Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft wird der nachstehende Normalarbeitsvertrag erlassen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft vom 18. Dezember 19842 aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.