Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG ist die externe Revisionsstelle des Versicherers nach Art. 86 KVV.
2. Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 64a KVG
Art. 2 …
Art. 3 Datenbezug der Durchführungsstelle
Die Durchführungsstelle ist berechtigt, alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, direkt bei den Einwohner- und Bürgergemeinden zu beziehen.
Für die folgenden Daten der versicherten Person sowie der Schuldnerin oder des Schuldners kann ein elektronischer Zugriff im Abrufverfahren (Online-Zugriff) auf die Einwohnerkontrollregister eingerichtet werden: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, AHV-Versichertennummer, Heimatort, Wohnsitz, Adresse, Zuzugs-, Wegzugs- und Umzugsdaten, Zuzugs- und Wegzugsort.
Art. 4 Auskunftserteilung durch die Durchführungsstelle
Die Durchführungsstelle darf Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64a KVG zuständig sind, die nötigen Auskünfte erteilen.