111.200•Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG)
111.200Gesetz21.05.2008
111.200
(Vom 21. Mai 2008)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005³ und des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998,⁴ nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der kantonalen und kommunalen Aufgaben im Ausländer- und Asylwesen, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist.
a) Regierungsrat
¹ Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung im Kanton aus. ² Er erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und regelt im Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält. ³ Er setzt eine Kommission ein, die ihn und die Verwaltung in Integrationsfragen berät.
¹ Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung durch Behörden, Amtsstellen und Dritte wahr. ² Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert die Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinander und mit Dritten. ³ Es entscheidet über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 AsylG).
SRSZ 1.2.2021
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c) Amt
1 Das zuständige Amt vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind. 2 Insbesondere erteilt, verweigert oder widerruft es die Bewilligungen gemäss Bundesrecht und ist zudem zuständig für die Anordnung der Ausschaffung sowie von Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen. 3 Es ist als Koordinationsstelle in Asylfragen zuständig für die Verteilung von zugewiesenen Personen an die Gemeinden und für den Verkehr mit dem Bund.
d) Ansprechstelle für Integrationsfragen
Der Regierungsrat bezeichnet eine Ansprechstelle für Integrationsfragen, welche die kantonalen Integrationsmassnahmen koordiniert.
e) Arbeitsmarktbehörde
1 Die kantonale Arbeitsmarktbehörde erlässt die für eine ausländerechtliche Bewilligung erforderlichen Vorentscheide (Art. 40 Abs. 2 AuG). 2 Sie erteilt Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit gemäss Asylgesetz (Art. 43, 61 und 75 AsylG).
f) Richterliche Behörde
1 Sieht das Bundesrecht die richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts. 2 Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70 Abs. 2 AuG) ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Kanton und Gemeinden miteinander Vereinbarungen abschliessen oder diese Aufgaben geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
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6 1. An- und Abmeldung
Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum
Der Kanton betreibt für Personen, die ihm vom Bund zugewiesen werden, mindestens ein kantonales Durchgangszentrum.
Die Kosten für den Betrieb trägt der Kanton.
a) Verteilschlüssel
Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Wegweisung verfügt wurde, sind von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1–4 und Art. 83a AsylG).
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a) Aufenthalt im kantonalen Durchgangszentrum
1 Während des Aufenthalts in einem kantonalen Durchgangszentrum bis zur Zuweisung in eine Gemeinde ist der Kanton für die Sozialhilfe zuständig. 2 Der Regierungsrat regelt Anspruch und Umfang der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe.
b) Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene in den Gemeinden
1 Sobald Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene einer Gemeinde zugewiesen werden, ist die Wohnsitzgemeinde für die Sozialhilfe zuständig. 2 Der Regierungsrat erlässt über Art und Umfang der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene besondere Vorschriften, die von der kantonalen Gesetzgebung über die Sozialhilfe abweichen können.
c) Asylsuchende mit Nichteintretens- oder Wegweisungsentscheid
1 Der Kanton ist zuständig für die Nothilfe an Personen, die von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen sind. 2 Das zuständige Amt richtet das dafür nötige Angebot ein.
d) Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung
1 Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung haben Anspruch auf Nothilfe. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche gemäss übergeordnetem Recht. 2 Im Übrigen gelten die §§ 19 ff. sinngemäss.
1 Der Kanton trägt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstunterbringung von bedürftigen Personen in einem Durchgangszentrum sowie für die Nothilfe entstehen. 2 Die Gemeinden finanzieren die Betreuung, Unterstützung und Unterbringung der in der Gemeinde wohnhaften bedürftigen Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten.
1 Die Gemeinden erhalten pauschale Beiträge an die Sozialhilfekosten für die ihnen zugewiesenen Personen. 2 Pauschalen werden nur für diejenigen Personen ausbezahlt, die auch der Bund bei der Berechnung der Globalpauschalen berücksichtigt. 3 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Berechnungsgrundlage für die Pauschalen fest.
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Verfahren
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Der Regierungsrat kann weitere Verfahrensvorschriften erlassen, die insbesondere die Verfahrensabläufe und Verfahrensgarantien sowie die Haftbedingungen bei Zwangsmassnahmen regeln.
9 2. Richterliche Überprüfung
Verfügungen und Entscheide kantonaler Ämter und des Departements können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden, sofern nicht ausdrücklich eine richterliche Behörde zuständig ist.
Gebühren
Für Verfügungen und Amtshandlungen erhebt der Kanton Gebühren.
Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen gemäss Bundesrecht fest.
Er bestimmt den Anteil, der den Gemeinden zufällt.
Datenschutz
Unter Vorbehalt des Bundesrechts gelten die kantonalen Datenschutzbestimmungen.
Insbesondere sind das zuständige Amt und die Beschwerdeinstanzen in Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, bei den zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte einzuholen über:
Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt die Auskünfte zu erteilen.
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1 Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person, der medizinischen Zwangsmassnahmen und des Hungerstreiks gemäss §§ 122 ff. JG finden auch im Vollzug von Freiheitsentzügen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie das Asylgesetz Anwendung.
2 Beim Verwaltungsgericht können mit Beschwerde angefochten werden:
3 In den Fällen von Abs. 2 Bst. b kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag gewähren.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.¹³
¹ GS 22-8 mit Änderungen vom 17. Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54c), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82k) vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80y), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9c) und vom 14. März 2018 (KRB Übertragung der Aufgaben der Strafverfolgung und des Strafvollzugs auf den Kanton, GS 25-24b).
² Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 mit 20 412 Ja gegen 9798 Nein (Abl 2008 2035).
³ SR 142.20.
⁴ SR 142.31.
⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.
⁶ Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2008.
⁷ Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983, SRSZ 380.100; Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984, SRSZ 380.111.
⁸ Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
⁹ Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. November 2009.
¹⁰ Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
¹¹ SRSZ 231.110.
¹² Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
¹³ Abl 2008 1096; Änderungen vom 17. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 307), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14. März 2018 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 1251) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2021
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