Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule | Omnilex
411.7•Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule
Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule
Für auswärtige Schülerinnen und Schüler, deren Eltern für ihre Geschäftsniederlassungen oder für Beteiligungen an einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mehr als die Hälfte ihres Einkommens im Kanton Zug versteuern, beträgt das Schulgeld die Hälfte des festgelegten Betrages.
Das Schulgeld ist in zwei Raten jeweils auf Beginn eines Semesters zu bezahlen. Neu eintretende Schülerinnen und Schüler haben bei der Anmeldung die Hälfte des Schulgeldes zu bezahlen. Bei einer allfälligen späteren Abmeldung werden Fr. 500.– als Bearbeitungsgebühr zurückbehalten.
Die neuen Schulgelder gemäss Ziff. 1 dieses Beschlusses gelten ab Schuljahr 2000/2001. Auf diesen Zeitpunkt werden die Regierungsratsbeschlüsse vom 4. Januar 1994 und 12. Mai 1998 aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen treten sofort in Kraft.