in Betracht, dass die Masse des Kreuzes im Schwyzer Kantonswappen und in der Kantonsfahne bisher nicht einheitlich bestimmt waren,
beschliesst:
I.
Für das Kreuz im Wappen des eidgenössischen Standes Schwyz werden folgende Proportionen und Masse festgelegt:
Die unter sich gleichlangen Arme des Kreuzes sind je dreimal länger als breit.
Die ganze Balkenlänge beträgt 1/3 der waagrechten Seitenlänge der Fahne oder des Wappenschildes.
Der Abstand von Fahnen- oder Wappenrand beträgt 1/3 einer Armlänge.
II.
Bei allen Neuanfertigungen kantonaler Drucksachen und Fahnen der Kantonsverwaltung sind die vorstehenden Masse einzuhalten.
III.
Dieser Beschluss wird in die Gesetzsammlung aufgenommen.
SRSZ 1.1.2015
100.111
100.111
a - Seitenlänge der Fahne oder des Wappenschildes
b - Kreuzbalkenlänge
c - Kreuzarm- oder Kreuzschenkellänge
d - Kreuzarmbreite
e - Abstand der Kreuzarme vom Fahnen- oder Schildrand