckungsgrades für die jährlichen Aufsichtsgebühren (Art. 19 Abs. 4) obliegt dem Regierungsrat.
Die bei Gründung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in deren Dienst tretenden Mitarbeitenden des kantonalen Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht können zu unveränderten Bedingungen weiterhin bei der Pensionskasse des Kantons Zug vorsorgeversichert bleiben. Allfällige diesbezügliche Mehrkosten werden je hälftig vom Kanton Zug und von den betroffenen Mitarbeitenden getragen.
Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.