100.100•Verfassung des Kantons Schwyz
100.100KVVerfassung24.11.2010
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(Vom 24. November 2010)²
Wir, Schwyzerinnen und Schwyzer,
in Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und der Natur, stolz auf unsere Tradition und offen für die Zukunft,
geben uns folgende Verfassung:
¹ Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. ² Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. ³ Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt.
¹ Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl. ² Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des Menschen. ³ Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.
¹ Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht. ² Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein. ³ Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.
¹ Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat. ² Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.
¹ Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können. ² Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.
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Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung.
Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander mit Achtung und Respekt.
1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung. 2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden Entscheide, die kommende Generationen belasten.
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen. 2 Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kantons.
Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.
A. Grundsätze
1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit. 2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.
1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen. 2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat.
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Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln.
Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.
Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
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Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
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Die Stimmberechtigten wählen:
2 000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:
1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. 2 Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig. 3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.
1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.
3 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative. 2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt. 3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.
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Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.
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In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts.
F. Volksrechte in Zweckverbänden
G. Vernehmlassungen
A. Grundsätze
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Unvereinbarkeit und Ausstand
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören. 2 Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand.
Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und des Ständerates werden für vier Jahre gewählt. 2 Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.
Amtssprache
Die Amtssprache ist Deutsch.
Öffentlichkeit und Information
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 3 Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip.
Offenlegungspflichten
1 Alle Parteien und politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton, Bezirke und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere:
2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf Kantons- und Bezirksebene sowie für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbindungen offen.
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4 Der Kanton oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss den Abs. 1 bis 3 und erstellen ein öffentliches Register. 5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Busse sanktioniert. 6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmäßig verursachten Schaden.
B. Kantonsrat
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons. 2 Er besteht aus 100 Mitgliedern.
1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt. 2 Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. 3 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Das Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.
1 Der Kantonsrat beschließt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über:
2 Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.
In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbesondere diejenigen, die:
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1 Durch Gesetz kann der Erlass weniger wichtiger Rechtssätze delegiert werden. 2 Gegenstand, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.
Der Kantonsrat beteiligt sich an der Tätigkeits- und Finanzplanung sowie an der Erstellung des Gesetzgebungsprogramms.
1 Der Kantonsrat beschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und genehmigt die Rechnung. 2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben. 3 Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 500 000 Franken entscheidet er abschliessend.
1 Der Kantonsrat wählt:
2 Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung und den Geschäftsgang der kantonalen Gerichte.
2 Der Kantonsrat:
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Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Der Regierungsrat:
Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gemäss Gesetz.
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus.
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schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.
2 Notverordnungen müssen unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Sie fallen nach Ablauf eines Jahres dahin, wenn sie nicht ins ordentliche Recht überführt werden.
1 Die kantonale Verwaltung:
2 Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsführung.
1 Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verlässlich Recht. 2 Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfahren. 3 Sie streben die einvernehmliche Lösung von Konflikten an.
1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil- und Strafsachen. 2 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerichte ausgeübt.
1 Das Verwaltungsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Verwaltungssachen. 2 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz mindestens eine Überprüfung durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz.
1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus. 2 Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung.
Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere Zuständigkeiten vorsehen.
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2 Jede Gemeinde kann eine Gesetzesänderung verlangen, um ihren Bestand oder ihr Gebiet zu ändern. 3 Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde zustimmt.
1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts. 2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet. 3 Sie sorgen für die Welterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig.
Kanton, Bezirke und Gemeinden beschaffen sich ihre Mittel insbesondere:
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Steuern. 2 Bei der Ausgestaltung der Steuern beachten sie das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 3 Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben und die Selbstvorsorge gefördert wird.
1 Der Finanzhaushalt des Kantons, der Bezirke und Gemeinden ist gesetzmäßig, sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen. 2 Voranschlag und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erstellen eine Finanzplanung und verknüpfen sie mit der Tätigkeitsplanung.
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2 Die Ausgaben sind laufend auf Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Tragbarkeit zu überprüfen.
Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert.
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. 2 Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemeinden an.
1 Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften. 2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen. 3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.
1 Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen. 3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationsstatut genannten Voraussetzungen erfüllt. 2 Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt werden.
1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übernehmen.
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2 Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimm- und Wahlrecht. 3 Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung.
1 Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmäßige Beiträge erheben. 2 Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.
1 In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten. 2 Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben. 3 Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung.
1 Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden. 2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. 3 Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus.
1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. 2 Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
1 Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.
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2 Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen. 3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.
Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfassung.
1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁵ 2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
¹ GS 22-136 mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24-27) und vom 25. Oktober 2017 (Transparenzinitiative, GS 25-22). ² Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 mit 18 706 Ja gegen 12 588 Nein (Abl 2011 994). Von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 14. März 2013 (BBI 2013 2621) und vom 3. März 2016 (BBI 2016 2301) gewährleistet. Änderungen vom 17. Dezember 2014 in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen mit 18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629). Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit 27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565). ³ Von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 22. März 2019 gewährleistet (BBI 2019 2861). ⁴ Abs. 3 von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 gewährleistet (BBI 2016 2301). ⁵ Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014 am 8. März 2015 (Beschlussziffer II publiziert in Abl 2014 2821) und vom 25. Oktober 2017 am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
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