Der Kanton Zug tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 bei.
Art. 2
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Konkordates beauftragt.
Er kann diese Aufgabe einer Direktion übertragen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. Er ist samt dem Konkordat in die Gesetzessammlung aufzunehmen.