142.120
(Vom 15. Februar 1978)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
1.²
¹ Der Kanton richtet den Fraktionen des Kantonsrates Beiträge an ihre Kosten aus, die durch die Sekretariatsarbeit, die Dokumentation, den Bezug von Referenten und Experten und die interne Bildungsarbeit entstehen.
² Die Beiträge bestehen in:
a) einer für alle Fraktionen gleich hohen Grundentschädigung von 4000 Franken im Jahr,
b) einem Zuschuss an jede Fraktion von 200 Franken pro Fraktionsmitglied und Jahr.
2.³
Mitgliedern des Kantonsrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von 500 Franken im Jahr ausgerichtet.
3.
Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 werden jeweils im Juli, erstmals im Juli 1979, durch die Staatskasse ausbezahlt.
4.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
¹ Abl 1978 183 mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (Abl 1997 1861).
² Abs. 2 Fassung vom 10. Dezember 1997.
³ Fassung vom 10. Dezember 1997.
SRSZ 1.1.2015