120.200•Kantonsratswahlgesetz
120.200KRWGGesetz17.12.2014
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(Vom 17. Dezember 2014)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von § 48 der Kantonsverfassung,² nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Die Wahlen in den Kantonsrat erfolgen durch Urnenabstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz).
² Anwendbar sind die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes vom 15. Oktober 1970,³ soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes davon nicht abweichen.
¹ Die 100 Sitze des Kantonsrates werden nach folgendem Verfahren auf die Gemeinden (Wahlkreise) verteilt:
a) Vorwegverteilung:
Die ständige Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl. Jede Gemeinde, deren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; sie scheidet für die weitere Verteilung aus.
Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Gemeinden wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jede Gemeinde, deren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz, sie scheidet für die weitere Verteilung aus.
Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Gemeinden die letzte Verteilungszahl erreichen.
b) Hauptverteilung: Jede verbleibende Gemeinde erhält so viele Sitze, als die letzte Verteilungszahl in ihrer Bevölkerungszahl enthalten ist.
c) Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Gemeinden mit den grösssten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Gemeinden die gleiche Restzahl, so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.
² Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung per Ende des Jahres, das der Wahlankündigung vorausgeht.
³ Der Regierungsrat nimmt die Sitzverteilung vor und veröffentlicht das Ergebnis im Amtsblatt.
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a) Bezeichnung und Zeitpunkt der Einreichung
a) Öffentliche Auflage
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3 Werden durch den Präsidenten und zwei weitere Mitglieder des kommunalen Wahl- und Abstimmungsbüros Mängel festgestellt, gibt der Präsident hievon dem Vertreter des Wahlvorschlags sofort Kenntnis mit der Aufforderung, den Mangel zu beseitigen.
b) Mehrfach Vorgeschlagene
1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag der Gemeinde, so wird er vom Wahl- und Abstimmungsbüro unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. 2 Die Staatskanzlei (kantonales Wahl- und Abstimmungsbüro) streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Namen auf Wahlvorschlägen aus mehreren Gemeinden steht.
c) Ergänzungsvorschläge
1 Wenn infolge Streichung oder Verlust der Wahlfähigkeit Vorgeschlagene von einem Wahlvorschlag wegfallen, wird durch den Präsidenten des kommunalen Wahl- und Abstimmungsbüros der Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags aufgefordert, bis Dienstag 11.00 Uhr den Wahlvorschlag zu ergänzen. Es genügt, wenn diese Ergänzungsvorschläge vom Vertreter allein unterzeichnet sind. 2 Wenn bis Dienstag 11.00 Uhr ein Wahlvorschlag die vorgeschriebene Zahl von gültigen Unterschriften noch nicht erhalten hat, ist der Wahlvorschlag ungültig; betrifft der Mangel nur einzelne der Vorgeschlagenen, werden lediglich deren Namen gestrichen. 3 Nach Dienstag 11.00 Uhr dürfen keine Ergänzungen oder Abänderungen mehr an den Wahlvorschlägen vorgenommen werden.
Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen. 2 Die Listen sind mit der von den Eingebern gewählten Bezeichnung bis spätestens Mittwochabend der Staatskanzlei zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt einzusenden. 3 Die Veröffentlichung enthält die in den Gemeinden eingegebenen Listen mit dem Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, Wohnadresse und bei bisherigen Mitgliedern dem Zusatz «Kantonsrat».
Listengruppen
1 Mehrere Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe. 2 Wird eine Liste nur in einer Gemeinde eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als Listengruppe. 3 Die Staatskanzlei bereinigt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Listen Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung der Listengruppen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Staatskanzlei. 4 Überdies druckt die Gemeinde die Listen und stellt den Stimmberechtigten frühestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Listen sowie einen leeren Wahlzettel zu.
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2 Diese Ergebnisse sind unverzüglich der Staatskanzlei elektronisch zu übermitteln. 3 Das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem Protokoll festzuhalten, das der Staatskanzlei einzureichen ist.
a) allgemein
1 Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei. 2 Ergeben sich bei der Ober- oder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in §§ 17 und 18 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, entscheidet die Staatskanzlei durch Los. 3 Eine Listengruppe nimmt an der Mandatsverteilung nur teil, wenn sie im ganzen Kanton eine Wählerzahl erreicht, die einem Wähleranteil von mindestens 1% entspricht.
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste. 2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate der betreffenden Listengruppe. 3 Die Staatskanzlei berechnet den Kantonswahlschlüssel so, dass beim Vorgehen gemäss Abs. 2 genau 100 Mandate vergeben werden.
1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den Listengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste.
2 Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für jede Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Abs. 1:
1 Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der erreichten Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.
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2 Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen. 3 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten enthält, so kann die Mehrheit der Unterzeichner dieser Liste der Staatskanzlei einen Ersatzvorschlag einreichen. Geht innert Frist kein gültiger Ersatzvorschlag ein, ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an, wobei gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
1 In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet am Wahltag eine Wahl nach Abs. 3 statt. So besetzte Sitze werden von der Mandatsverteilung gemäss §§ 16 ff. ausgenommen. 2 Können bei der Mandatsverteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt werden, findet eine Nachwahl nach Abs. 3 statt. 3 Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
1 Scheidet ein Mitglied des Kantonsrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, erklärt der Regierungsrat den ersten Ersatz der gleichen Liste als gewählt, sofern dieser nicht schriftlich seinen Verzicht erklärt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat. 2 Verzichtet eine Ersatzperson, rückt die nachfolgende Person an ihre Stelle. Es gilt wiederum das Vorgehen nach Abs. 1. 3 Ist ein Ersatz nicht möglich, hat der Regierungsrat für das ausgeschiedene Mitglied eine Ersatzwahl anzuordnen, wenn die Amtsdauer des Kantonsrates noch mindestens sechs Monate beträgt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt:
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Das Kantonsratswahlgesetz vom 28. November 1906⁶ wird aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. Das Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Es kann nur in Kraft gesetzt werden, wenn der Kantonsratsbeschluss vom 17. Dezember 2014 betreffend die Änderung der Kantonsverfassung (Gegenvorschlag zur Majorzinitiative) in Kraft tritt.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁷
¹ GS 24-28 mit Änderungen vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25-45b).
² SRSZ 100.100.
³ SRSZ 120.100.
⁴ Abs. 3 in der Fassung vom 6. Februar 2019
⁵ SRSZ 140.700.
⁶ SRSZ 120.200; GS 5-312.
⁷ Am 1. Juli 2015 in Kraft getreten (Abl 2015 1427); Änderungen vom 6. Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) in Kraft getreten.
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