140.700•Transparenzgesetz
140.700TPGGesetz06.02.2019
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(Vom 6. Februar 2019)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von § 45a der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt:
a) die Pflichten von Parteien, politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen (Parteien und sonstige Organisationen) zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen;
b) die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die in Kanton, Bezirken oder Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden und
c) die Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten.
¹ Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswahlen und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen.
² Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natürlichen und juristischen Personen (Spenden).
³ Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von Fr. 1000.-- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten für gemeinnützige Zwecke zugeführt werden.
¹ Parteien und sonstige Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die budgetierten oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstimmung Fr. 10 000.-- und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde Fr. 5000.-- überschreiten.
SRSZ 1.2.2026
2 Wer offenlegungspflichtig ist, muss vor einer Wahl oder Abstimmung sein Budget mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung einreichen. Das Budget muss auch enthalten:
3 Spendet eine Person während eines Kalenderjahres der gleichen Partei oder sonstigen Organisation mehrmals, sind die Spenden zusammenzuzählen und bei Überschreiten der Beträge gemäss Abs. 2 offenzulegen.
4 Nach einer Wahl oder Abstimmung ist bei Ausgaben über den Mindestbeträgen gemäss Abs. 1 eine Schlussrechnung mit den getätigten Aufwendungen und deren Finanzierung einzureichen, welche auch die tatsächlich erhaltenen Spenden gemäss Abs. 2 ausweisen muss.
1 Parteien und sonstige Organisationen erstellen für jedes Jahr, in dem sie sich an einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben, eine Liste der zusätzlich zu § 3 erhaltenen Spenden (Parteispenden) mit:
2 Sind keine Parteispenden über den in Abs. 1 genannten Mindestbeiträgen eingegangen, muss keine Liste erstellt werden.
1 Die Parteien und sonstigen Organisationen haben den zuständigen Stellen einzureichen:
2 Sie bestätigen auf den einzureichenden Unterlagen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
3 Einreichungs- und Prüfstellen sind:
a) die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen sowie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons;
b) das zuständige Bezirks- oder Gemeindekassieramt bei kommunalen Parteien und Organisationen sowie bei Kantonsratswahlen und den übrigen Wahlen und Abstimmungen der Bezirke und Gemeinden.
1 Nach der Überprüfung sind die Angaben über die Finanzierung zu veröffentlichen.
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2 Die Budgets für Wahl- und Abstimmungskampagnen sind spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten zu veröffentlichen.
a) Kanton
¹ Im Kanton gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen für folgende öffentlichen Ämter:
² Bei Wahlen in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren; im Übrigen bleibt das Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002⁵ vorbehalten.
b) Bezirke und Gemeinden
¹ In den Bezirken und Gemeinden gilt die Offenlegungspflicht für folgende öffentlichen Ämter:
² Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Wahl an der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung erfolgt.
¹ Als Interessenbindungen sind anzugeben:
² Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
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¹ Die Instanz, die das Anmeldeverfahren anordnet oder das Amt ausschreibt, weist in ihrer Wahlanordnung oder Ausschreibung auf die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen beim Einreichen von Wahlvorschlägen oder bei der Anmeldung zu einer Kandidatur hin.
² Kandidierende für ein öffentliches Amt geben ihre Interessenbindungen mit ihrer Anmeldung zur Kandidatur schriftlich bekannt und bestätigen gleichzeitig die Vollständigkeit ihrer Angaben.
¹ Bei Ständerats- und Regierungsratswahlen sowie bei Wahlen durch den Kantonsrat prüft die Staatskanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
² Bei Kantonsratswahlen, bei Wahlen in die Exekutiven und Legislativen von Bezirken und Gemeinden sowie bei Bezirks- und Kantonsrichterwahlen prüft die Bezirks- oder Gemeindekanzlei, ob alle Kandidierenden ihre Interessenbindungen angegeben haben.
³ Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten oder zehn Tage vor der Wahl durch den Kantonsrat sind die Angaben zu veröffentlichen.
¹ Kanton, Bezirke und Gemeinden führen für ihren Zuständigkeitsbereich öffentliche Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbindungen.
² Die Register sind auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu veröffentlichen. Sie können auch auf der zuständigen Staats-, Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingesehen werden.
³ Der Kanton kann ein zentrales elektronisches Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbindungen auf Stufe Kanton, Bezirke und Gemeinden führen und regelt mit den Bezirken und Gemeinden die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung.
Der Präsident der Behörde oder des Gerichts sorgt für die Offenlegung der Interessenbindungen der Mitglieder und fordert diese zu Beginn eines Kalenderjahres auf, ihre Angaben zu überprüfen und Änderungen mitzuteilen.
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Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
Abs. 1
Abs. 2 Bst. d (neu) und Abs. 3 Bst. c (neu)
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Abs. 1
¹ Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen gedruckten oder leeren Wahlzettel gültig gewählt werden. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschriftlich zu erfolgen.
Abs. 1 Bst. e
¹ (Bei allen Wahlen sind ungültig:) e) andere als amtliche Wahlzettel. Abs. 2 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
Abs. 3 (neu)
³ Die Stimme kann nur für Personen abgegeben werden, die im Anmeldeverfahren gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
Abs. 3
³ Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschließlich Postleitzahl anzugeben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019¹¹ offenzulegen.
Mitglieder des Kantonsrates und Personen, die für den Kantonsrat kandidieren, legen ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019¹³ offen.
Personen, auf die das Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019¹⁴ anwendbar ist, legen ihre Interessenbindungen nach dessen Vorschriften offen.
Abs. 5
⁹ Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Juli 2019¹⁶ hinzuweisen.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
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3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁷
1 GS 25-45 mit Änderungen vom 17. November 2021 (GS 26-57) und vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67h). 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 mit 24 713 Ja gegen 20 687 Nein (Abl 2019 1204). 3 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021. 4 § 7 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2025. 5 SR 171.10. 6 SRSZ 140.410. 7 SRSZ 120.100. 8 SRSZ 140.700. 9 SRSZ 140.700. 10 SRSZ 120.200. 11 SRSZ 140.700. 12 SRSZ 142.110. 13 SRSZ 140.700. 14 SRSZ 140.700. 15 SRSZ 231.110. 16 SRSZ 140.700. 17 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) und vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2274) in Kraft getreten.
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