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Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) 1
(Vom 28. Mai 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 29 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 27. November 1986,²
beschliesst:
I. — Konstituierung
§ 1 — Vereidigung
- Die Mitglieder des Regierungsrates werden vor ihrem Amtsantritt durch den Kantonsratspräsidenten vereidigt.
- Nach einer Gesamterneuerungswahl legen die Mitglieder des Regierungsrates den Amtseid oder das Amtsgelübde zusammen mit den Mitgliedern des Kantonsrates ab.
- Nach einer Ersatzwahl legt das neugewählte Mitglied den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.
§ 2 — Verteilung der Departemente
- Nach einer Gesamterneuerungs- oder Ersatzwahl weist der Regierungsrat seinen Mitgliedern die Departemente zu.
- Die Zuteilung der Aufgaben an die Departemente kann jederzeit neu vorgenommen werden.
II. — Organisation
§ 3 — Delegationen
- Der Regierungsrat kann für bestimmte Geschäfte ständige Delegationen von höchstens drei Mitgliedern aus seiner Mitte bestellen. Er umschreibt ihre Aufgaben.
- Die Delegationen bereiten Beratungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor. Die Protokolle der Delegationen werden allen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei zugestellt.
§ 4 — Sonderstab
- Der Regierungsrat kann in ausserordentlichen Lagen einen Sonderstab einsetzen. Darin nehmen die betroffenen Verwaltungseinheiten Einsitz. Er wird von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet und vom Leiter des kantonalen Führungsstabes oder dessen Stellvertretung in der Stabsführung unterstützt.
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2 Der Regierungsrat legt die Zusammensetzung und die Kompetenzen des Sonderstabes fest und entscheidet über dessen Aufhebung.
§ 5 — Vertretungen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Vertreter in den Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und weiteren Gremien, in denen der Kanton Einsitzrecht hat. Die Staatskanzlei teilt Vertretungen und Änderungen den Institutionen mit.
2 Alle Vertretungen werden im Staatskalender publiziert.
III. — Sitzungen
§ 6 — Sitzungstag und Sitzungsort
1 Die ordentlichen Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel am Dienstag statt. Der Regierungsrat legt die jährlichen Sitzungsdaten fest. Wenn es die Umstände erfordern, kann er sich zu weiteren Sitzungen treffen.
2 Die Sitzungen finden grundsätzlich im Regierungsgebäude in Schwyz statt. Die Sitzungen können ausnahmsweise als Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 7 — Teilnahme
Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Regierungsrates verpflichtet. Ist ein Mitglied aus wichtigen Gründen verhindert, hat es dies dem Landammann und dem Staatschreiber nach Möglichkeit frühzeitig mitzuteilen.
§ 8 — Beschlussfähigkeit und Ausstand
1 Die Beschlussfähigkeit gemäss § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (RVOG)³ bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Ausstand ist oder aus anderen zwingenden Gründen nicht stimmberechtigt ist.
2 Haben Mitglieder des Regierungsrates oder der Staatschreiber nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in den Ausstand zu treten, ne men sie an der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung des betreffenden Geschäfts nicht teil.
3 Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet der Regierungsrat in Abwesenheit des Betroffenen.
§ 9 — Berater
Der Regierungsrat kann Mitarbeiter der Kantonsverwaltung und externe Sachkundige zu seinen Beratungen beiziehen, wenn es zu seiner Information angezeigt erscheint. Allfällige Abstimmungen erfolgen ohne Beisein der Berater.
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§ 10 — Beschlussfassung
Auf das Verfahren bei Beschlüssen und Wahlen finden sinngemäss die Bestimmungen von §§ 84 ff der Geschäftsordnung des Kantonsrates⁴ Anwendung. § 13 RVOG bleibt vorbehalten.
§ 11 — Kollegialitätsprinzip und Amtsgeheimnis
- Beschlüsse des Regierungsrates gehen vom Kollegium aus. Jedes Mitglied ist an diese gebunden und hat sie gegenüber der Verwaltung, dem Kantonsrat und nach aussen zu vertreten.
- Minderheitsmeinungen werden nicht zu Protokoll genommen. Gegen einen Beschluss kann aber jedes Mitglied seine Verwahrung zu Protokoll geben. Die Verwahrung wird nicht nach aussen kommuniziert. Bei Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren kann sie offengelegt werden.
- Die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatschreiber wahren Stillschweigen über die Beratung und Beschlussfassung im Regierungsrat.
IV. — Geschäfte
§ 12 — Geschäftszuweisung
- Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement überwiesen.
- Eingaben, die keinem Departement zugewiesen werden, unterbreitet die Staatskanzlei direkt dem Regierungsrat.
§ 13 — Sitzungsvorbereitung
- Die Anträge und erforderlichen Unterlagen für die Geschäfte des Regierungsrates sind spätestens bis 16 Uhr des drittletzten Arbeitstages vor der Sitzung der Staatskanzlei elektronisch einzureichen.
- Die Staatskanzlei stellt sämtliche benötigten Unterlagen elektronisch bereit. Für die elektronische Sitzungsvorbereitung erlässt der Regierungsrat Richtlinien.
- Geschäfte, die nicht rechtzeitig aufgelegt worden sind, können vom Regierungsrat nur dann beraten werden, wenn er zuvor ihre Dringlichkeit bejaht hat.
§ 14 — Art und Reihenfolge der Geschäfte
- An den Sitzungen des Regierungsrates werden in der Regel zuerst die Geschäfte von allgemeiner Bedeutung, dann die Anträge der Departemente zu Beschlüssen und abschliessend die übrigen Geschäfte der Departemente behandelt.
- Es werden in der Regel nur jene Anträge speziell beraten, bei denen eine Wortmeldung angekündigt ist. Die Reihenfolge der zu behandelnden Geschäfte der Departemente ist abzuwechseln.
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§ 15 — Allgemeine Geschäfte
- Geschäfte von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere:
- die Aussprache über bedeutende Entwicklungen;
- Planungen auf Regierungsebene;
- die Zuteilung von Eingaben und Geschäften an die Departemente;
- die Absprache von Terminen;
- die Bezeichnung von Vertretungen für Anlässe.
- Die Aussprache über bedeutende Entwicklungen und die Beratung von Planungen auf Regierungsebene werden vom Regierungsrat zum Voraus festgesetzt und die zuständigen Departemente werden beauftragt, dafür die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
§ 16 — Anträge der Departemente
- Die Anträge der Departemente werden schriftlich und in der Form unterbreitet, in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.
- Sie werden vom zuständigen Departementsvorsteher mündlich begründet, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es verlangt wird.
§ 17 — Übrige Departementsgeschäfte
- Übrige Departementsgeschäfte sind insbesondere die Information, die Meinungsbildung und die Koordination in Bezug auf wichtige Vorgänge in den Departementen.
- Zu den übrigen Departementsgeschäften werden die erforderlichen Unterlagen bereitgestellt. Es werden keine Beschlüsse gefasst; allenfalls werden Aufträge erteilt.
§ 18 — Auftragscontrolling
- Die Staatskanzlei führt eine Kontrolle über alle vom Regierungsrat erteilten Aufträge. Sie orientiert den Regierungsrat regelmäßig über den Erledigungsstand.
- Die Departemente sorgen für die fristgerechte und auftragskonforme Erledigung der Aufträge.
§ 19 — Themenmanagement
- Die Staatskanzlei führt eine Übersicht über die aktuellen und relevanten Geschäfte mit Öffentlichkeitsbezug.
- Sie stellt dem Regierungsrat eine Sprachregelung zur Verfügung, die sie regelmäßig aktualisiert.
V. — Regierungsratsbeschlüsse
§ 20 — Ausfertigung, Unterzeichnung und Zustellung
- Die Staatskanzlei fertigt die Beschlüsse des Regierungsrates nach dessen Vorgaben aus.
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2 Bei mehr als fünf Empfängern ist grundsätzlich die Faksimileunterschrift zulässig.
3 Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse den festgelegten Empfängern zu. An die verwaltungsinternen Empfänger sowie an die Bezirke und Gemeinden erfolgt die Zustellung in der Regel elektronisch.
§ 21 — Einsicht
1 Über Gesuche um Einsicht in Regierungsratsbeschlüsse entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt des anwendbaren Rechts. Entsprechende Gesuche sind der Staatskanzlei einzureichen. Diese holt beim ursprünglich antragstellenden Departement eine Stellungnahme ein und stellt dem Regierungsrat Antrag.
2 Davon ausgenommen sind Akteneinsichtsgesuche zu Regierungsratsbeschlüssen über Verfahrens- und Beschwerdeentscheide. Solche Gesuche sind an das Sicherheitsdepartement zu richten. Dieses entscheidet über die Herausgabe.
§ 22 — Aufbewahrung
1 Die Beschlüsse des Regierungsrates werden jahrgangsweise mit einer fortlaufenden Nummer versehen und registriert.
2 Die Beschlüsse und weiteren Akten werden von der Staatskanzlei nach Möglichkeit elektronisch aufbewahrt, soweit sie nicht an die Verfahrensbeteiligten oder an die Departemente zurückgehen.
3 Wenn die Beschlüsse und weiteren Akten nicht mehr benötigt werden, werden sie dem Staatsarchiv überwiesen.
§ 23 — Protokoll
1 Das Protokoll über die Sitzungen des Regierungsrates enthält die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Regierungsrates und des Protokollführers sowie die gefassten Beschlüsse.
2 Unter den Geschäften von allgemeiner Bedeutung werden die Ergebnisse, Anordnungen und Aufträge summarisch festgehalten.
3 Das Protokoll wird an einer folgenden Sitzung des Regierungsrates aufgelegt und genehmigt.
VI. — Schlussbestimmungen
§ 24 — Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat vom 7. Januar 1987 wird aufgehoben.⁵
§ 25 — Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
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- GS 27-35.
- SRSZ 143.110.
- SRSZ 143.110.
- SRSZ 142.110.
- GS 17-647.