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Verordnung zum Migrationsgesetz (Migrationsverordnung, MigV) 1,2
(Vom 2. Dezember 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz
gestützt auf §§ 2 Abs. 2, 5, 12 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 sowie 28 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz, MigG) vom 21. Mai 2008,³
beschliesst:
I. — Allgemeines
§ 1 — Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kantonalen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (MigG).
§ 2 — ⁴ Begriffe
1 Asylsuchenden gleichgestellt sind:
- Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung;
- vorläufig aufgenommene Ausländer.
2 Flüchtlingen gleichgestellt sind:
a) Schutzbedürfte mit Aufenthaltsbewilligung;
b) anerkannte und vorläufig aufgenommene Staatenlose;
c) vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
3 Vorbehalten bleiben ausdrücklich abweichende Bestimmungen.
II. — Zuständigkeiten
§ 3 — ⁵ Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für:
- den Abschluss von Vereinbarungen über Integrationsmassnahmen mit dem Bund (Art. 55 AIG⁶);
- den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von interkantonalen Stellen für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Asylgesetz (Art. 15 AsylG⁷);
- die interkantonale Verständigung über die Verteilung von Asylsuchenden und grösseren Flüchtlingsgruppen auf die Kantone (Art. 27 und 57 AsylG);
- die Festsetzung des innerkantonalen Verteilschlüssels für die Zuteilung von Asylsuchenden und Flüchtlingen auf die Gemeinden (§ 12 Abs. 2 MigG).
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§ 4
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement gemäß § 3 MigG.
2 Es ist zuständig für:
- die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen (Art. 30 Abs 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG);
- die Anordnung der Ersatzvornahme gemäss § 13 MigG;
- die Bezeichnung einer Rückkehrberatungsstelle (Art. 93 AsylG);
- den Erlass von Weisungen für den Vollzug.
§ 5 — ⁸
Amt für Migration
1 Das Amt für Migration ist das zuständige Amt gemäss § 4 MigG.
2 Es ist gemäss Ausländergesetzgebung insbesondere zuständig für:
- die Bewilligung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid (Art. 17 Abs. 2 AIG);
- die Erteilung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (Art. 32 ff. AIG) sowie die Bewilligung des Kantonswechsels (Art. 37 ff. AIG) und des Familiennachzugs (Art. 42 ff. und 85 Abs. 7 AIG);
- den Abschluss von Integrationsvereinbarungen (§ 18 Abs. 2 MigG);
- die Beantragung der Anordnung und Beendigung der vorläufigen Aufnahme bei der zuständigen Bundesbehörde (Art. 83 Abs. 6 und 84 Abs. 3 AIG);
- die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig Aufgenommene (Art. 84 Abs. 5 AIG);
- den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen (Art. 62 und 63 AIG);
- die formlose und ordentliche Wegweisung (Art. 64 AIG) sowie die Ausschaffung (Art. 69 AIG);
- die Durchsuchung von Personen und Sachen (Art. 70 Abs. 1 AIG);
- die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AIG), die Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AIG), die Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG), die Ausschaffungshaft (Art. 76 f. AIG) und die Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG);
- den Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungs- und der Durchsetzungshaft (Art. 76 und 78 AIG);
- die Benachrichtigung der von der Verhafteten oder dem Verhafteten bezeichneten Person (Art. 81 AIG);
- die Abrechnung der Betriebskosten für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 82 AIG);
- die Geltendmachung von Bundesbeiträgen für Ausschaffungs-, Ausreise- und Haftkosten (Art. 82 AIG);
- die Einforderung der Kosten, die Kanton und Gemeinden durch ohne Bewilligung beschäftigte Personen entstanden sind, bei deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern (Art. 122 Abs. 3 AIG).
3 Es ist gemäss Asylgesetzgebung insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Asylsuchende nach Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde (Art. 14 Abs. 2 AsylG);
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- die Ernennung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zur Begleitung und Unterstützung im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 3 AsylG);
- die Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an die Gemeinden gemäss Verteilschlüssel (§ 12 MigG);
- die Durchführung von Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen für Asylsuchende (§ 17 Abs. 1 MigG);
- die Leistung von Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge im kantonalen Durchgangszentrum (§ 20 MigG);
- die Leistung von Nothilfe an Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid und an Ausländer mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid (Art. 82 AsylG) sowie an Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Mehrfachgesuch eingereicht haben (Art. 111b und Art. 111c AsylG);
- die Geltendmachung der Bundesbeiträge für die Sozialhilfe an Asylsuchende und Flüchtlinge (Art. 88 AsylG);
- die Auszahlung der pauschalen Beiträge an die Sozialhilfekosten der Gemeinden (§ 24 MigG);
- die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Rückkehrberatungsstelle.
§ 6
Amt für Arbeit
¹ Das Amt für Arbeit ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde gemäss § 6 MigG.
² Es ist zuständig für:
- den Erlass von arbeitsmarktlichen Vorentscheiden (Art. 40 Abs. 2 AIG);
- die Erteilung von Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit gemäss Asylgesetz (Art. 43, 61 und 75 AsylG) sowie an vorläufig Aufgenommene (Art. 85 Abs. 6 AIG);
- die Anordnung von Sanktionen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 AIG.
³ Es unterstützt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Durchführung von Programmen zur beruflichen Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen.
§ 7
Ansprechstelle für Integrationsfragen
¹ Die Ansprechstelle für Integrationsfragen (§ 5 MigG) ist dem Departementsserkretariat des Volkswirtschaftsdepartementes angegliedert. Sie wird von der oder dem Beauftragten für Integrationsfragen geleitet.
² Sie:
- ist Ansprechstelle für den Bund und die Gemeinden sowie alle Organisationen, die sich mit Integrationsfragen befassen;
- koordiniert und vernetzt alle Tätigkeiten kantonaler Behörden und Amtsstellen im Bereich Integration;
- unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integration der ausländischen Wohnbevölkerung;
- organisiert die Integrationsmassnahmen auf kantonaler Ebene.
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§ 8 — Kommission für Integrationsfragen
- In der Kommission für Integrationsfragen (§ 2 Abs. 3 MigG) sind die Parteien, die Gemeinden, gesellschaftliche Organisationen, die sich mit Integrationsfragen befassen, sowie Migrantinnen und Migranten vertreten. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes hat den Vorsitz inne. Überdies gehört der Kommission ein Mitglied der interdepartementalen Arbeitsgruppe (§ 9) an.
- Der Regierungsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und erlässt ein Reglement über die Organisation der Kommission.
- Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
§ 9 — Interdepartementale Arbeitsgruppe
- Zur Koordination der kantonalen Integrationsaktivitäten setzt der Regierungsrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe ein.
- Diese setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kantonaler Amtsstellen zusammen, die sich mit sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen, kulturellen und bildungspolitischen Fragen des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern befassen.
- Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen leitet die Arbeitsgruppe.
§ 10 — Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde nach Art. 16 AIG.
§ 11 — ⁹ Richterliche Behörde
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für:
- die nachträgliche Beurteilung der kurzfristigen Festhaltung auf Gesuch hin (Art. 73 Abs. 5 AIG);
- die Beurteilung einer angeordneten Ein- oder Ausgrenzung auf Beschwerde hin (Art. 74 Abs. 3 AIG);
- die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Haft (Art. 78 Abs. 4 und 80 Abs. 2 und 3 AIG);
- die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2 AIG);
- die Beurteilung von Haftentlassungsgesuchen (Art. 80 Abs. 5 AIG) und die Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Gesuch hin (Art. 78 Abs. 4 AIG).
III. — Zuweisung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an die Gemeinden
§ 12 — Kantonale Durchgangszentren
- Asylsuchende und Flüchtlinge, die dem Kanton Schwyz zugewiesen worden sind, haben sich beim Amt für Migration zu melden.
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2 Dieses sorgt für deren Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum in der Regel während mindestens sechs Monaten.
3 Das Durchgangszentrum vermittelt den Asylsuchenden und Flüchtlingen Grundinformationen über das Leben in der Schweiz sowie Deutschkenntnisse.
§ 13 — ¹⁰
Verteilschlüssel
1 Die Zuweisung an die Gemeinden erfolgt proportional zur Wohnbevölkerung.
2 Der Regierungsrat legt für die Gemeinden je eine Maximalzahl für Asylsuchende und Flüchtlinge fest.
3 Der Regierungsrat kann Standortgemeinden von Durchgangszentren von der Zuweisung ausnehmen.
§ 14 — ¹¹
Zuweisung
1 Das Amt für Migration beurteilt laufend die Lage im Asylwesen und legt die Ausnütungsziffern der Maximalzahlen fest.
2 Es weist denjenigen Gemeinden Asylsuchende und Flüchtlinge zu, die ihre Anteile noch nicht erfüllt haben.
3 Die bereits in der Gemeinde wohnhaften Asylsuchenden und Flüchtlinge werden dabei wie folgt berücksichtigt:
- Asylsuchende bis längstens zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens;
- Schutzbedürftige bis längstens zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung;
- Vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren;
- Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose während längstens fünf Jahren.
4 Die Gemeinden haben die zugewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlinge innert sechs Wochen aufzunehmen.
5 Die Zuweisungen gelten jeweils auch für die im Rahmen des Familiennachzugs einreisenden Angehörigen (Art. 42ff. und 85 Abs. 7 AIG).
6 Für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge gilt die Zuweisung nur bis sie von ihrem Recht Gebrauch machen, den Wohnsitz innerhalb des Kantons frei zu wählen (Art. 85 AIG).
§ 15 — ¹²
Ersatzvornahme
Muss der Kanton anstelle einer säumigen Gemeinde Asylsuchende unterbringen, erhebt er eine Ersatzabgabe (§ 13 MigG) wie folgt:
(AS = Asylsuchende; T = Tag)
| Anzahl Asyl-suchende | Ersatzabgabe je AS/T im 1. Mt. | Ersatzabgabe je AS/T im 2. Mt. | Ersatzabgabe je AS/T im 3. Mt. | Ersatzabgabe je AS/T ab 4. Mt. |
|---|
| 1 bis 5 | Fr. 55.-- | Fr. 66.-- | Fr. 77.-- | Fr. 88.-- |
| 6 bis 10 | Fr. 66.-- | Fr. 77.-- | Fr. 88.-- | Fr. 99.-- |
| 11 und mehr | Fr. 77.-- | Fr. 88.-- | Fr. 99.-- | Fr. 110.-- |
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IV. — Integration
§ 16 — 13 Grundsatz
- Die Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern erfolgt primär über die Regelstrukturen, insbesondere über Schulen, Berufsbildung, Arbeitswelt, Gesundheitsförderung und öffentliche Stellenvermittlung. Spezifische Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sind nur ergänzend und subsidiär zu ergreifen.
- Asylsuchende sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind hiervon ausgenommen. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 1 MigG.
§ 17 — Gemeinden
- Die Gemeinden fördern die Integration der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner.
- Insbesondere bieten sie an:
- Informationsveranstaltungen;
- Deutsch- und Integrationskurse;
- Informationen über lokale Integrationsmöglichkeiten;
- Begegnungsmöglichkeiten.
§ 18 — Kanton
- Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Integrationsaufgabe.
- Er sorgt insbesondere für:
- ein Einzelpersonen und Fachstellen zugängliches Beratungsangebot in Integrationsfragen;
- die Beteiligung des Kantons an interkantonalen und nationalen Integrationsprojekten;
- die Beantragung der Bundesbeiträge für Integrationsmassnahmen und deren Zuführung an die entsprechenden kommunalen oder kantonalen Massnahmen.
§ 19 — Finanzierung
- Die Gemeinden tragen die Kosten für kommunale Integrationsmassnahmen. Vorbehalten bleiben Bundesbeiträge (Art. 55 AIG).
- Der Kanton übernimmt die Kosten für kantonale Projekte. Er kann regionale Projekte mit Beiträgen unterstützen.
- Wer an einem Integrationsprojekt teilnimmt, hat sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen an den Kosten zu beteiligen.
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V. — Sozialhilfe für Asylsuchende
§ 20 — 14 Grundsätze
a) Geltungsbereich
- Diese Verordnung regelt die Sozialhilfe für Asylsuchende.
- Für alle anderen Personen richtet sich die Sozialhilfe nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (ShG) vom 18. Mai 1983¹⁵ und der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (ShV) vom 30. Oktober 1984.¹⁶
§ 21 — b) Gemeinden
Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, welche die Sozialhilfe gewährt und erstatten auf Verlangen des Amtes für Migration Bericht über ihre Tätigkeit.
§ 22 — Wirtschaftliche Hilfe
a) Grundsatz
- Asylsuchende, die ihren Unterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Art. 81 AsylG).
- Zu den eigenen Mitteln gehören insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche.
- Kinder, die im gleichen Haushalt wie ihre Eltern leben, sind im Rahmen der Verwandtenunterstützung verpflichtet, ihren Lohn in das Familienbudget einzugeben.
- Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, oder sie erhält, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen seiner Verhältnisse umgehend zu melden.
§ 23 — b) Art und Mass
- Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Asylgesetzes, des Migrationsgesetzes, des Sozialhilfegesetzes und dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Erlasse kommt den Empfehlungen und Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge wegleitender Charakter zu.
- Die zuständige Fürsorgebehörde berücksichtigt bei der Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe die örtlichen Verhältnisse und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Für Asylsuchende, die in einem Durchgangszentrum leben, bestimmt das Amt für Migration Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe.
§ 24 — ¹⁷ c) Bemessung
- Die wirtschaftliche Hilfe deckt die Kosten für eine angemessene Unterkunft (inklusive Hausrat- und Haftpflichtversicherungen) sowie die medizinische Grundversorgung (Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchisen, Zahnbehandlungen zur Schmerzbekämpfung und zum Erhalt der Kaufähigkeit).
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2 Zur Deckung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist eine Pauschale zu entrichten. Diese deckt die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung und Schuhe, laufende Haushaltführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Reinigungsmittel, Waschmittel, Kehrichtgebühren), Schulkosten, Haushaltartikel, Gesundheitspflege (selbstgekaufte Medikamente, ohne Selbstbehalte und Franchisen), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung (Telefon, Post), Körperpflege (Toilettenartikel, Windeln) und den persönlichen Bedarf.
3 Die Pauschale bemisst sich wie folgt:
Einzelpersonenhaushalte: Fr. 14.--
Mehrpersonenhaushalte: Erste Person: Fr. 14.--
jede weitere erwachsene Person Fr. 13.50;
erstes Kind: Fr. 13.--
zweites Kind: Fr. 12.--
drittes Kind: Fr. 8.--
viertes Kind: Fr. 7.--
fünftes Kind: Fr. 6.--
sechstes und jedes weitere Kind: Fr. 5.--.
4 In Durchgangszentren und Kollektivunterkünften kann die Pauschale teilweise in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden.
5 Die Auszahlung der Leistungen kann täglich, wöchentlich oder monatlich erfolgen.
§ 25 — d) AHV-Minimalbeiträge
Die Wohnsitzgemeinde übernimmt im Risikofall die AHV-Minimalbeträge ab Datum der Einreise der betroffenen Person (Art. 14 Abs. 2bis AHVG¹⁸).
§ 26 — e) Einschränkungen der Sozialhilfe
1 Das Amt für Migration verfügt im Sinne von Art. 83 AsylG die Ablehnung oder Einschränkung von Sozialhilfeleistungen an Personen, die in einem kantonalen Durchgangszentrum untergebracht sind.
2 Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt im Sinne von Art. 83 AsylG die Ablehnung oder Einschränkung von Sozialhilfeleistungen an Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz haben.
3 Vor Anordnung dieser Massnahmen ist eine schriftliche Verwarnung auszusprechen.
4 Einschränkungen der Sozialhilfe sind immer zu befristen, um der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, ihr Verhalten zu ändern.
§ 27 — ¹⁹ Persönliche Hilfe
1 Asylsuchende haben Anspruch auf persönliche Hilfe.
2 Diese umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung, die Vermittlung von ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behandlung, von Heimplätzen und von wirtschaftlicher Hilfe.
3 Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach Lehr- und Arbeitsstellen haben nur vorläufig aufgenommene Ausländer und Schutzbedürftige.
4 Nicht zur persönlichen Hilfe gehört die Beratung im Asylverfahren.
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VI. — Beiträge an die Gemeinden
§ 28 — ²⁰ Grundsatz
- Die Gemeinden erhalten für ihre Aufwendungen in der Sozialhilfe pauschale Beiträge pro Tag und unterstützte Person (§ 24 MigG).
- Keine Pauschalen werden ausgerichtet für:
- erwerbstätige Personen bis zum 25. Geburtstag;
- erwerbstätige Personen ab 25 Jahren bis zum 60. Geburtstag mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von über Fr. 600.--;
- erwerbstätige Asylsuchende mit dem Ausweis N (unabhängig von Alter und Nettoeinkommen).
- Nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Abs. 2 Bst. a gelten Arbeitseinsätze, die im Rahmen von vom Amt für Migration genehmigten Systemen und Programmen geleistet werden, sofern sie ausbildungsorientiert sind und sie für die teilnehmende Person insgesamt eine Entschädigung von maximal Fr. 600.-- brutto pro Monat einbringen.
- Die Beitragsdauer entspricht der Dauer der Kostenerstattungspflicht des Bundes gemäss Art. 20 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2²¹).
§ 29 — ²² Pauschale für Asylsuchende
- Die Tagespauschale für die Gemeinden pro erwachsenen Asylsuchenden setzt sich zusammen aus:
- dem Tagessatz für den Lebensunterhalt einer Einzelperson gemäss § 24 Abs. 3;
- Fr. 10.66 pro Tag/Asylsuchender für die Unterbringung;
- Fr. 10.54 pro Tag/Asylsuchender für die Gesundheitskosten.
- Die Tagespauschale für asylsuchende Kinder setzt sich zusammen aus:
- dem Tagessatz für den Lebensunterhalt des zweiten Kindes gemäss § 24 Abs. 3;
- Fr. 10.66 pro Tag/Kind für die Unterbringung
- Fr. 4.07 pro Tag/Kind für die Gesundheitskosten.
§ 30 — ²³ Pauschale für Flüchtlinge
- Die Tagespauschale für die Gemeinden pro erwachsenen Flüchtling setzt sich zusammen aus:
- Fr. 38.00 pro Tag/Flüchtling für den Lebensunterhalt;
- Fr. 13.31 pro Tag/Flüchtling für die Unterbringung;
- Fr. 2.03 pro Tag/Flüchtling für die Gesundheitskosten.
- Die Tagespauschale für Flüchtlingskinder setzt sich zusammen aus:
- Fr. 17.00 pro Tag/Flüchtlingskind für den Lebensunterhalt;
- Fr. 13.31 pro Tag/Flüchtlingskind für die Unterbringung;
- Fr. 2.03 pro Tag/Flüchtlingskind für die Gesundheitskosten.
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§ 31
Auszahlung der Beiträge
- Die Gemeinden stellen für die entsprechenden Tagespauschalen (Art. 88 AsylG und 87 AIG) jeweils spätestens 30 Tage nach Quartalsende Rechnung.
- Das Amt für Migration prüft die Abrechnungen und überweist die Beträge spätestens 90 Tage nach Quartalsende.
VII. — Nothilfe
§ 32 — ²⁴
Grundsatz
- Durch die Nothilfe ist das Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV²⁵) zu wahren.
- Nothilfe erhalten bei Bedarf:
- Ausländerinnen und Ausländer mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid;
- Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist gesetzt worden ist;
- Asylsuchende, die ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Mehrfachgesuch eingereicht haben;
- Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung.
- Nothilfe wird in Form von Sach- oder Geldleistungen ausgerichtet.
§ 33
Umfang
- Nothilfe umfasst:
- Unterkunft mit minimalem Standard;
- Verpflegung;
- Kleidung;
- Pflichtleistungen nach KVG sowie zahnärztliche Notfallbehandlungen nach vorgängiger Kostengutsprache.
- Das Amt für Migration legt Art und Mass der Nothilfe im Einzelfall fest.
§ 34
Finanzierung
- Der Kanton finanziert die Nothilfe (§ 23 Abs. 1 MigG).
- Gemeinden, die im Auftrag des Amtes für Migration Aufgaben im Bereich der Nothilfe übernehmen, erhalten die Tagespauschalen gemäss § 29.
VIII. — Zwangsmassnahmen
§ 35
Haftanordnung
- Hält das Amt für Migration eine Person zwecks Anordnung einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme (Art. 73 ff. AIG) fest, hört sie diese umgehend zum Grund der Festnahme an und befragt sie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand.
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2 Es eröffnet der festgehaltenen Person die Haftanordnung schriftlich mit Begründung. Wird von einer Inhaftierung abgesehen, ist die festgehaltene Person sofort freizulassen.
3 Das Amt für Migration hat die inhaftierte Person:
- über ihre Rechte aufzuklären (§ 36);
- zu befragen, welche Person in der Schweiz zu benachrichtigen ist;
- über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren;
- zu befragen, ob sie mittels schriftlicher Einverständniserklärung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird (Art. 80 Abs. 3 AIG).
4 Befindet sich eine Person bereits im Strafvollzug oder in Untersuchungshaft, sind bei der Anordnung der ausländerechtlichen Haft die Vorkehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 ebenfalls zu treffen.
5 Kann eine Person vor der Haftanordnung nicht angehört und befragt werden, sind Anhörung, Befragung und Information umgehend nachzuholen. Wird danach die Haftanordnung nicht aufrechterhalten, ist die inhaftierte Person sofort aus der Haft zu entlassen.
§ 36 — Rechte der inhaftierten Person
1 Die inhaftierte Person kann eine Person in der Schweiz bezeichnen, die über ihre Inhaftierung benachrichtigt werden soll.
2 Sie kann eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beziehen und mit dieser oder diesem mündlich und schriftlich verkehren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird im Regelfall nur bei einer Haftverlängerung gewährt.
3 Sie kann sich gegen die Nichteinhaltung der Haftbedingungen beschweren (§ 43 Abs. 2).
4 Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss Art. 73 Abs. 3 und 4 AIG zu gewährleisten.
§ 37 — Kommunikation, Sprache und Protokollierung
1 Das Amt für Migration kommuniziert mit der inhaftierten Person in einer für sie verständlichen Sprache, soweit erforderlich unter Bezug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers.
2 Es protokolliert Anhörungen und Befragungen sowie weitere für das Verfahren massgebende Vorgänge.
3 Das Amt für Migration:
- ermöglicht die Kontaktaufnahme der inhaftierten Person zu der von ihr bezeichneten Person;
- teilt der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die von der inhaftierten Person bezeichnete Rechtsvertreterin oder deren Rechtsvertreter mit;
- gewährleistet die Kommunikation zwischen Einzelrichterin oder Einzelrichter und inhaftierter Person und
- eröffnet der inhaftierten Person Entscheide und Mitteilungen der Einzelrichterin oder des Einzelrichters.
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§ 38
Richterliche Haftüberprüfung
- Das Amt für Migration teilt der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter die Festhaltung und die Haftanordnung, die voraussichtlich länger als 96 Stunden ab der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung dauert, sofort mit. Es stellt ihr oder ihm die Akten sowie ein allfälliges schriftliches Einverständnis der inhaftierten Person zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu.
- Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest, sofern nicht das schriftliche Verfahren durchzuführen ist (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 77 AIG) oder die inhaftierte Person auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat (Art. 80 Abs. 3 AIG).
- An der mündlichen Verhandlung haben die inhaftierte Person sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Migration teilzunehmen. Im Bedarfsfall ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuziehen.
- Bestätigt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter die angeordnete Haft, hat sie oder er die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuches hinzuweisen.
- Eröffnet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter den Entscheid mündlich, ist der begründete schriftliche Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung rasch zuzustellen.
- Findet keine mündliche Verhandlung statt, entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter aufgrund der vom Amt für Migration eingereichten Akten.
- Erfolgte die Haftüberprüfung im Einverständnis mit der inhaftierten Person ohne mündliche Verhandlung, ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn die Ausschaffung nicht innerhalb von acht Tagen durchgeführt wird. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt sodann Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest.
§ 39
Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
- Das Amt für Migration hat das begründete Gesuch um richterliche Zustimmung zur angeordneten Haftverlängerung (Art. 76 Abs. 3 und 78 Abs. 2 AIG) spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bestätigten Haftdauer mit den Akten der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter einzureichen.
- Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt eine mündliche Verhandlung an, wenn dies das übergeordnete Recht verlangt oder wenn sie oder er dies für erforderlich hält.
- Im Übrigen ist § 38 sinngemäss anwendbar.
§ 40
Haftentlassungsgesuch und Prüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Gesuch hin
- Das Haftentlassungsgesuch (Art. 80 Abs. 3 AIG) sowie das Gesuch um Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter schriftlich einzureichen.
- Ein dem Amt für Migration eingereichtes Haftentlassungsgesuch oder ein Gesuch um Überprüfung der verlängerten Durchsetzungshaft ist sofort mit den Akten und einer Stellungnahme an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter weiterzuleiten, wenn das Amt für Migration dem Gesuch nicht stattgibt.
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3 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest.
4 Im Übrigen ist § 38 sinngemäss anwendbar.
§ 41 — Kurzfristige Festhaltung
1 Das Gesuch um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 5 AIG) ist der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter schriftlich einzureichen.
2 Ein dem Amt für Migration eingereichtes Gesuch ist sofort mit den Akten und einer Stellungnahme an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter weiterzuleiten.
§ 42 — Ein- und Ausgrenzung
1 Vor der Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.
2 § 37 ist sinngemäss anwendbar.
§ 43 — Haftbedingungen
1 Die Haftbedingungen haben den Vorgaben des übergeordneten Rechts zu entsprechen. Das Amt für Migration sorgt namentlich dafür, dass:
- die Haft in geeigneten Räumlichkeiten vollzogen wird;
- die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug vermieden wird;
- der Aufenthalt und die körperliche Bewegung im Freien während mindestens einer Stunde pro Tag gewährleistet ist;
- soziale Kontakte innerhalb der Anstalt wie auch nach aussen möglich sind;
- inhaftierten Personen nach Möglichkeit eine geeignete Beschäftigung angeboten werden kann.
2 Die inhaftierte Person kann beim Amt für Migration gegen die Haftbedingungen Aufsichtsbeschwerde führen. Der schriftliche Beschwerdeentscheid ist dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zuzustellen.
3 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter prüft die Haftbedingungen im Rahmen der Haftüberprüfung (Haftanordnung, Verlängerungs- und Haftentlassungsgesuch).
§ 44 — Haftbeendigung
1 Das Amt für Migration überprüft fortlaufend, ob der Haftgrund entfallen oder der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar geworden ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Trifft dies zu, ist die Haft sofort aufzuheben.
2 Die Haft ist auch aufzuheben, wenn sie unverhältnismässig geworden ist.
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IX. — Gebühren
§ 45 — Höhe
- Für die in Art. 8 Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AIG²⁶) bezeichneten ausländerrechtlichen Verfügungen und Dienstleistungen werden die bundesrechtlichen Höchstansätze erhoben.
- Die Gebühren für andere ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für arbeitsmarktliche Verfügungen (Art. 9 GebV-AIG) richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz.²⁷
§ 46 — Gebühreneinzug und -anteil
- Ein Fünftel der vom zuständigen Einwohneramt nach Art. 8 GebV-AIG erhobenen Gebühren fallen der Wohnsitzgemeinde der ausländischen Person zu.
- Die Gebühren gemäss Art. 9 GebV-AIG stehen der einziehenden Instanz zu.
X. — Schlussbestimmungen
§ 47 — Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 1989 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz²⁸ wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vollzugsverordnung aufgehoben.
§ 48 — Inkraftsetzung
- Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.²⁹
- Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 22-47 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131e), vom 26. Juni 2018 (GS 25-26) und vom 11. Juni 2024 (GS 27-38).
² Erlasstitel in der Fassung vom 11. Juni 2024.
³ SRSZ 111.210.
⁴ Fassung vom 26. Juni 2018.
⁵ Bst. d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
⁶ SR 142.20.
⁷ SR 142.31.
⁸ Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 Bst. a, b, c, e und f in der Fassung vom 26. Juni 2018; Abs. 2 Bst. g in der Fassung vom 11. Juni 2024.
⁹ Fassung vom 7. Dezember 2010.
¹⁰ Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
¹¹ Abs. 3 Bst. a bis d in der Fassung vom 26. Juni 2018.
¹² Fassung vom 26. Juni 2018.
¹³ Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
¹⁴ Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
¹⁵ SRSZ 380.100.
111.211
16 SRSZ 380.111.
17 Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2024.
18 SR 831.10.
19 Abs. 3 in der Fassung vom 11. Juni 2024.
20 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. Juni 2024, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
21 SR 142.312.
22 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 11. Juni 2024.
23 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 Bst. a bis c in der Fassung vom 11. Juni 2024.
24 Abs. 2 Bst. c und d neu eingefügt am und Abs. 3 in der Fassung vom 26. Juni 2018.
25 SR 101.
26 SR 142.209.
27 SRSZ 173.111.
28 GS 18-70.
29 Abl 2008 2517. Änderungen vom 7. Dezember 2010 sind am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 26. Juni 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1493) und vom 11. Juni 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1527) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2025
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