140.410•Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz
140.410ÖDSGGesetz23.05.2007
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Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz 1
(Vom 23. Mai 2007) 2
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt:
a) unterstellte Bereiche
1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln.
2 Handelt ein öffentliches Organ privatrechtlich, sind beim Bearbeiten von Personendaten die Bestimmungen des Bundesrechts massgebend. Die Aufsicht richtet sich jedoch nach diesem Gesetz.
3 Mit Ausnahme der allgemeinen Datenschutzgrundsätze nach § 8 findet dieses Gesetz keine Anwendung auf:
1 Spezielle Bestimmungen anderer Erlasse, nach denen bestimmte Informationen als geheim gelten oder welche den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder das Bearbeiten von Personendaten abweichend regeln, gehen diesem Gesetz vor.
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2 Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege. Es bleibt auch nach dem Abschluss des Verfahrens vorbehalten.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) öffentliche Organe: Regierungsrat, Erziehungsrat, Behörden, Kommissionen, Verwaltungsstellen und Anstalten des Kantons, der Bezirke und Gemeinden. Ebenfalls als öffentliche Organe gelten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
b) amtliche Dokumente: Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von der Darstellungsform und vom Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
c) Personendaten: Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen.
d) besonders schützenswerte Personendaten: Angaben über:
e) Datensammlung: Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind. Eine Hilfsdatensammlung liegt vor, wenn diese eine ausschliesslich unterstützende und unselbständige Funktion hat, wie reine Adress- und Teilnehmerlisten sowie vorläufige oder zum persönlichen Gebrauch dienende Aufstellungen und Auswertungen.
f) Bearbeiten von Personendaten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Speichern, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben, Veröffentlichen, Archivieren, Löschen oder Vernichten.
g) Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, um bestimmte persönliche Merkmale einer Person zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, beispielsweise bezüglich der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der persönlichen Vorlieben und Interessen, der Charaktereigenschaften, der Gesundheit, der Intimsphäre, des Aufenthaltsortes oder der Mobilität.
h) betroffene Person: natürliche oder juristische Person, über die Personendaten bearbeitet werden.
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2 Das Gesuch muss nicht begründet werden, aber die für die Identifizierung des gesuchten Dokuments notwendigen Angaben enthalten. 3 Für archivierte Dokumente bleibt innerhalb der Sperrfrist das Organ zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat.
8 1. Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen
a) Grundsätze
1 Personendaten dürfen nur mit rechtmässigen Mitteln, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und nach Treu und Glauben bearbeitet werden. 2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, aktuell und vollständig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. 4 Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Bearbeiten, Schaden und Verlust geschützt werden.
1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient.
2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet oder ein Profiling darf nur vorgenommen werden, wenn:
3 Ausnahmsweise dürfen Personendaten im Einzelfall überdies bearbeitet oder ein Profiling vorgenommen werden:
a) mit Bewilligung des Regierungsrates, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt oder wenn ein begründeter Verdacht auf Rechtsmissbrauch vorliegt;
b) wenn es notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen und es nicht möglich ist, innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
1 Das verantwortliche öffentliche Organ prüft bei geplanten Datenbearbeitungen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und nimmt eine Abschätzung der Folgen für die Rechte der betroffenen Person vor.
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2 Birgt die geplante Datenbearbeitung besondere Risiken für die Grundrechte der betroffenen Person, unterbreitet das verantwortliche öffentliche Organ die Folgeabschätzung der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz frühzeitig zur Vorabkonsultation. 3 Der Regierungsrat regelt Umfang und Inhalte der Datenschutzfolgeabschätzung.
1 Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung von Datenschutzberatern, soweit dies nach Art. 32 ff. der Richtlinie (EU) 2016/680¹² erforderlich ist.
2 Der Datenschutzberater hat namentlich die folgenden Aufgaben:
a) im Allgemeinen
1 Personendaten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person selbst oder im Rahmen von § 9 aus einer bestehenden Datensammlung zu beschaffen. 2 Nur wenn besondere Gründe es rechtfertigen oder es gesetzlich vorgesehen ist, dürfen Personendaten bei Dritten erhoben werden. 3 Die Rechtsgrundlage, der Zweck des Bearbeitens und die vorgesehenen Empfänger der Personendaten werden der befragten Person angegeben, wenn sie es verlangt oder wenn Personendaten systematisch erhoben werden.
1 Das öffentliche Organ, das die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, hat diese mindestens zu informieren über:
2 Keine Informationspflicht besteht, wenn:
a) die betroffene Person bereits im Sinne von Abs. 1 informiert wurde;
b) die Datenbearbeitung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist;
c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
3 Die Information kann im Übrigen unter den gleichen Voraussetzungen eingeschränkt, aufgeschoben oder unterlassen werden wie die Auskunft und Einsichtnahme in die eigenen Personendaten.
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a) Grundsätze
1 Andern öffentlichen Organen und Privaten dürfen bekannt gegeben werden:
2 Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den in Abs. 1 erwähnten Daten Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Datum und Ort des Zuzugs und des Wegzugs einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
3 Systematisch geordnet dürfen Daten im Sinne von Abs. 1 und 2 nur bekannt gegeben werden, wenn sich der Empfänger der Daten ausdrücklich dazu verpflichtet, sie ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke zu verwenden und sie nicht an Dritte weiterzugeben.
4 Die Datensperre gemäss § 13 bleibt vorbehalten.
b) Datensperre
1 Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe bestimmter Personendaten sperrt.
2 Das öffentliche Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie nach Anhörung der betroffenen Person auf, wenn:
3 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ ohne Nachweis eines schützenswerten Interesses verlangen, dass ihre Daten nach § 12 Abs. 3 Privaten nicht in systematisch geordneter Art bekannt gegeben werden.
c) Amtshilfe
Personendaten dürfen einem anderen öffentlichen Organ bekannt gegeben werden, wenn:
d) Bekanntgabe an Private
Personendaten dürfen Privaten bekannt gegeben werden, wenn:
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1 Unter den Voraussetzungen von §§ 14 bzw. 15 dürfen Personendaten öffentlichen Organen und Privaten auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 2 Besonders schützenswerte Personendaten oder ein Profiling dürfen durch ein Abrufverfahren nur zugänglich gemacht werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.
Personendaten können veröffentlicht werden, wenn:
Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
a) für nicht personenbezogene Zwecke
1 Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik bearbeitet werden, wenn:
2 Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke bekannt gegeben werden, wenn der Datenempfänger für die Einhaltung der Bedingungen gemäss Abs. 1 Gewähr bietet und sich verpflichtet, die Personendaten nicht an Dritte weiterzugeben.
1 Lässt ein öffentliches Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt es durch Vereinbarung oder in anderer verbindlicher Weise wirksam sicher, dass die Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das öffentliche Organ tun dürfte. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Der beauftragte Dritte darf die Personendaten nur im Unterauftragsverhältnis bearbeiten lassen, wenn das öffentliche Organ:
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3 Die Verantwortung für die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz bleibt beim öffentlichen Organ. Betroffene Personen haben ihre Rechte gegenüber dem öffentlichen Organ geltend zu machen.
1 Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten überwacht werden.
2 Das Anbringen von Bildüberwachungsgeräten kann von jenem öffentlichen Organ angeordnet werden, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht. Es hat die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darüber zu informieren und sicherzustellen, dass:
Personendaten, die von den öffentlichen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind unter Vorbehalt gesetzlicher Lösungspflichten aufzubewahren, soweit erforderlich zu anonymisieren, zu archivieren oder zu vernichten.
19 5. Wiederherstellung der Datensicherheit
1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz so rasch als möglich eine festgestellte oder von einem beauftragten Dritten gemäss § 20 mitgeteilte Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person führt, namentlich wenn die Personendaten:
2 Die Meldung beinhaltet die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Auswirkungen und die bereits ergriffenen sowie weiteren Behebungsmassnahmen.
3 Das verantwortliche öffentliche Organ informiert die betroffene Person und den Empfänger der Personendaten über die Verletzung der Datensicherheit und die Behebungsmassnahmen. Diese Information kann eingeschränkt, aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a) für sie keine Notwendigkeit besteht;
b) wichtige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Dritter es erfordern;
c) sie nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.
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1 Der Kanton, die Bezirke und Gemeinden führen über die Datensammlungen nach diesem Gesetz, welche von ihnen selbst, von ihren Anstalten, von den von ihnen mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Dritten oder von einem Zweckverband geführt werden, ein öffentliches Register. Die Bezirke und Gemeinden haben dem Kanton auf Verlangen ein solches Register zuzustellen.
2 Nicht in das Register werden Datensammlungen aufgenommen,
3 Das Register enthält für jede Datensammlung mindestens Angaben über die Rechtsgrundlage, den Zweck, die Art der bearbeiteten Daten, die verantwortliche Stelle und allfällige weitere, daran beteiligte Stellen sowie gegebenenfalls über regelmässige Empfänger der Daten.
b) Einsichtnahme, Auskunft
1 Jede betroffene Person kann kostenlos:
2 Die Auskunft über die eigenen Personendaten umfasst:
a) die Angaben, die bei der Informationspflicht nach § 11 gemacht werden müssen;
b) deren Herkunft;
c) deren Aufbewahrungsdauer.
c) Einschränkungen
1 Auskunft und Einsicht können eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn
2 Können der betroffenen Person Auskunft oder Einsicht nicht gewährt werden, weil diese sie zu stark belasten würde oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, so kann sie einer Person ihres Vertrauens gegeben werden.
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d) Weitere Ansprüche
1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ schriftlich und kostenlos verlangen, dass:
2 Bestreitet das verantwortliche öffentliche Organ die Unrichtigkeit der Personendaten, hat es dies zu begründen, es sei denn, dass es der betroffenen Person zumutbar ist, den Nachweis selbst zu erbringen. Lässt sich weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit nachweisen, bringt das verantwortliche öffentliche Organ bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an, wenn es die betroffene Person verlangt.
3 Die Berichtigung oder Vernichtung der Personendaten unterbleibt, wenn diese unverändert aufbewahrt werden müssen:
1 Für die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist das öffentliche Organ zuständig, das im Besitz des betreffenden Dokuments ist. 2 Für den Datenschutz verantwortlich und für den Erlass von Verfügungen nach Massgabe der Bestimmungen über den Datenschutz zuständig ist das öffentliche Organ, das die betreffenden Personendaten bearbeitet. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung, soweit durch Gesetz oder andere Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. 3 Das verantwortliche öffentliche Organ muss nachweisen, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 Der Kantonsrat wählt jeweils für eine Amtsdauer eine in Datenschutzfragen spezialisierte Person als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie eine qualifizierte Stellvertretung.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz:
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3 Der Regierungsrat ist unter Wahrung der Rechte des Kantonsrates ermächtigt, die Aufgaben der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz einer geeigneten Person bzw. Stelle eines anderen Kantons zu übertragen oder mit anderen Kantonen ein gemeinsames Organ für diese Aufgaben einzurichten.
b) Aufgaben
1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz:
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere:
c) Befugnisse
1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Sie kann bei geringfügigen Beanstandungen auf eine Untersuchung verzichten.
2 Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist berechtigt, bei den verantwortlichen öffentlichen Organen und bei Dritten, die mit dem Bearbeiten von Daten beauftragt sind oder denen Daten bekannt gegeben worden sind, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente herauszuverlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen. Die öffentlichen Organe und die Dritten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
3 Erfolgte die Anzeige durch die betroffene Person, hat die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sie über die unternommenen Schritte und das Ergebnis einer allfälligen Untersuchung zu informieren.
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1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz kann:
2 Werden schutzwürdige Interessen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz eine Datenbearbeitung vorsorglich einschränken oder untersagen.
3 Gegen die vorsorgliche Anordnung und die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz, ihre Stellvertretung sowie ihre Hilfspersonen sind in Bezug auf Informationen und Personendaten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das zuständige öffentliche Organ.
a) Gesuch
Ansprüche nach diesem Gesetz können mündlich oder schriftlich beim zuständigen öffentlichen Organ geltend gemacht werden.
1 Sind bei Gutheissung des Gesuchs schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, ist diesen das rechtliche Gehör zu gewähren.
2 Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person mit kurzer Begründung mit.
3 Die gesuchstellende Person wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie innert 20 Tagen seit Zustellung der Stellungnahme den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder bei Ansprüchen aus dem Öffentlichkeitsprinzip bei der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stattdessen auch die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 34 verlangen kann.
1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz versucht, bei Ansprüchen aus dem Öffentlichkeitsprinzip zwischen dem öffentlichen Organ, der gesuchstellenden Person und allfällig betroffenen Dritten zu vermitteln.
2 Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens steht das Verfahren vor dem zuständigen öffentlichen Organ still.
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3 Kommt eine Schlichtung zu Stande, ist das Gesuch erledigt. Wird keine Schlichtung erzielt, gibt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz eine schriftliche Empfehlung ab.
1 Verlangt die gesuchstellende Person weder die Durchführung des Schlichtungsverfahrens noch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, gilt das Gesuch mit der Stellungnahme gemäss § 33 als erledigt. 2 Das zuständige öffentliche Organ entscheidet über das Gesuch mit einer Verfügung, wenn die gesuchstellende Person es verlangt hat oder das Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben ist. 3 Gegen die Verfügung sind die Rechtsmittel nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zulässig.
32 4. Anwendbares Verfahrensrecht
1 Das Schlichtungsverfahren vor der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist formlos. 2 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.33
34 5. Gebühren und Entgelte
1 Für die Bearbeitung von Gesuchen Privater wird eine Gebühr nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz35 erhoben. Eignen sich amtliche Dokumente für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Marktwert richtet.
2 Keine Gebühr wird erhoben:
3 Im Schlichtungsverfahren vor der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Mit Busse wird bestraft:
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c) wer als beauftragte Person gemäss § 20 ohne ausdrückliche Ermächtigung des Auftrag gebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt.
1 Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip, namentlich §§ 5–7, sind auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten des Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
2 Die Änderungen dieses Gesetzes vom 22. Mai 2019 finden wie folgt Anwendung:
a) Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/680 richten sich die Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten nach § 11 sowie die Datenschutzfolgeabschätzung und Vorabkonsultation nach § 9a noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen nach dem bisherigen Recht.
b) Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmungen abgeschlossen sind, richten sich nach dem bisherigen Recht. Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und andauern, müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen dem neuen Recht genügen. § 9a findet auf solche Datenbearbeitungen keine Anwendung, wenn sich Zweck und Gegenstand der Datenbearbeitung nicht verändern.
c) Hängige Gesuche, Untersuchungen und Verfahren wie auch hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen ergangen sind, unterstehen dem bisherigen Recht.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung über den Datenschutz vom 29. Januar 1992³⁷ aufgehoben.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom 14. Mai 1987³⁸
Die Einwohnerkontrolle darf Dritten Personendaten nach Massgabe von § 12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz bekannt geben.
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
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b) Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen vom 15. Dezember 1987³⁹
Abs. 1
¹ Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Die rechtsetzenden Erlasse werden auch in elektronischer Form verfügbar gemacht.
Abschnittstitel A wird aufgehoben
¹ Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine mindestens jährlich nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.
² In die systematische Gesetzsammlung werden aufgenommen:
³ Nicht in die Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende Erlasse der in Abs. 2 Bst. d genannten Behörden, die
a) lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen, oder
b) deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.
Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam und massgebend.
Abschnittstitel B und § 8 werden aufgehoben
c) Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977⁴⁰
Abs. 3 (neu)
³ Die Sitzungen der Ratsleitung, von Kommissionen und Ausschüssen sind nicht öffentlich.
Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates
Rechts- und Justizkommission (erster Spiegelstrich)
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d) Verordnung über die Kantonspolizei (Polizeiverordnung) vom 22. März 2000⁴¹
Abs. 1 und 5
1 Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist berechtigt, Personendaten bei Dritten zu erheben; sie braucht keine Angaben über den Zweck und die Empfänger der Daten zu machen und die betroffene Person nicht zu informieren.
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz, soweit das Bundesrecht oder Spezialerlasse nichts anderes bestimmen.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁴³
¹ GS 21-153 mit Änderungen vom 17. Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54b), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Oktober 2015 (GO-KR, GS 24-48a), vom 18. November 2015 (ArchG, GS 24-57a) und vom 22. Mai 2019 (GS 25-53).
² Angenommen an der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 mit 24 781 Ja gegen 9011 Nein.
³ Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
⁴ SRSZ 210.100.
⁵ SRSZ 451.100.
⁶ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
⁷ Bst. d bis g in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Bst. g wird zu Bst. h.
⁸ Abs. 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
⁹ Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
¹⁰ Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
¹¹ Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
¹² Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr, ABl. L 119/89 vom 4. Mai 2016.
¹³ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
¹⁴ Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2008.
¹⁵ Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
¹⁶ Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
¹⁷ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
¹⁸ Fassung vom 18. November 2015.
¹⁹ Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
²⁰ Überschrift und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 22. Mai 2019.
²¹ Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
²² Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c, Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
²³ Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
²⁴ Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2015; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. e neu eingefügt am 22. Mai 2019.
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25 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Bst. b und d in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. e und f neu eingefügt am 22. Mai 2019. 26 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019. 27 Neu eingefügt am 22. Mai 2019. 28 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019. 29 Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019. 30 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019. 31 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 32 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 33 SRSZ 234.110. 34 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019. 35 SRSZ 173.111. 36 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019. 37 SRSZ 140.410; GS 18-215. 38 SRSZ 111.110; GS 17-659. 39 SRSZ 140.200; GS 17-681. 40 SRSZ 142.110; GS 16-841. 41 SRSZ 520.110; GS 19-572. 42 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 43 Inkrafttreten am 1. November 2008 (Abl 2008 2245); Änderungen vom 17. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 307), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2015 am 1. April 2016 (Abl 2016 434), vom 18. November 2015 am 1. April 2016 (Abl 2016 563) und vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836) in Kraft getreten.
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