140.600•Gesetz über das E-Government
140.600Gesetz22.04.2009
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(Vom 22. April 2009)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,
beschliesst:
Das Gesetz unterstützt eine effiziente und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit durch den Einsatz von elektronischen Informations- und Kommunikationstechnologien im Verbund zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden. E-Government-Lösungen sollen bürgernah und gewerbefreundlich sein.
¹ Dieses Gesetz regelt die Aufgaben- und Lastenteilung sowie die Zusammenarbeit zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden zur Sicherstellung funktionsfähiger E-Government-Lösungen.
² Es bestimmt in den Grundzügen die Zuständigkeiten, die Abläufe und die Finanzierung beim Aufbau und Betrieb von E-Government-Lösungen.
³ Soweit Bundesrecht eine E-Government-Lösung vorschreibt, wird diese unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes erarbeitet, umgesetzt und finanziert.
In diesem Gesetz bedeuten:
a) E-Government: Unterstützung der Beziehungen, Prozesse und politischen Partizipation zwischen den staatlichen Stellen sowie zwischen den staatlichen Stellen und der Bevölkerung, Unternehmen und Institutionen durch die Bereitstellung von Informationen und Interaktionsmöglichkeiten mittels elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien;
b) E-Government-Projekt: zeitlich befristetes Vorhaben zum Aufbau einer E-Government-Lösung;
c) Vorstudie: grobe Konzeption zu Kosten, Nutzen und zur Machbarkeit eines E-Government-Projektes und dessen Auswirkungen gesetzlicher, prozessualer und personeller Art;
d) E-Government-Lösung: konkrete Anwendung im E-Government;
e) Konsultationsverfahren: Verfahren der Anhörung in den Gemeinden und Bezirken und der Abgabe einer Stellungnahme für die Erarbeitung einer E-Government-Lösung;
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1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Bereitstellung und beim Betrieb von E-Government-Lösungen zusammen.
2 Sie setzen dafür eine E-Government-Kommission ein, die sich zusammensetzt aus:
3 Das zuständige Amt hat mit beratender Stimme Einsitz in der E-Government-Kommission. Es besorgt das Sekretariat.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements präsidiert die E-Government-Kommission.
Die an E-Government Beteiligten:
1 Bedingt die Umsetzung einer E-Government-Lösung die Anpassung eines Gesetzes, so erlässt der Kantonsrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums die notwendigen Bestimmungen. 2 Er bewilligt die Ausgaben für den Aufbau von E-Government-Lösungen.
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Aufbau und die Weiterentwicklung des E-Government im Kanton Schwyz aus. 2 Er entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates und der Mitbestimmungsrechte der Bezirke und Gemeinden über die Bereitstellung von E-Government-Lösungen.
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3 Er wählt auf Vorschlag der wichtigen Organisationen und Verbände die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirke und Gemeinden sowie der Wirtschaft für die E-Government-Kommission.
4 Er regelt insbesondere:
1 Die E-Government-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
2 Für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen kann sie das zuständige Amt und Dritte beiziehen.
1 Die E-Government-Kommission sorgt für die Entwicklung des E-Government. Sie berücksichtigt dabei die nationale und kantonale E-Government-Strategie. 2 Nach erstellter Vorstudie stellt das zuständige Departement Antrag auf Durchführung des Konsultationsverfahrens.
1 Der Regierungsrat entscheidet nach Durchführung des Konsultationsverfahrens in den Bezirken und Gemeinden über die Erarbeitung einer E-Government-Lösung. 2 Die Erarbeitung einer E-Government-Lösung bedingt die Zustimmung zur Vorstudie der Mehrheit der durch die Gemeinden und Bezirke vertretenen Einwohner oder von mehr als 2/3 der Bezirke und Gemeinden.
1 Der Projektentscheid des Regierungsrates ist unter Vorbehalt von § 6 für Kanton, Bezirke und Gemeinden verbindlich.
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2 Der Kanton ist für die Projektierung, die Beschaffung und die Implementierung der E-Government-Lösung verantwortlich. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren und externe Fachleute beiziehen.
Der Kanton ist zuständig für den Betrieb von E-Government-Lösungen. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
1 Der Kanton trägt die Investitionskosten für das Kantonsnetzwerk. 2 Die Betriebskosten des Kantonsnetzwerkes tragen der Kanton und die Gemeinden anteilmäßig ihrer Einwohnerzahl je zur Hälfte. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten.
1 Der Kanton übernimmt die Hälfte der Kosten für die Projektierung, Beschaffung und Implementierung einer E-Government-Lösung. 2 Die andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten.
1 Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für den laufenden Betrieb einer E-Government-Lösung. 2 Die andere Hälfte tragen die Gemeinden nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung. Die Bezirke übernehmen 50 Prozent der auf ihre Gemeinden entfallenden Kosten. 3 Den Personal- und Verwaltungsaufwand für den laufenden Betrieb trägt jedes Gemeinwesen selbst. 4 Der Regierungsrat bezeichnet die Betriebskosten und regelt das Abrechnungsverfahren.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
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¹ GS 22-71 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). ² Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 434 Ja gegen 12 121 Nein (Abl 2009 2244). ³ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. ⁴ 1. Januar 2010 (Abl 2009 2546); § 13 Abs. 2 am 1. Januar 2011; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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