(Rayon-Verordnung)
Vom 18.12.2007 (Stand 25.06.2022)
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bestimmt den Rayon für Mitarbeitende der Polizei.
Art. 2 …
Art. 3 Rayon
Der Rayon umfasst die in der Liste aufgeführten politischen Gemeinden gemäss Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1991 über die Lockerung des Wohnsitzzwangs für die Angehörigen der Kantonspolizei.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.