641.1•Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen
641.1VerwaltungsgebührentarifDecree22.08.2025
(Verwaltungsgebührentarif) Vom 11.03.1974 (Stand 22.08.2025)
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1 8. … 9. … 10. Abschriften von Diplomen, Zeugnissen und Ausweisen: 30
1 11. Berufsausübungsbewilligung: 200 bis 480 12. … 13. … 14. Bewilligung für Assistenzen und Stellvertretungen: 120 bis 200 14.bis Betriebsbewilligung: 600 bis 1700 15. Bewilligung zum Betrieb einer Privatapotheke: 260 bis 480 16. Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie, einer öffentlichen Apotheke oder einer Betriebsapotheke: 900 bis 1400 17. Inspektionen und Kontrollen: 100 bis 200 pro Stunde 18. Bewilligung zur Herstellung und zur Abgabe von Arzneimitteln: 130 bis 680 19. Unbedenklichkeitserklärung und andere Bescheinigungen: 50 bis 100 20. Andere Bewilligungen aller Art: 55 bis 1200
1 20.bis Unterstellung von Stiftungen unter kantonale Aufsicht: 110 bis 450 21. Adoption: 110 bis 450 22. … 23. … 24. Bewilligung zur Weiterveräusserung einer Liegenschaft vor Ablauf der Sperrfrist: 110 bis 1200 25. … 26. … 27. Beglaubigung der Unterschrift von Privaten: 20 28. Beglaubigung der Unterschrift von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Urkundspersonen: 20 28.bis Apostille: 30 29. Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften einschliesslich Beglaubigung: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 30. Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnlichem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Auftragsaufwand über eine ¼ Stunde: 80 pro Stunde (Kostenberechnung auf angefangene ¼ Stunde genau) … … … … 31. Beglaubigung von vorgelegten Protokollauszügen, Abschriften und Photokopien: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 32. Zeugnisse und Bescheinigungen aller Art: 25 bis 50 33. … 34. … 35. … 36. … 37. Prüfung der Jahresrechnung von Stiftungen pro Jahr: 55 bis 450 38. Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und Dienstleistungen aller Art: 55 bis 10 000, wobei nur bei Bauvorhaben Privater der 10 Stunden übersteigende Aufwand mit einem Stundenansatz von 150 Franken in Rechnung gestellt werden kann. 38.bis Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung zur direkten Alarmierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter Jährliche Abonnementsgebühren für eine private Sicherheitseinrichtung mit direkter Alarmierung der Polizei: 550 bis 5 100 38.quater … 38.quinquies Verwaltungshandlungen im Zivilschutz: 50 bis 2400
1 38.1. Benutzungsberatung im Lesesaal und archivische Fachbetreuung über 1/2 Stunde, pro Stunde: 80 38.2. Ausdrucke ab Mikrofilm in Selbstbedienung im Lesesaal ab 11. Stück/Tag, für jede Kopie A4 und A3: 1 38.3. Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnlichem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Auftragsaufwand über eine ¼ Stunde: 80 pro Stunde (Kostenberechnung auf angefangene ¼ Stunde genau) 38.4. … 38.5. Digitalisierungsarbeiten, Führungen, Transkriptionen, erstreckte Öffnungszeiten für Einzelbenutzer/innen (soweit Kapazitäten vorhanden sind) pro Stunde und beteiligte/n Archivmitarbeitende/n: 80 38.6. Historische und archivische Fachauskünfte, die mit Recherchen verbunden sind mit Aufwand über 1/2 Stunde, pro Stunde: 80 38.7. Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) pro bestätigtes Dokument: 20 38.8. Herstellung von Mikrofilmkopien und Reproduktionen bei externen Anbietern, Preis vom Anbieter zuzüglich Bearbeitungspauschale: 100 38.9. Elektronische Übermittlung von gescannten Archivunterlagen in Standardqualität bis 20 Seiten pauschal: 20 38.10. Für jede weitere gescannte und übermittelte Seite: 2 38.11. Versand Briefpost Inland pauschal pro Auftrag: 5 38.12. Versand Briefpost Ausland pauschal pro Auftrag: 10 38.13. Versand Pakete gemäss geltenden Postgebühren zuzüglich Verpackung: 10 38.14. Verwendung von Reproduktionen für Publikationen, bei einer Auflage bis 5000 Exemplaren und pro Bild: 50 38.15. Bei einer Auflage von über 5000 Exemplaren: 150 38.16. Verwendung von Reproduktionen für Webseitenpräsentation pro Bild: 100 38.17. Vorübergehende Unterbringung von Drittarchiven (ausserhalb von Nothilfe und Erschliessungsprojekten) pro Laufmeter Unterlagen pro Jahr: 65 38.18. Pro Planschrankschublade pro Jahr: 50 38.19. Verkauf von Archivmaterial für Archive im Kanton zum Einkaufspreis des Staatsarchivs zuzüglich 1 Prozent des Verkaufspreises pro Kaufvorgang als Bearbeitungspauschale, jedoch mindestens: 30 38.20. Leistungen innerhalb der kantonalen Verwaltung des Kantons Zug: kostenlos. 38.21. Externe Nutzer/innen von Bildungs- und Forschungsinstitutionen sowie Partnerorganisationen) und in weiteren begründeten Fällen: Gebührenreduktion oder -verzicht möglich.
1 39. … 40. Aufsicht über Fideikommisse und Stiftungen sowie die Prüfung der Stiftungsrechnungen, soweit die Stiftungen nicht Bestandteil des Gemeindevermögens sind (Art. 84 ZGB), pro Jahr: 55 bis 450 41. … 42. … 43. … 44. … 45. … 46. Verschiebung der Öffnungszeiten: 55 bis 110 47. Ausservormundschaftliche Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften: jährlich 1 Promille des Betrages, mindestens: 30 48. Bauanzeigen und Zustellung von Einsprachen: 20 bis 55 49. Bewilligung kleinerer Umbauten: 55 bis 240 50. Bewilligung grösserer Umbauten: 110 bis 1 200 51. Bewilligung von Nebengebäuden: 50 bis 700 52. Bewilligung von Einfamilien- und Reihenhäusern pro Haus: 110 bis 700 53. Bewilligung von Wohn- und Geschäftshäusern 240 bis 2 300 54. Bewilligung grösserer Geschäftshäuser und Fabrikbauten 450 bis 4 500 55. Bewilligung von Einfriedungen und Stützmauern sowie des Einlegens von Leitungen: 30 bis 110 56. Kontrolle von Schnurgerüsten: 30 bis 700 57. Jede weitere Baukontrolle: 30 bis 70 58. Bewilligung provisorischer Bauten jährlich: 55 bis 240 59. … 60. Benützung von öffentlichem Grund pro lfm Gerüst oder m² Boden, wöchentlich: 50 Rappen 61. Andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und Dienstleistungen aller Art: 55 bis 2 500
1 62. … 63. …
1 64. Zustellung einer Kündigung: 20 bis 30 65. Zustellung eines Gerichtsbefehls: 20 bis 30 66. Aufnahme von Tatbeständen: 55 bis 240 67. Zuschlag für den Zeitaufwand über 1⁄2 Stunde, pro 1⁄2 Stunde: 30
1 68. Beglaubigung einer Unterschrift: 20 68.bis Beglaubigung einer Firma bei Einzelunterschrift: 25 bis 50, bei Kollektivunterschrift: 30 bis 50 69. Beglaubigung eines Protokollauszuges, einer Abschrift oder von Kopien: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 70. Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnlichem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Auftragsaufwand über eine ¼ Stunde: 80 pro Stunde (Kostenberechnung auf angefangene ¼ Stunde genau) … … … … 71. … 72. … 73. … 74. Zeugnisse und Bescheinigungen aller Art: 30 bis 240 75. Amtliche Bekanntmachungen: 20 bis 55 76. Aufnahme eines Wechselprotestes: 50 bis 500 76.bis Wissenserklärungen (z.B. Eidesstattliche Erklärungen): 100 bis 4000 77. Auskünfte an Drittpersonen: 7 bis 30 78. Nachsenden der Ausweisschriften: 20 79. … 80. … 81. … 82. … 83. ... 84. ...
1 85. Errichtung und Änderung einer Stiftung: 500 bis 4000 86. Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages: 300 bis 4000 86.bis Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Vermögensvertrages: 300 bis 4000 86.ter Inventar mit Urkunde über Vermögenswerte der Ehegattin und des Ehegatten / eingetragenen Partnerin und Partner 300 bis 1000 86.quater Errichtung und Änderung eines Vorsorgeauftrages: 200 bis 2000 87. Begründung der Gemeinderschaft: 300 bis 4000 88. Öffentliche letztwillige Verfügung, Erb- und Verpfründungsvertrag: 300 bis 4000 89. Vertrag auf Eigentumsübertragung, Vorvertrag, Begründung und Übertragung eines Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechts, Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz: 300 bis 4000 89.bis Errichtung und Änderung eines Grundpfandrechts: 210 bis 850 89.ter Vertrag auf Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten: 300 bis 4000 89.quater Begründung von Stockwerkeigentum: 800 bis 10'000 89. quinquies Ausschluss des Aufhebungsanspruchs bei Miteigentum, Aufhebung und Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts: 300 bis 800 90. Gründungen, Beschlüsse und Feststellungen im Gesellschaftsrecht sowie nach Fusionsgesetz: 400 bis 15000 91. Bürgschaftserklärung oder Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung: 100 bis 500 92. Wenn die Verhandlungen, Rechtsberatungen und die Ausfertigung der Urkunde mehr als eine Stunde beanspruchen, so kann ein Zuschlag von 10 bis 50 Prozent erhoben werden. 93. Feststellungsurkunden betreffend Trust: 300 bis 4000 94. Beurkundung auf Grund einer vertraglichen Abmachung: 300 bis 4000 95. Ersatz der Unterschrift: 100 bis 300 96. Übrige Urkunden über Tatbestände und -hergänge sowie rechtliche Verhältnisse (z.B. Entkräftung Schuldschein, Verlosung, Aktenvernichtung): 100 bis 4000 97. Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises (z.B. Erbteilung, Entwurf für eigenhändige letztwillige Verfügung), inkl. Beratung: 200 bis 2000 98. Bei Nichtzustandekommen eines Rechtsgeschäfts: die Hälfte der im Falle des Zustandekommens geschuldeten Gebühr. 99. Alle übrigen Beurkundungen werden nach Aufwand verrechnet.
1 99. … 99bis. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen und Registereintrag (§ 68 EG ZGB): 30 100. Siegelung der Verlassenschaft (§ 71 EG ZGB): 55 bis 240 (Ausserdem für jede mitwirkende Person eine Entschädigung pro 1⁄2 Stunde Zeitaufwand von: 30) 101. Aufnahme eines Inventars (§ 72 EG ZGB): 55 bis 450 (Ausserdem für jede mitwirkende Amtsperson pro Stunde: 50) 101.bis Öffentlicher Aufruf unbekannter Erben (Art. 555 ZGB): 20 bis 550 101.ter Anordnung und Aufhebung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB): 20 bis 550 101.quater Anordnung weiterer Sicherungsmassregeln (Art. 551 ZGB): 20 bis 550 102. Eröffnung letztwilliger Verfügungen durch die Erbschaftsbehörde einschliesslich Protokollierung: 55 bis 450 (ausserdem für jede Eröffnungsverfügung: 20) 103. Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB), Mitteilung an den Testamentsvollstrecker (Art. 517 ZGB) und bezügliche Bescheinigung, je: 20 bis 55 104. Aufnahme des Verzeichnisses über den Bestand des Vermögens, bezügliche Mitteilungen und Rechnungsruf (§ 75 f. EG ZGB) 55 bis 550 104.bis Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB): 20 bis 550 104.ter Mitwirkung der Behörde bei der Teilung (Art. 609 ZGB): 20 bis 550 105. Teilung des Nachlasses, Bildung von Losen und Anordnung der Versteigerung des reinen Nachlasses: 2 % des reinen Nachlasses, mindestens der Betrag zur Deckung der ausgewiesenen Aufwendungen 105.bis Begehren auf Verschollenerklärung: 50 bis 240
1 106. Versteigerung von Fahrhabe, lebender Inventur und Liegenschaften: Gebühr von 2 Promille des Zuschlagspreises, mindestens aber Fr. 650.–. Zusätzlich für jedes von den Behörden gestellte Mitglied der Gantbeamtung: Behördemitglieder sowie gemeindliche Angestellte pro Std.: 130 Hilfsperson pro Stunde: 75 107. Bei Versteigerungen unter Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung: Wird der Auftrag zur Durchführung der Versteigerung vor deren Durchführung zurückgezogen, ist eine Gebühr für die Entgegennahme des Auftrags einschliesslich der Erstellung der Steigerungsbedingungen zu entrichten: Für Fahrnis und lebende Inventur: 130 bis 250 Für Grundstücke: 250 bis 750
1 107bis Alle Gebühren sind, soweit nicht anders erwähnt, Beträge in Schweizer Franken und bemessen sich nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, Kostendeckung und Äquivalenz. Für deren Festlegung innerhalb eines Gebührenrahmens sind der tatsächliche Aufwand, das wirtschaftliche Interesse sowie die Bedeutung des Geschäfts für die gebührenpflichtige Person massgebend. 107ter Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer eine Amtshandlung veranlasst hat. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie solidarisch für die Gesamtsumme, soweit keine andere Regelung besteht. 108. Die zuständige Behörde setzt gleichzeitig mit der gebührenpflichtigen Verfügung den Betrag fest oder lässt ihn unter besonderer Rechnungsstellung mitteilen. Der Einzug obliegt der Kanzlei oder der Rechnungsführerin bzw. dem Rechnungsführer der Behörde. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen. 109. In den Ansätzen dieses Tarifs sind nicht inbegriffen: alle Barauslagen, insbesondere für Bekanntmachungen, Prüfungen, Expertisen, Übersetzungen, Gutachten aller Art sowie Reisespesen und dergleichen, deren Ersatz in jedem Falle nebst den Gebühren verlangt werden kann. Für Amtshandlungen, welche geläufige fremdsprachige Ausfertigungen betreffen, kann ein Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr erhoben werden. Dieser Zuschlag kann in aussergewöhnlich zeitaufwendigen Fällen, bei Dringlichkeit sowie bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten ebenfalls festgesetzt werden. Bei ausserordentlich geringem Aufwand kann die Gebühr auch unterhalb des Rahmens angesetzt oder erlassen werden. 109bis In den Ansätzen dieses Tarifs ist die Mehrwertsteuer, sofern geschuldet, inbegriffen. 110. Alle Behörden haben über die bezogenen Gebühren eine Kontrolle zu führen. 111. Die von den kantonalen Behörden bezogenen Gebühren fallen in die Staatskasse. 112. Die von den Gemeindebehörden bezogenen Gebühren fallen in die Gemeindekasse; durch Gemeindebeschluss können jedoch bestimmte Gebühren den Behördemitgliedern als sogenannte Sporteln überlassen werden. 113. In Fällen nachgewiesener Bedürftigkeit können die festgesetzten Gebühren von der Behörde, welche sie zu beziehen hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin herabgesetzt oder ganz erlassen werden, was in der Kontrolle vorzumerken ist. 114. In Unterstützungssachen dürfen keine Gebühren bezogen werden. 115. Gegen die Ansetzung von Gebühren durch die Gemeindekanzlei kann beim vorgesetzten Gemeinderat, gegen dessen Entscheid sowie gegen die Gebührenfestsetzung der kantonalen Behörden beim Regierungsrat binnen 20 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde geführt werden. 115bis Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben bzw. rechtskräftig festgesetzte Gebühren und Auslagen einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit bzw. Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren. 115ter Die Verjährung beginnt nicht oder steht still wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird; während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens; solange eine Gebührenforderung gestundet ist. 115quater Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit der Einleitung einer Betreibung und jeder anderen auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Handlung der Verwaltung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird; jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person; der Einreichung eines Erlassgesuchs; der Einleitung eines Verfahrens wegen Gebührenhinterziehung. 116. Die besonderen, vom Kantonsrat oder vom Regierungsrat erlassenen Vorschriften über folgende Gebühren werden vorbehalten (der Regierungsrat ist befugt, in einzelnen Fällen weitere besondere Gebühren festzusetzen): … Ausstellung von Pässen; Amt für Migration; Untersuchungen des Kantonschemikers; Liegenschaftsschätzungen; kriegswirtschaftliche Gebühren; Grundbuchwesen; Motorfahrzeuggebühren; Wassernutzung; Marktwesen; Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ). 117. Die Einwohnergemeinden können in ihren Bauordnungen von den in Ziff. 48–60 enthaltenen Ansätzen abweichen. Desgleichen sind sie ermächtigt, für die in dieser Verordnung vorgesehenen Stunden- und Taggeldentschädigungen in ihren gemeindlichen Besoldungsreglementen abweichende Ansätze vorzusehen. 118. Der Regierungsrat ist befugt, die vorstehenden Gebühren periodisch der ausgewiesenen Teuerung anzupassen. 119. Dieser Tarif tritt auf den 1. April 1974 in Kraft. 2. Der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 28. Dezember 1959 und alle weitern damit im Widerspruch stehenden Vorschriften werden damit aufgehoben.
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