Das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes wird wie folgt berechnet:
Reineinkommen gemäss kantonalem Steuergesetz;
zuzüglich 10 % des Reinvermögens gemäss kantonalem Steuergesetz;
b1) zuzüglich allfällig abgezogener, freiwilliger Einkäufe in die 2. Säule gemäss kantonalem Steuergesetz;
c) zuzüglich allfällig abgezogener Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) gemäss kantonalem Steuergesetz;
c1) zuzüglich das Total der Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss kantonalem Steuergesetz, soweit diese 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug übersteigen;
d) abzüglich Kinderabzug in der Höhe von 8500 Franken pro Kind.