111.110•Gesetz über das Einwohnermeldewesen
111.110EMGGesetz17.12.2008
{
"legislation": {
"code": "111.110",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "EMG"
},
"content": {
"code": "111.110"
}
}111.110
Gesetz über das Einwohnermeldewesen (EMG)¹
(Vom 17. Dezember 2008)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG)² sowie Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)³, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:⁴
¹ Dieses Gesetz regelt das Einwohnermelde- und Schriftenwesen sowie den gesetzlich vorgesehenen Austausch von Personendaten zwischen den Einwohnerregistern und weiteren amtlichen Personenregistern.
² Das Einwohnermeldewesen bezweckt, Behörden und Amtsstellen die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten von Personen verfügbar zu machen, die in einer Gemeinde niedergelassen sind oder sich dort aufhalten.
³ Die Harmonisierung der Einwohnerregister soll die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten sicherstellen und den Datenaustausch erleichtern.
Für ausländische Personen gilt dieses Gesetz, soweit nichts anderes bestimmt ist und soweit deren Aufenthalt und Niederlassung nicht durch die Ausländer- und Asylgesetzgebung geregelt wird.
¹ Jede Gemeinde führt ein Einwohneramt, welches:
a) die Meldungen im Sinne dieses Gesetzes entgegennimmt;
b) die notwendigen Angaben über die Einwohnerinnen und Einwohner erhebt;
c) die Schriften aufbewahrt;
d) für die elektronische Führung des Einwohnerregisters sorgt;
e) den gesetzlich vorgesehenen elektronischen Datenaustausch mit den zuständigen Behörden und Amtsstellen vornimmt;
SRSZ 1.2.2026
111.110
² Die Bauverwaltung:
a) erhebt und bereinigt die Daten für den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID);
b) erfasst die erforderlichen Daten bei Neubauten und Mutationen elektronisch und stellt sie dem Einwohneramt und den anderen betroffenen kommunalen und kantonalen Amtsstellen laufend zur Verfügung.
¹ Der Kanton beaufsichtigt das Einwohnermeldewesen. ² Er stellt die Harmonisierung der Einwohnerregister sicher und sorgt für die Koordination und den elektronischen Datenaustausch zwischen den kantonalen und kommunalen Amtsstellen, welche amtliche Personenregister führen bzw. Registerdaten bearbeiten. ³ Er kann zu diesem Zweck eine zentrale kantonale Informatikplattform für die von den Gemeinden und vom Kanton geführten amtlichen Personenregister schaffen.
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement:
¹ Das Einwohnerregister hat von jeder Person, die sich in der Gemeinde niedergelassen hat oder sich in ihr aufhält, die Daten nach Art. 6 RHG zu enthalten. ² Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden die Erfassung weiterer Daten im Einwohnerregister vorsehen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.
¹ Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einwohnerregister E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern von Meldepflichtigen erfassen. ² Sie können weitere Daten im Einwohnerregister erfassen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht. ³ Der Regierungsrat kann die Auswahl der fakultativen Daten einschränken.
111.110
Datenaustausch zwischen Einwohnerregistern
Beim Zuzug oder Wegzug einer Person haben die zuständigen Einwohnerämter die Daten nach § 6 elektronisch und verschlüsselt gemäß den Vorgaben von Art. 10 Abs. 2 und 3 RHG auszutauschen.
Periodische Datenlieferung an das Bundesamt
Die Einwohnerämter stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten nach Art. 6 RHG periodisch und unentgeltlich gemäß den Vorgaben des Bundesrechts zur Verfügung.
Verwendung der AHV-Versichertennummer
¹ Die nach Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziffer 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)⁹ vorgesehenen Stellen und Institutionen können die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. ² Der Regierungsrat kann weiteren Stellen und Institutionen die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bewilligen. ³ Das Einwohneramt gibt den berechtigten Stellen und Institutionen die AHV-Versichertennummer unentgeltlich bekannt.
Meldepflicht
¹ Innert 14 Tagen hat sich beim Einwohneramt zu melden, wer:
² Meldepflichtig sind auch Änderungen bei der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sowie der Aufenthalt in einem Kollektivhaushalt im Sinne von Art. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV).¹¹
³ Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich nicht länger als drei aufeinander folgende Monate oder nicht länger als insgesamt drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
⁴ Die Meldepflicht und -frist ausländischer Personen richtet sich nach der Ausländer- bzw. Asylgesetzgebung.¹²
Mitwirkungspflicht
¹ Die Meldepflichtigen haben wahrheitsgetreu die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Auskünfte zur Person zu erteilen. ² Sie haben die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. ³ Das Einwohneramt kann die Meldepflichtigen nötigenfalls zur Erhebung der Daten nach § 6 persönlich vorladen.
SRSZ 1.2.2026
111.110
Subsidiare Auskunftspflicht
Wird die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht nach §§ 10 und 11 nicht erfüllt, haben auf Anfrage hin Auskunft zu erteilen:
¹ Gemeindeeigene bzw. öffentlich konzessionierte Elektrizitätsversorgungswerke haben alle Zu-, Um- und Wegzüge sowie die weiteren erforderlichen Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators zu melden. ² Wer gewerbsmäßig Gäste länger als drei Monate beherbergt, hat diese zu melden. Die Meldepflicht bei der Beherbergung ausländischer Personen nach der Ausländergesetzgebung¹⁴ bleibt vorbehalten. ³ Die Leitung eines Kollektivhaushaltes hat per Quartalsende alle meldepflichtigen Bewohnerinnen und Bewohner zu erheben und bis am 15. des Folgemonats zu melden. ⁴ Die Justizbehörden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge oder Änderungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern oder des Vormunds zu melden. ⁵ Die Meldungen haben innert 14 Tagen nach Kenntnis des meldepflichtigen Ereignisses beim zuständigen Einwohneramt zu erfolgen. Vorbehalten bleibt Abs. 3. ⁶ Das Einwohneramt sorgt für ein einfaches Meldeverfahren.
¹ Jede Schweizerin und jeder Schweizer hat Anspruch auf einen Heimatausweis, wenn sie bzw. er sich in einer anderen Gemeinde länger als drei Monate aufhält. ² Mit dem Heimatausweis bescheinigt das Einwohneramt der Niederlassungsgemeinde, dass jene Person bei ihr zur Niederlassung gemeldet ist. Ist eine elektronische Meldung der Niederlassungsgemeinde möglich, wird grundsätzlich kein Heimatausweis ausgestellt. ³ Der Heimatausweis wird in der Aufenthaltsgemeinde elektronisch hinterlegt. Nicht in der Schweiz Niedergelassene haben ihre Niederlassung im Ausland für die Aufenthaltsbegründung anderweitig zu belegen. ⁴ Mit dem Aufenthaltsausweis bescheinigt das Einwohneramt der Aufenthaltsgemeinde die Hinterlegung des Heimatausweises.
111.110
Die Bearbeitung, Beschaffung und Bekanntgabe von amtlichen Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG),²⁰ soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sind gegenüber dem Einwohneramt zur Bekanntgabe der Daten verpflichtet, die zur Führung des Einwohnerregisters erforderlich sind.
SRSZ 1.2.2026
111.110
1 Die Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss § 4 Bst. d ÖDSG, kann im Rahmen der erteilten Zugriffsberechtigung (§ 5 Bst. c) im Abrufverfahren erfolgen. 2 Der Regierungsrat regelt in den Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 16 Abs. 1 ÖDSG die Voraussetzungen für die Erteilung der Zugriffsberechtigung und deren Umfang.
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann mit schriftlichem und begründetem Gesuch bei einer von der Gemeinde zu bezeichnenden Stelle verlangen, dass die Bekanntgabe bestimmter Daten aus dem Einwohnerregister an Dritte gesperrt wird.
2 Die Datensperre wird verweigert oder nach Anhörung der betroffenen Person aufgehoben, wenn:
3 Sperrvermerke im Einwohnerregister sind bei der Datenweitergabe an andere Behörden oder Amtsstellen zu berücksichtigen bzw. in andere amtliche Personenregister zu übertragen.
Der Regierungsrat bezeichnet die gebührenpflichtigen Tätigkeiten und legt die Gebührenansätze fest.
Das Verfahren vor dem Einwohneramt richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.25
Wer der Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Wahrheitspflicht nach diesem Gesetz nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, wird mit Busse bestraft.
111.110
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom 14. Mai 1987²⁶ aufgehoben.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007²⁷
Abs. 2
² Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den in Abs. 1 erwähnten Daten Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Datum und Ort des Zuzugs und des Wegzugs einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
b) Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008²⁸
¹ Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur Regelung ihres Aufenthalts.
² Ausländerinnen und Ausländer, die in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde ab (Art. 12 – 15 AuG).
³ Die Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.³⁰
¹ Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 22-54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, SRSZ 1.2.2026)
111.110
GS 23-97), vom 12. Februar 2014 (GS 24-4), vom 25. März 2015 (Justizgesetz, GS 24-30a), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9b) und vom 21. Mai 2025 (GS 27-65).
2 SR 831.10. 3 SR 831.10. 4 Ingress in der Fassung vom 21. Mai 2025. 5 Bst. c neu eingefügt am 12. Februar 2014. 6 Randtitel in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 12. Februar 2014. 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3. 8 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 9 SR 831.10. 10 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 11 SR 431.021. 12 SR 142.20 (AuG); SR 142.31 (AsylG). 13 Abs. 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5 und 6; Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 14 SR 142.20. 15 Aufgehoben am 21. Mai 2025. 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 17 Abs. 1 aufgehoben am 21. Mai 2025, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2. 18 Abs. 2 in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 19 Fassung vom 12. Februar 2014. 20 SRSZ 140.410. 21 Abs. 2 aufgehoben am 12. Februar 2014, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3. 22 Neu eingefügt am 12. Februar 2014. 23 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 12. Februar 2014, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025. 24 Fassung vom 17. Dezember 2013. 25 SRSZ 234.110. 26 GS 17-659; SRSZ 111.110. 27 GS 21-153; SRSZ 140.410. 28 GS 22-8; SRSZ 111.210. 29 Randtitel, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 30 1. Januar 2009 (Abl 2009 307); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 12. Februar 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2232), vom 25. März 2015 am 1. Juli 2015 (Abl 2015 1366), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2370) in Kraft getreten.