321.21-A1•Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang)
321.21-A1DNA-VerordnungLaw01.01.2011
(DNA-Verordnung) Vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2011)
1 | Art. 16 Abs. 1 lit. a: sobald die betroffenene Person im Lauf des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann. | Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht | Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung | Löschung sofort | | Art. 16 Abs. 1 lit. b: nach dem Tod der betroffenen Person | Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Gerichtskasse, Vollzugsbehörden (Amt für Straf- und Massnahmenvollzug, Gerichtskasse) | Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung | Löschung sofort | | Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen ist | Gericht | Umgehend, spätestens 20 Tage nach Rechtskrafteintritt | Löschung sofort, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit) | | Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens | Staatsanwaltschaft, Gericht | Nach Rechtskrafteintritt | Löschung auf Termin, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 beachten (keine Löschung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung infolge Schuldunfähigkeit) | | Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug 5 Jahre nach Ablauf der Probezeit | Staatsanwaltschaft, Gericht | Nach Rechtskrafteintritt der Verurteilung | Löschung auf Termin | | Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verlängerung der Probezeit 5 Jahre nach Ablauf der verlängerten Strafvollzugs | Staatsanwaltschaft, Gericht | Nach Rechtskrafteintritt der Probezeitverlängerung | Löschung auf Termin, Anordnende Behörde bei Verlängerung der Probezeit | | Art. 16 Abs. 1 lit. e: Widerruf des bedingten Strafvollzugs | Staatsanwaltschaft, Gericht | Nach Rechtskrafteintritt des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs | Annullierung des vorzeitigen Löschungstermins über den KTD bei der Zuger Polizei | | Art. 16 Abs. 1 lit. f Geldstrafe 5 Jahre nach Zahlung der Geldstrafe | Vollzugsbehörde (z.B. Gerichtskasse) | Nach Bezahlung | Löschung auf Termin | | Art. 16 Abs. 1 lit. f gemeinnützige Arbeit 5 Jahre nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit | Vollzugsbehörde (z.B. Amt für Straf- und und Massnahmenvollzug | Nach Beendigung der Arbeitsleistung | Löschung auf Termin | | Art. 16 Abs. 4 20 Jahre nach Vollzug von Freiheitsstrafe, Verwahrung, therapeutischer Massnahme | Strafvollzugsbehörde | Nach Entlassung bzw. nach Vollzug | Löschung auf Termin, Annullierung des Löschungstermins bei Widerruf einer bedingten Entlassung | | Art. 18 lit. a: Profile und Proben toter Personen, die als Täter ausgeschlossen werden können | Verfahrensführende Behörde: Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht | Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung | Löschung sofort | | Art. 19: Profile ausserhalb von Strafverfahren, sobald die betroffene Person identifiziert ist | Polizei | Umgehend, spätestens 20 Tage nach Feststellung der Identität | Löschung sofort |
{
"legislation": {
"canton": "zg",
"source": "ch-lexwork-zg",
"systematicNumber": "321.21-A1",
"structuredDocumentId": 1088
},
"content": {
"canton": "zg",
"systematicNumber": "321.21-A1",
"structuredDocumentId": 1088
}
}