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140.310•Kantonales Gleichstellungsgesetz
140.310
(Vom 8. Mai 1996)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,²
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) vom 24. März 1995,³ gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Organisation und das Verfahren für die Ausführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann und sieht weitere Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann vor.
¹ Dieses Gesetz ist anwendbar auf privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. ² Sie ordnet die Bestellung, die Aufgaben und Organisation der Kantonalen Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann.
¹ Der Kanton richtet eine kantonale Schlichtungsstelle ein. ² Diese ist für Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig. ³ Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gesamtarbeitsvertraglich eingesetzter Schlichtungsstellen.
¹ Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. ² Der Regierungsrat kann ein Sekretariat bestimmen.
SRSZ 1.2.2018
140.310
Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.
Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
140.310
SRSZ 1.2.2018
140.310
2 Die Kommission verfügt selbständig über die Verwendung der bewilligten Voranschlagskredite.
Die Kommission kann mit Förderungsbeiträgen Programme und Tätigkeiten unterstützen, die neuartig sind und vom Bund nicht unterstützt werden.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 14
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 19-116 mit Änderungen vom 10. September 1997 (GS 19-208), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82m), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9e). 2 Fassung vom 10. September 1997. 3 Bbl 1995 S. 382 ff. 4 Fassung vom 10. September 1997. 5 Abs. 2 neu eingefügt am 10. September 1997. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009. 7 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009. 8 Fassung vom 25. Oktober 2017. 9 Fassung vom 18. November 2009. 10 SRSZ 234.110. 11 Abschnitt IV., §§ 11 bis 16, neu eingefügt am 10. September 1997. 12 Fassung vom 10. September 1997. 13 Bisheriger § 12 in der Nummerierung vom 10. September 1997; Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 14 Am 1. Juli 1996 in Kraft getreten (Abl 1996 900). Inkrafttreten der Änderungen vom 10. September 1997 am 1. Januar 1998 (Abl 1997 1640), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83).
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