Der Regierungsrat wird ermächtigt, den NOK-Gründungsvertrag vom 22. April 1914 zu kündigen.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Aktionärbindungsvertrag der Aktionäre der Axpo Holding AG vom 20. November 2018, mit formalen Ergänzungen vom 23. Januar 2019, abzuschliessen.
Art. 2
Für die Umwandlung des Aktienanteils des Kantons Zug an der Axpo Holding AG vom Verwaltungs- in das Finanzvermögen (mit dem Ziel, die Beteiligung zu verkaufen) bedarf es als Ausnahme zu § 35 Abs. 2 Bst. e des Finanzhaushaltgesetzes der Zustimmung des Kantonsrats.
Art. 3
Nach Ablauf der achtjährigen Vertragszeit des Aktionärbindungsvertrags vom 20. November 2018, mit formalen Ergänzungen vom 23. Januar 2019, braucht es für eine Zustimmung zu Vertragsänderungen und/oder einer Kündigung des Aktionärbindungsvertrags einen Beschluss des Kantonsrats.