142.110•Geschäftsordnung des Kantonsrates
142.110GOKRErlass17.04.2019
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Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) 1
(Vom 17. April 2019) 2
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
SRSZ 1.2.2025
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2 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates leisten in der Kirche den Amtseid oder nach dem Gottesdienst im Rathaus das Amtsgelöbnis. 3 Mit Ausnahme der Erwahrung der Wahl und der Wahl des Präsidenten darf kein Mitglied sein Stimmrecht ausüben, bevor es den Amtseid oder das Amtsgelöbnis geleistet hat.
1 Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.» 2 Die Formel für das Amtsgelöbnis lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und Gesetze des Kantons getreu zu handhaben, die Freiheiten und Rechte des Volkes zu achten, die Ehre und den Nutzen des Landes zu fördern und dessen Schaden abzuwenden und überhaupt die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»
1 Der Kantonsrat wählt an der konstituierenden Sitzung seine Organe. 2 Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beginnt am Tag ihrer Bestellung und endet am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahresbericht und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr obliegt aber den Kommissionen, die im Berichtsjahr im Amt waren. Gehört kein Mitglied einer solchen Kommission mehr dem Kantonsrat an, erstattet die Kommission ihren Bericht schriftlich.
1 Soweit nicht das Berufsgeheimnis entgegensteht, hat jedes Mitglied beim Eintritt in den Kantonsrat Folgendes offenzulegen:
2 Änderungen sind dem Sekretariat mitzuteilen.
3 Die Angaben werden veröffentlicht.
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2 Die Ratsleitung erledigt weitere Geschäfte, die ihr vom Kantonsrat übertragen werden oder für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist. 3 Die Ratsleitung kann weitere, für den Vollzug der Geschäftsordnung erforderliche Bestimmungen erlassen.
1 Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Vorlagen vor und stellen dem Kantonsrat Antrag. Die Ratsleitung kann den Kommissionen weitere Aufgaben übertragen. 2 Der Kantonsrat beschließt unter Vorbehalt von § 12 Abs. 1 über die Einsetzung und die Mitgliederzahl von Kommissionen. Er bezeichnet auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder und den Präsidenten. 3 Die Kommissionen werden unter Vorbehalt von Abs. 4 aus den Fraktionen im Verhältnis zu deren Mitgliederbestand bestimmt. Dabei ist die Summe der zu besetzenden Sitze der ständigen Kommissionen einerseits und der Spezialkommissionen andererseits massgebend. 4 Der Kantonsrat kann Spezialkommissionen in besonderen Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern.
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1 In der konstituierenden Sitzung wählt der Kantonsrat für die ganze Amtsdauer:
2 Durch besonderen Beschluss kann der Kantonsrat jederzeit weitere ständige Kommissionen bestellen, jedoch nur bis zum Ende einer Amtsdauer.
3 Die ständigen Kommissionen können für die Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.
Der Staatswirtschaftskommission sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
Der Rechts- und Justizkommission sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
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Der Kommission für Bauten, Strassen und Anlagen sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
Der Kommission für Raumplanung, Umwelt, Energie und Verkehr sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
Der Kommission für Gesundheit und Soziale Sicherheit sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
Der Kommission für Bildung und Kultur sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
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Der Aufsichtskommission für die Kantonalbank sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:
1 Der Kantonsrat kann für die Vorberatung von Geschäften Spezialkommissionen einsetzen. 2 Eine Spezialkommission wird aufgelöst, sobald die vorzuberatende Vorlage rechtskräftig ist, der Kantonsrat nicht darauf eingetreten ist oder die Vorlage abgelehnt hat. 3 Vorlagen, die nicht vom Regierungsrat ausgehen, sind stets durch eine Kommission oder durch die Ratsleitung vorzubereiten.
1 Der Kantonsrat kann zur Klärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite bei allen kantonalen Stellen, kantonalen Anstalten und Gerichten eine parlamentarische Untersuchungskommission mit elf Mitgliedern einsetzen oder eine ständige Kommission mit den Befugnissen einer parlamentarischen Untersuchungskommission ausstatten. 2 Der Einsetzungsbeschluss enthält den genauen Kommissionsauftrag. Die Einsetzung erfolgt:
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann insbesondere:
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4 Für Mitarbeitende des Kantons gilt das Amtsgeheimnis nicht gegenüber einer parlamentarischen Untersuchungskommission. 5 Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Kantonsrat im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses. Die Kommission bestimmt ihr Sekretariat selbst, nötigenfalls unter Bezug verwaltungsexterner Personen. Der Schlussbericht ist öffentlich.
1 Vor Abschluss der Untersuchung können Personen, gegen welche Vorwürfe erhoben werden, in die Akten Einsicht nehmen und sich dazu gegenüber der Untersuchungskommission äussern. 2 Dem Regierungsrat, den Gerichten und den kantonalen Anstalten stehen, sofern sie von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, die gleichen Rechte zu wie den Betroffenen. Sie haben zudem das Recht, sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Untersuchungsergebnissen zu äussern. 3 Die Untersuchungskommission kann Strafanzeige einreichen, wenn sie strafrechtlich relevante Tatsachen feststellt.
1 Die Vorsitzenden legen die Sitzungstermine so fest, dass den Mitgliedern genügend Zeit für die Vorbereitung zur Verfügung steht. 2 Die Sitzungen der Ratsleitung, Kommissionen und Ausschüsse sind nicht öffentlich.
1 Die Berichte und Anträge der Kommissionen sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat schriftlich bekanntzugeben. 2 Auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern sind auch Minderheitsanträge bekanntzugeben.
1 Die Kommissionen sind berechtigt:
2 Der Departementsvorsteher ist berechtigt, der Anhörung von Mitarbeitenden seines Departements, von Sachverständigen und von Vertretern interessierter Kreise beizuwohnen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
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1 Die Kommissionen, welche die Oberaufsicht über den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung, die Gerichte und Justizbehörden sowie über die Kantonalbank ausüben, haben auf Mängel und Missbräuche aufmerksam zu machen und die verantwortlichen Organe zur Abhilfe aufzufordern.
2 Sie erstatten dem Kantonsrat periodisch Bericht. Wollen sie die für Mängel und Missbräuche Verantwortlichen in ihrem Bericht bezeichnen, haben sie den entsprechenden Organen und Personen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
3 Sie können dem Kantonsrat beantragen, eine parlamentarische Untersuchungskommission einzusetzen oder sie selbst mit den Befugnissen einer solchen auszustatten.
1 Die Befugnis, Mitarbeitende der Kantonalen Verwaltung gegenüber Kommissionen für Befragungen und die Herausgabe von Akten vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Departementsvorsteher zu. Vorbehalten bleiben §§ 12 Abs. 1 Bst. k und 23 Abs. 4.
2 Der Departementsvorsteher darf die Entbindung vom Amtsgeheimnis nur verweigern, wenn und soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3 Besteht über Wahrnehmungen von Verwaltungsangelegenheiten eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, unterliegen auch die Kommissionsmitglieder dieser Pflicht.
1 Die Kommissionen wählen ein Mitglied zum Vizepräsidenten.
2 Die Fraktionen bezeichnen für jede ständige Kommission, in der sie vertreten sind, einen Stellvertreter, der bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds zur Teilnahme an den Kommissionssitzungen befugt ist. Ist die ordentliche Stellvertretung an der Sitzungsteilnahme verhindert, kann der Fraktionspräsident ausnahmsweise einen Stellvertreter bezeichnen. Der Kommissionspräsident ist zu benachrichtigen.
3 Ist ein Mitglied einer Spezialkommission verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, kann der Fraktionspräsident einen Stellvertreter bezeichnen. Der Kommissionspräsident ist zu benachrichtigen.
1 Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Für die Beratungen und Abstimmungen gelten sinngemäss die §§ 46 und 73 bis 89.
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1 Über jede Kommissionssitzung wird ein Protokoll geführt. Dieses muss in der Regel 20 Tage vor der Beratung des Geschäfts im Kantonsrat vorliegen. 2 Die Kommission bestimmt generell für alle Sitzungen oder zu Beginn einer Sitzung, ob ein Beschlussprotokoll oder ein Protokoll mit einer angemessenen Darstellung der Verhandlung erstellt wird. Bei der Vorberatung von Erlassen ist die Verhandlung immer darzustellen. 3 Die Sekretariatsaufgaben für die Kommissionen werden nach Absprache mit dem Kommissionspräsidenten von einem Departement oder von der Staatskanzlei besorgt. 4 Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern, dem zuständigen Departementsvorsteher, dem Kantonsratspräsidenten, den Fraktionspräsidenten und dem Ratssekretär abzugeben. Das Protokoll der Ratsleitung und die Protokolle der Staatswirtschaftskommission über die Behandlung des Aufgaben- und Finanzplans sowie den Jahresbericht werden zusätzlich allen Mitgliedern des Regierungsrates abgegeben.
1 Die Protokolle und sämtliche Sitzungsunterlagen der Ratsleitung und der Kommissionen dürfen grundsätzlich nicht herausgegeben werden und sind entsprechend zu klassifizieren. Die Ratsleitung oder die Kommission kann die Herausgabe beschließen. Sie kann auch nur Auszüge herausgeben. 2 Bei der Zustellung ist die Klassifizierung zu berücksichtigen. 3 Bei Auflösung einer Spezialkommission stellt das Kommissionssekretariat sämtliche Kommissionsunterlagen dem Sekretariat des Kantonsrates zu. Über die Protokolle und Sitzungsunterlagen von Spezialkommissionen, welche aufgelöst sind, entscheidet die Ratsleitung.
1 Die Kommissionen können die Öffentlichkeit über ihre Verhandlungen informieren und zu diesem Zweck Medieninformationen abgeben oder Medienkonferenzen durchführen. 2 Die Kommissionsmitglieder sind ermächtigt, die Mitglieder ihrer Fraktion sinngemäss über die Beratung in der Ratsleitung und in den Kommissionen zu informieren.
1 Die Kommissionen bestellen aus ihrer Mitte einen oder mehrere Berichterstatter zur Beratung ihrer Vorlage im Kantonsrat. 2 Ist kein besonderer Berichterstatter bestimmt, erstattet der Kommissionspräsident den Bericht.
1 Der Regierungsrat: a) informiert die zuständigen Kommissionen rechtzeitig über die Aufnahme, den Gegenstand und den Verlauf von Konkordatsverhandlungen;
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b) holt vor wichtigen Entscheidungen die Stellungnahme der zuständigen Kommissionen ein, welche Empfehlungen für die Verhandlungen und Entscheide abgeben können.
2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag der zuständigen Kommissionen die Mitglieder von parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen, in denen dem Kanton Schwyz auf Grund interkantonaler Vereinbarungen Sitze zustehen.
3 Die ständigen Kommissionen berichten dem Kantonsrat über die Tätigkeit jener interkantonalen Geschäftsprüfungskommissionen, in denen sie vertreten sind.
D. Fraktionen
37 Zusammensetzung
1 Die Fraktionen umfassen die Mitglieder des Kantonsrates gleicher Parteizugehörigkeit. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion bilden. Ein Ratsmitglied kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.
2 Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
3 Die Fraktionen teilen ihre Konstituierung dem Sekretariat mit.
1 Die Fraktionen beraten die Geschäfte des Kantonsrates und bereiten die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen vor. Sie trachten nach zweckmässiger Behandlung der Geschäfte.
2 Die Fraktionen erhalten jährliche Beiträge an ihre Geschäftsführungskosten, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag je Fraktionsmitglied zusammensetzen. Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine jährliche Entschädigung ausgerichtet. Der Kantonsrat setzt die Höhe der Beiträge und Entschädigungen fest.
E. Sekretariat
1 Der Staatschreiber ist der Sekretär des Kantonsrates. Er berät die Mitglieder des Kantonsrates in allen rechtlichen, organisatorischen und planerischen Belangen, insbesondere den Präsidenten und die Ratsleitung. Der Staatschreiber untersteht bei parlamentarischen Geschäften dem Präsidenten.
2 Die Staatskanzlei besorgt die Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Kantonsrates, seiner Ratsleitung und, soweit nicht ein Mitglied oder Mitarbeitende einer anderen Verwaltungseinheit damit beauftragt sind, seiner Kommissionen. Sie vermittelt den Ratsmitgliedern die gewünschten Dokumentationen.
3 Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit der Ratsleitung aus den Mitarbeitern der Kantonalen Verwaltung einen Protokollführer und einen Stellvertreter für die Verhandlungen des Kantonsrates.
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1 Die Vorlagen des Regierungsrates sind mit einem erläuternden Bericht zu versehen, der alle wesentlichen Erwägungen und die notwendigen Unterlagen (Pläne, Statistiken usw.) enthält. Vom Regierungsrat erwogene Alternativlösungen sind kurz aufzuführen.
2 Im erläuternden Bericht sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Auswirkungen offenzulegen:
3 Im Bericht sind die Behandlung im Rat und das Referendum zu erläutern.
1 Die Mitglieder und die Besucher sind verpflichtet, den Sitzungen in einer der Würde des Rates entsprechenden Kleidung beizuwohnen. Die Besucher dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen. Sie haben kein Rederecht.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und dem Recht der Antragstellung teil. Der Staatsschreiber hat für Geschäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.
3 Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich beim Sekretariat rechtzeitig zu entschuldigen. Der Präsident gibt die Entschuldigungen zu Beginn der Sitzung bekannt.
1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ist der Rat nicht mehr beschlussfähig, ist die Sitzung aufzuheben.
1 Die Verhandlungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.
2 Ausnahmen können nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3 Das Austeilen von Informationsmaterial aller Art an die Plätze der Ratsmitglieder ist in Absprache mit dem Sekretariat vor der Sitzung oder während den Pausen zulässig, sofern der Ratsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
1 Die Kantonspolizei stellt in Absprache mit dem Präsidenten oder dem Sekretariat sicher, dass die Kantonsratssitzungen sicher und ungestört durchgeführt werden können. Der Zutritt in den Kantonsratssaal ist offen zu halten.
2 Zutritt in den Kantonsratssaal und ins Foyer haben nur die Mitglieder des Kantonsrates, dessen Sekretariat, die Mitglieder des Regierungsrates, die akkreditierten Medienschaffenden, geladene Gäste und Besucher mit einem Besucherausweis. Gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises wird der Besucherausweis ausgehändigt. Die Ratsleitung legt fest, wie viele Besucher gleichzeitig im Kantonsratssaal zugelassen werden.
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1 Wer sich mündlich oder schriftlich in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen äussert, kann dafür rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
a) Inhalt
1 Das Kantonsratsprotokoll enthält:
2 Die Verhandlungen können aufgezeichnet werden.
1 Die zur Beratung stehenden Entwürfe sowie die Berichte und Anträge des Regierungsrates sind ins Protokoll aufzunehmen oder ihm in übersichtlicher Sammlung beizulegen. 2 Alle Beschlüsse sind im endgültigen Wortlaut ins Protokoll aufzunehmen.
1 Das Protokoll wird von der Ratsleitung genehmigt und hernach vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet. 2 Das Protokoll wird nach der Genehmigung veröffentlicht. Begehren um Berichtigung des Protokolls sind spätestens vor der nächsten Sitzung dem Protokollführer zu melden. 3 Ist der Protokollführer nicht bereit, einem Berichtigungsbegehren zu entsprechen, entscheidet die Ratsleitung. Ist diese nicht bereit, dem Begehren zu entsprechen, entscheidet der Kantonsrat.
Die Texte der gefassten Beschlüsse werden vom Sekretariat sofort nach jeder Sitzung in einem summarischen Protokoll zusammengestellt und veröffentlicht.
1 Der Kantonsrat kann einzelne Beschlüsse der Ratsleitung überweisen, die den Text redaktionell zu bereinigen hat. Die Ratsleitung ist nicht befugt, materielle Änderungen vorzunehmen. Ergeben sich in einem Beschluss Widersprüche, Unklarheiten oder offenbare Lücken, die materielle Änderungen nötig machen, hat die Ratsleitung dem Kantonsrat Bericht und Antrag zu stellen.
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2 Die Ratsleitung kann den Berichterstatter der Kommission mit beratender Stimme beiziehen.
Sämtliche Beschlüsse des Kantonsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht und, soweit es sich um Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungserlasse oder um Staatsverträge handelt, nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 Beschlüsse des Kantonsrates, welche dem Volksentscheid unterliegen, werden den Stimmberechtigten mit einem erläuternden Bericht des Regierungsrates zugestellt.
2 Der Bericht enthält mindestens:
a) eine Zusammenfassung mit der Abstimmungsfrage;
b) die Erläuterung der Vorlage;
c) das Ergebnis der Schlussabstimmung mit den wesentlichen befürwortenden und ablehnenden Argumenten aus der Beratung im Kantonsrat;
d) bei Volksinitiativen oder fakultativen Referenden die Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees.
3 Die Staatskanzlei setzt den Initiativ- bzw. Referendumskomitees eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Ablieferung ihrer Texte. Der Text darf maximal vier Seiten beanspruchen. Werden innerhalb der Frist keine Texte abgeliefert, wird Verzicht angenommen.
4 Die Argumente der Initiativ- oder Referendumskomitees werden in der Regel unverändert in den erläuternden Bericht übernommen. Verweise der Komitees auf elektronische Quellen sind nicht zulässig. Texte mit ehrverletzenden, offensichtlich wahrheitswidrigen oder zu langen Darstellungen werden unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Nachbesserung zurückgewiesen. Erfüllt der Text die Anforderungen nicht, wird er nicht publiziert.
1 Den Vertretern der Presse wird im Ratssaal ein geeigneter Platz eingeräumt.
2 Die Staatskanzlei stellt jenen Pressevertretern, die darum ersuchen, sämtliche für den Kantonsrat bestimmten Vorlagen zu, soweit sie nicht in geheimer Beratung zu behandeln sind.
1 Aufnahmen der öffentlichen Ratsverhandlungen in Bild und Ton sind grundsätzlich erlaubt.
2 Wird der Ratsbetrieb dadurch beeinträchtigt, kann der Präsident die Aufnahmen:
a) ganz oder teilweise untersagen;
b) auf bestimmte Aufnahmesektoren beschränken.
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3 Die öffentlichen Ratsverhandlungen werden in Bild und Ton aufgezeichnet und in Echtzeit über das Internet übertragen. Sie bleiben in geeigneter Form für fünf Jahre im Internet zugänglich. Die Ratsleitung regelt die Einzelheiten.
1 Der Kantonsrat trifft die ihm zustehenden Wahlen.
2 Die weiteren Beratungsgegenstände sind:
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die gesetzlich vorgesehenen Berichte und Planungen sowie das Gesetzgebungsprogramm. 2 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat weitere Berichte und Planungen vorlegen. Der Kantonsrat kann ihn hierzu mittels Postulat beauftragen. 3 Der Kantonsrat nimmt von den Berichten und Planungen Kenntnis. Ein Mitglied des Kantonsrates kann die qualifizierte Kenntnisnahme mit oder ohne Zustimmung beantragen. 4 Über das Gesetzgebungsprogramm fasst er Beschluss. Mit der Beschlussfassung können Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen beantragt werden. Anträge für Änderungen oder Ergänzungen müssen einen Gegenstand beinhalten.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates können Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan einreichen. Eine Erklärung kann sich auf den gesamten Inhalt des Aufgaben- und Finanzplans mit Ausnahme des Voranschlagskredites beziehen. 2 Der Kantonsrat stimmt den Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan an der selben Sitzung zu oder lehnt sie ab.
1 Mit der Einzelinitiative wird eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung angeregt. Sie kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf mit einer kurzen Begründung dem Sekretariat schriftlich eingereicht werden. 2 Die Einzelinitiative wird einer Kommission überwiesen. Diese holt die Stellungnahme des Regierungsrates ein und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
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3 Der Kantonsrat entscheidet über die Erheblichkeit. Beschliesst er sie, so beauftragt er die Kommission, ihm einen bereinigten Text vorzulegen. Die Kommission ist an den Wortlaut des ausgearbeiteten Entwurfs gebunden.
1 Mit der Motion wird vom Regierungsrat eine Vorlage zu einem in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallenden Geschäft verlangt. 2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat schriftlich Bericht und Antrag zur Motion. 3 Die Motion ist erledigt, wenn der Kantonsrat sie nicht erheblich erklärt oder wenn der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zugeleitet hat. 4 Auf Antrag eines Ratsmitglieds oder des Regierungsrates kann der Kantonsrat eine Motion in ein Postulat umwandeln und erheblich erklären. Die Abstimmung über die Umwandlung findet vor der Erheblicherklärung statt.
1 Mit dem Postulat wird der Regierungsrat aufgefordert, zu prüfen, ob über einen bestimmten Gegenstand dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten oder ob eine andere Massnahme zu treffen ist. 2 Der Regierungsrat antwortet dem Kantonsrat vor der Sitzung schriftlich, ob er die Frage für prüfenswert hält und stellt Antrag, ob das Postulat erheblich erklärt werden soll. 3 Das Postulat ist erledigt, wenn der Kantonsrat es nicht erheblich erklärt hat, oder wenn der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zugeleitet oder einen Bericht erstattet hat. 4 Die Berichterstattung über getroffene Massnahmen kann im Jahresbericht erfolgen.
1 Mit der Interpellation kann vom Regierungsrat über jede in seiner Zuständigkeit liegende Angelegenheit der Kantonalen Verwaltung und der allgemeinen Volkswohlfahrt Auskunft verlangt werden. 2 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat vor der Sitzung eine schriftliche Antwort zu. 3 Nach der Antwort des Regierungsrates kann der Interpellant erklären, ob er von der Antwort befriedigt ist oder nicht. Eine Diskussion findet statt, wenn ein Ratsmitglied sie verlangt.
1 Parlamentarische Vorstösse sind von den Ratsmitgliedern zu unterzeichnen, kurz zu begründen und dem Sekretariat einzureichen. Sie können auch elektronisch eingereicht werden.
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2 Parliamentarische Vorstösse können spätestens bis zum Erlass des Geschäftsverzeichnisses zurückgezogen werden. Der Rückzug erfolgt schriftlich an das Sekretariat. Das Rückzugsschreiben muss von allen aktiven Ratsmitgliedern unterzeichnet sein, welche den Vorstoss zur Einreichung unterzeichnet haben. Es kann auch elektronisch eingereicht werden.
3 Stehen Motionen und Postulate mit einem beim Kantonsrat anhängigen Beratungsgegenstand im Zusammenhang, sind sie in der Regel mit diesem zu erledigen und gleich gewöhnlichen Anträgen zu behandeln.
1 Einzelinitiativen müssen spätestens ein Jahr, Motionen, Postulate und Interpellationen spätestens sechs Monate nach ihrer Einreichung schriftlich beantwortet werden, soweit nicht der Vorstoss eine längere Frist vorgibt oder die Dringlichkeit gemäss § 42 Abs. 2 beschlossen wird.
2 Der Regierungsrat orientiert im Jahresbericht über den Stand der Erledigung erheblich erklärter und über die geplante Behandlung nicht fristgerecht beantworteter parlamentarischer Vorstösse.
1 Dem Kantonsrat ist sobald wie möglich, aber spätestens innert zwei Jahren eine Vorlage bzw. ein Bericht zu unterbreiten, sofern nicht mit der Erheblicherklärung eine abweichende Frist vorgegeben wird.
2 Der Kantonsrat kann die Frist auf begründeten Antrag hin verlängern. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Fristablauf zu stellen. Er kann im Jahresbericht gesammelt unterbreitet werden.
1 Mit der Kleinen Anfrage kann vom Regierungsrat oder von einem seiner Departemente über Fragen von geringerer Bedeutung oder bloss lokalem Interesse Auskunft verlangt werden. Sie beinhaltet in der Regel nicht mehr als drei Fragen.
2 Der Departementsvorsteher oder ausnahmsweise der Regierungsrat antwortet dem Kantonsrat schriftlich innerhalb eines Monats.
1 Die Ratsleitung nimmt mindestens zweimal im Jahr eine mündliche Fragestunde ins Geschäftsverzeichnis auf.
2 In der Fragestunde kann jedes Ratsmitglied dem Regierungsrat oder einem Departementsvorsteher Fragen stellen, die sofort beantwortet werden können.
3 Der Sprecher des Regierungsrates antwortet sofort oder legt dem Fragesteller nahe, einen parlamentarischen Vorstoss einzureichen.
4 Eine Diskussion findet nicht statt.
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Jede Person hat das Recht, eine schriftliche Petition an den Kantonsrat zu richten. Petitionen an den Kantonsrat sind von der Rechts- und Justizkommission zu prüfen, wenn:
Petitionen gegen Entscheide richterlicher Instanzen sind an die zuständigen Gerichte zur beförderlichen Stellungnahme weiterzuleiten.
Die Rechts- und Justizkommission kann betroffene Behörden zur Stellungnahme einladen und die Petitionäre anhören.
Die Rechts- und Justizkommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und Antrag:
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Der Regierungsrat kann jedes Geschäft bis zum Eintretensbeschluss zurückziehen. Der Rückzug ist zu begründen.
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1 Anträge und Erklärungen gemäss § 62 sind dem Präsidenten spätestens nach der mündlichen Begründung schriftlich einzureichen. 2 Anträge, welche die Handhabung der Geschäftsordnung oder die Form der Beratung betreffen, werden als Ordnungsanträge vor jedem anderen Antrag behandelt und zur Abstimmung gebracht. Ordnungsanträge müssen nicht schriftlich eingereicht werden. 3 Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion darf erst abgestimmt werden, wenn alle vorher angemeldeten Redner gesprochen oder auf das Wort verzichtet haben.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates geben ihre Voten möglichst kurz, sachlich, klar und anständig ab. Schriftliche Vorlagen werden nur ergänzt und nicht wiederholt.
2 Der Kantonsratspräsident kann die Redezeit beschränken.
3 Kein Mitglied darf während seines Vortrages unterbrochen werden, außer vom Präsidenten, wenn dieser es zur Handhabung der Geschäftsordnung als angezeigt erachtet.
4 Der Kantonsratspräsident kann überdies:
Beteiligt sich der Präsident an der Beratung eines Geschäfts, führt während dieser Zeit der Vizepräsident den Vorsitz.
1 Nach Schluss der Beratung wiederholt der Präsident die Anträge, über welche abgestimmt werden soll, und bezeichnet den Gang der Abstimmung. 2 Über Einwendungen gegen den Gang der Abstimmung entscheidet der Kantonsrat, bevor zur Abstimmung über die Sache geschritten wird.
1 Die Abstimmung nimmt der Präsident in folgender Weise vor: a) entweder grundsätzlich, indem über die Hauptanträge einzeln oder in Gegenüberstellung zuerst abgestimmt wird und dabei die Abänderungsanträge nachheriger Abstimmung vorbehalten werden;
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b) oder eventuell, indem zuerst mit Vorbehalt der Hauptanträge über die Abänderungsanträge selbst entschieden wird. Liegen auch Unterabänderungsanträge vor, ist zuerst subeventuell abzustimmen.
2 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, hat jedes Mitglied das Recht, getrennte Abstimmungen zu verlangen.
Wird nach Paragrafen oder Abschnitten abgestimmt, ist am Schluss noch ein Hauptmehr aufzunehmen über Annahme oder Verwerfung des Ganzen in der durch die vorhergehenden Abstimmungen gewonnenen Fassung.
1 Zu einem gültigen Beschluss bedarf es der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident, der im Übrigen an der Abstimmung nicht teilnimmt, den Stichentscheid; er kann ihn begründen. 2 Ausgabenbewilligungen des Kantonsrates gelten als angenommen, wenn mindestens 60 Mitglieder zustimmen. 3 Beschlüsse des Kantonsrates können nur an der Sitzung, an welcher sie gefasst werden, in Wiedererwägung gezogen werden. Ein Wiedererwägungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
1 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe oder zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel elektronisch oder ausnahmsweise durch Handerheben. 2 20 Mitglieder können eine geheime Abstimmung oder eine Abstimmung durch Namensaufruf verlangen. Werden sowohl geheime Abstimmung als auch Abstimmung durch Namensaufruf verlangt, wird die Abstimmung in der Form durchgeführt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. 3 Für geheime Sachabstimmungen gilt § 92 sinngemäss.
1 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. 2 Bei Schlussabstimmungen sind die Stimmenzahlen in jedem Fall zu ermitteln und im Protokoll zu vermerken. 3 Bei Namensaufruf wird im Protokoll namentlich aufgeführt, welches Ratsmitglied wie gestimmt hat. 4 Der Präsident eröffnet das Ergebnis der Abstimmung.
C. Wahlen
1 Die Wahlen werden offen oder geheim vorgenommen. 2 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, wobei ungültige, nicht aber leere Stimmen ausser Betracht bleiben.
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3 Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, finden weitere Wahlgänge statt. Wer bei einem Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, fällt aus der Wahl. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhalten hat. 4 Der Präsident nimmt an offenen Wahlen nicht teil, gibt aber den Stichentscheid, wenn in einem dritten Wahlgang zwei Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten haben. Bei geheimen Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
1 Durch geheime Wahlen werden gewählt:
2 Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre, sofern Verfassung oder Gesetz nichts anderes bestimmen.
3 Sie sind wieder wählbar, ausgenommen Landammann und Landesstatthalter für die nächste Amtsdauer.
1 Bei geheimen Wahlen geben die Stimmenzähler jedem Mitglied einen Stimmzettel ab. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel teilen sie dem Präsidenten mit. 2 Die eingesammelten Stimmzettel werden zuerst wieder gezählt. Ist ihre Zahl größer als jene der ausgeteilten, ist das Wahlgeschäft ungültig und muss wiederholt werden. Sind weniger oder gleich viele Stimmzettel eingegangen, wird die Wahlverhandlung fortgesetzt. 3 Der Präsident oder Vizepräsident oder ein vom Präsidenten zu bezeichnendes Mitglied und die beiden Stimmenzähler notieren die auf jeden Einzelnen entfallenen Stimmen. Hierauf teilt der Präsident die Namen der Vorgeschlagenen und die Zahl der auf jeden Vorgeschlagenen entfallenen Stimmen mit. 4 Vereinigt jemand die Stimmenmehrheit auf sich, wird er vom Präsidenten als gewählt erklärt. 5 Während des Auszählens der geheimen Wahlen nehmen die übrigen Verhandlungen ihren Fortgang.
Am Schluss der Wahlen oder Sitzungen sind die eingesammelten Wahl- und Stimmzettel durch den Standesweibel zu vernichten.
Alle nicht geheimen Wahlen erfolgen offen durch elektronische Stimmabgabe oder Handerheben.
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D. Weitere Verfahren
Der Kantonsratspräsident bezieht eine Zulage von Fr. 20 000.--.
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Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977⁵ und der Kantonsratsbeschluss über Anbegehrung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse von Seiten des Kantons vom 5. Dezember 1874⁶ aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Die Ratsleitung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁷
¹ GS 25-49 mit Änderungen vom 13. Dezember 2023 (GS 27-16). ² Änderungen vom 13. Dezember 2023 angenommen an der Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 mit 24 182 Ja gegen 22 432 Nein (Abl 2024 1462). ³ Abs. 1 Bst. n neu eingefügt am 13. Dezember 2023. ⁴ Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 13. Dezember 2023. ⁵ GS 16-841. ⁶ RGS I-196. ⁷ 1. Januar 2020 (Abl 2019 2019); Änderungen vom 13. Dezember 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3111) in Kraft getreten.
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