143.113•Verordnung über die Informationstechnologie
143.113IT-Verordnung, ITVVerordnung01.09.2015
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(Vom 1. September 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 27. November 1986³ sowie § 42 Abs. 3 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007⁴,
beschliesst:
Diese Verordnung regelt Zuständigkeiten, Aufgaben und Sicherheitsanforderungen bei der Steuerung und beim Einsatz der Informationstechnologie (IT) in der kantonalen Verwaltung.
¹ Die Verordnung gilt für:
² Für die kantonalen Gerichte, Anstalten und Schulen gilt diese Verordnung, soweit diese Informatikmittel oder digitale Leistungen des Kantons beziehen. Die Gerichte werden in diesem Fall gleich behandelt wie ein Departement, die Anstalten und Schulen wie ein Amt.
Die Verordnung kommt namentlich nicht zur Anwendung bei:
² Für die Informationstechnologie in diesen Bereichen ist das zuständige öffentliche Organ verantwortlich.
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Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a) Informationstechnologie (IT): die Steuerung, Planung und Einführung sowie der Betrieb und Unterhalt von Prozessen und Techniken, welche der elektronischen oder elektronisch unterstützten Bearbeitung von Informationen aller Art und deren Übermittlung inklusive Telekommunikation dienen;
b) Informatikmittel: Geräte, Einrichtungen und Dienste, insbesondere Kommunikationsnetzwerke, Betrieb- und Datenbearbeitungssysteme, Hard- und Software sowie Supportprogramme, die der elektronischen Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung, Auswertung, Archivierung oder Vernichtung von Informationen dienen;
c) Basisdienste: Informatikmittel, die der verwaltungsweiten Grundversorgung und der Zusammenarbeit dienen, insbesondere Basisinfrastruktur und Querschnittsanwendungen, ausgenommen Fachanwendungen;
d) Fachanwendungen: Informatikmittel, welche zur Steuerung und Abwicklung von Geschäftsabläufen und zur spezifischen Aufgabenerfüllung des zuständigen öffentlichen Organs erforderlich sind;
e) digitale Leistungen: Dienstleistungen im Bereich IT, für die das Amt für Informatik zuständig ist und die es selbst oder durch beauftragte Dritte für die Benutzer erbringt;
f) Benutzer: natürliche oder juristische Person, welche zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe von einem Informatikmittel Gebrauch macht;
g) Informationen: alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger;
h) Informationssicherheit: alle Massnahmen zum Schutz von Informationen und Informatikmitteln, die zur Gewährleistung ihrer Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit dienen;
i) Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept (ISDS-Konzept): strukturierte Beschreibung der Sicherheitsanforderungen an ein Informatikmittel, der geplanten und umgesetzten Sicherheitsmassnahmen sowie der verbleibenden Restrisiken;
j) IT-Sicherheit: organisatorische, personelle und technische Massnahmen im Bereich der Informationssicherheit, wie Sicherung der Stromversorgung und Netzwerkverbindungen, sichere Programme, Systeme zur Erkennung schädlicher Software, Einrichtung einer klaren und sicheren Informationsstruktur und -ablage, Schulung der Benutzer;
k) IT-Grundschutz: minimale organisatorische, personelle und technische Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit zur Gewährleistung des normalen Schutzbedarfs.
¹ Die IT unterstützt die Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sicherheit von Geschäftsabläufen.
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2 Sie dient der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und richtet sich nach den Bedürfnissen der Benutzer.
1 Die Beschaffung von Informatikmitteln erfolgt gemäss der Binnenmarktgesetzgebung, den interkantonalen und kantonalen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen und der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung.
2 Die Zulässigkeit der Beschaffung setzt voraus, dass:
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter entwickeln grundsätzlich keine eigenen Informatikmittel. Vorbehalten bleiben Entwicklungen, Anpassungen oder Weiterentwicklungen durch das Amt für Informatik.
1 Bei der Weiterentwicklung der Basisdienste und der Fachanwendungen ist die harmonisierte Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken, anderen Kantonen und dem Bund unter Wahrung der Grundsätze dieser Verordnung anzustreben. 2 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter koordinieren ihre Zusammenarbeitsvorhaben mit dem Amt für Informatik.
Der Regierungsrat:
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Departamente, Staatskanzlei und Ämter
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter sind für den Einsatz der ihnen bereitgestellten oder genehmigten Informatikmittel unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich und:
2 Die Departemente und die Staatskanzlei:
3 Die Ämter sind bei ihren Fachanwendungen im Rahmen der Vorgaben des Amts für Informatik zuständig für:
Finanzdepartement
Dem Finanzdepartement obliegt:
Amt für Informatik
¹ Das Amt für Informatik ist verantwortlich für:
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2 Es kann den Bezirken und Gemeinden für die Beratung und Koordination in Informatikbelangen zur Verfügung stehen.
1 Die Telekommunikationssysteme werden durch das Amt für Informatik bereitgestellt.
2 Daneben bestehen folgende Zuständigkeiten:
1 Die Schutzziele stellen sicher, dass Informationen und Informatikmittel:
2 Zur Erreichung der Schutzziele sind die Informationen und Informatikmittel einzuordnen nach:
a) normalem Schutzbedarf;
b) besonderem Schutzbedarf.
3 Es gelten folgende allgemeinen Sicherheitsgrundsätze:
a) Informatikmittel sind unter Beachtung der Informatiksicherheit gegen Verlust und unerwünschte Einwirkungen zu sichern;
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1 Informationen sind in einem einfachen Prozess zu unterteilen in:
2 Nicht klassifizierte Informationen gelten als vertraulich, soweit sie Personendaten enthalten. Andernfalls sind sie als intern zu bewerten und haben einen normalen Schutzbedarf. 3 Informatikmittel, die vertrauliche oder geheime Informationen enthalten, haben einen besonderen Schutzbedarf. Sein Umfang und die erforderlichen Massnahmen bestimmen sich durch das ISDS-Konzept.
1 Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit und legt die strategischen Leitlinien der Informationssicherheit fest.
2 Das Finanzdepartement:
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Ämter:
a) bestimmen für ihre Informationen und Informatikmittel den Schutzbedarf und die Klassifikation;
b) führen nach den Vorgaben des KISB je ein aktuelles ISDS-Konzept für Informationen und Informatikmittel mit besonderem Schutzbedarf.
4 Das Amt für Informatik unterstützt die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Benutzer bei der Festlegung und der Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen.
1 Der KISB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
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2 Die ISB sind insbesondere für die interne Umsetzung der Vorgaben im Bereich der Informationssicherheit und des ISMS zuständig.
1 Alle Benutzer und berechtigten Dritten sind für den rechtmässigen und sicheren Gebrauch der Informatikmittel verantwortlich. 2 Diese Verordnung bildet einen integrierenden Bestandteil der Anstellungs- bzw. Auftragsbedingungen des Kantons.
1 Es dürfen nur die vom Amt für Informatik bereitgestellten oder genehmigten Informatikmittel verwendet werden. 2 Die Informatikmittel dienen grundsätzlich der Erfüllung dienstlicher Aufgaben. 3 Zugangsinformationen sind persönlich und dürfen nicht weitergegeben werden. 4 Beim Einsatz privater Informatikmittel als Arbeitsmittel finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit dies zur Gewährleistung der Informationssicherheit erforderlich ist.
1 Die Verwendung von Informatikmitteln zu privaten Zwecken darf weder missbrauchlich sein noch den Dienstbetrieb erschweren, einschränken oder die Sicherheit gefährden. 2 Sie unterliegt unter Vorbehalt abweichender Regelungen den gleichen Gebrauchs- und Missbrauchsvorschriften wie die dienstliche Benutzung. 3 Private Informationen der Benutzer sind in einer separaten Ablage aufzubewahren, welche die Bezeichnung «privat» trägt.
1 Ist der Benutzer verhindert und besteht Notwendigkeit und Dringlichkeit, hat der Vorsteher des Departements, der Staatskanzlei und des Amts oder eine von ihm schriftlich ermächtigte Person unter folgenden Vorbehalten Zugang zu dessen Informationen:
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2 Bei Beendigung des Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses hat der Benutzer seine privaten Informationen zu löschen und die übrigen Informationen gemäß den Weisungen des Vorstehers des Departements, der Staatskanzlei und des Amts oder der von ihm schriftlich ermächtigten Person bereitzustellen. 3 Kann der Benutzer dieser Pflicht bis zur Beendigung des Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses nicht nachkommen, werden seine privaten Informationen in sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 aussortiert und gelöscht.
1 Missbräuchlich ist jede Verwendung der Informatikmittel, die gegen diese Verordnung oder geltendes Recht verstösst.
2 Als missbräuchlich gilt insbesondere:
1 Die Schutzmassnahmen bezwecken die Überprüfung und Gewährleistung der technischen Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der bereitgestellten Informatikmittel. 2 Zum Schutz gegen technischen Schaden und Missbrauch werden vorrangig technische Massnahmen eingesetzt, wobei die Interessen von Benutzern und berechtigten Dritten angemessen zu berücksichtigen sind.
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3 Zur Vermeidung und Behebung von Schäden oder Missbrauch kann das Amt für Informatik namentlich:
1 Beim Benutzen der Informatikmittel können jederzeit Kommunikationsranddaten und Systemprotokolle aufgezeichnet werden:
2 Die Aufzeichnungen dienen insbesondere:
3 Zur Auswertung dieser Aufzeichnungen können automatisierte Verfahren eingesetzt werden.
1 Die Aufzeichnungen können jederzeit in anonymer Form ausgewertet werden. 2 Die anonyme Auswertung dient ausschliesslich statistischen Zwecken und lässt keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zu.
1 Wird aufgrund der anonymen Auswertung ein Missbrauch vermutet, kann das Amt für Informatik stichprobenartige, pseudonyme Auswertungen vornehmen. 2 Der Vorsteher des betroffenen Departements bzw. der Staatskanzlei und des Amts wird über das Resultat der pseudonymen Auswertungen informiert. 3 Pseudonyme Auswertungen können auch zur Prozessoptimierung eingesetzt werden, soweit die betroffenen Benutzer vorab über Art und Umfang der Auswertung informiert wurden.
1 Besteht nach der pseudonymen Auswertung ein konkreter Missbrauchsverdacht, können benutzerbezogene Auswertungen der Zugriffs-, E-Mail-, Internet- und Telefonprotokolle durch den Vorsteher des Departements oder der Staatskanzlei und nach vorheriger Konsultation des Amtsvorstehers schriftlich angeordnet werden.
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2 Das Amt für Informatik:
3 Der Vorsteher des Departements oder der Staatskanzlei informiert den betroffenen Benutzer und den Amtsvorsteher über das Ergebnis der benutzerbezogenen Auswertung.
Vorbehalten bleiben dringliche, notwendige und verhältnismässige benutzerbezogene Auswertungen sowie die Weitergabe von Informationen:
Die Vernichtung von Aufzeichnungen und Auswertungen nach spätestens sechs Monaten unterbleibt, wenn diese unverändert aufbewahrt werden müssen:
1 Die Auslagerung von Informatikmitteln oder digitalen Leistungen ist zulässig, sofern die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Datenschutz und den Finanzhaushalt sowie die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
2 Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens folgende Punkte regelt:
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3 Die auslagernde Verwaltungseinheit stellt durch organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen sicher, dass die kantonale Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragnehmer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.
1 Die Auslagerung von Informatikmitteln oder digitalen Leistungen von übergeordneter Bedeutung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dazu gehören insbesondere Auslagerungen:
2 Die übrigen Auslagerungsvorhaben sind vom Amt für Informatik zu genehmigen.
3 Die Auslagerung kann verweigert werden, wenn sie die Anforderungen nach § 30 nicht erfüllt.
4 Bestehende Auslagerungen sind im Falle einer Vertragsanpassung oder mindestens alle vier Jahre auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Herausgabe von Daten nach den §§ 27 und 28.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.³⁹ 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 24-47 mit Änderungen vom 11. Februar 2025 (GS 27-60). 2 Erlasstitel in der Fassung vom 11. Februar 2025. 3 SRSZ 143.110. 4 SRSZ 140.410. 5 Fassung vom 11. Februar 2025. 6 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 7 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 8 Abs. 1 Bst. a bis h in der Fassung vom und Bst. i bis k neu eingefügt am 11. Februar 2025. 9 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 11 Aufgehoben am 11. Februar 2025. 12 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 13 Abs. 1 Bst. a bis d in der Fassung vom und Bst. e aufgehoben am 11. Februar 2025. 14 Überschrift, Abs. 1 Bst. a bis d, Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. e aufgehoben am und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 15 Abs. 1 Bst. a bis e in der Fassung vom und Bst. f neu eingefügt am 11. Februar 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst. f.
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16 Aufgehoben am 11. Februar 2025. 17 Abs. 1 Bst. a bis c sowie e bis j und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 11. Februar 2025, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. 18 Aufgehoben am 11. Februar 2025. 19 Überschrift, Abs. 1 und 2 Bst. a und c in der Fassung vom 11. Februar 2025. 20 Haupttitel in der Fassung vom 11. Februar 2025. 21 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 22 Neu eingefügt am 11. Februar 2025. 23 Abs. 1 und 2 Bst. a bis c in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 24 Neu eingefügt am 11. Februar 2025. 25 Haupttitel in der Fassung vom 11. Februar 2025. 26 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 27 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 28 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 29 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 30 Abs. 1 und 2 Bst. a bis c sowie e bis g in der Fassung vom 11. Februar 2025. 31 Abs. 1 bis 3 Bst. a und b in der Fassung vom, Abs. 3 Bst. c und d neu eingefügt am 11. Februar 2025. 32 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom, Abs. 2 Bst c und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 33 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 34 Überschrift, Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und c sowie Abs. 3 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 35 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 36 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Februar 2025. 37 Abs. 1 und 2 Bst. f, g, m und n in der Fassung vom 11. Februar 2025. 38 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 11. Februar 2025. 39 Änderungen vom 11. Februar 2025 am 1. März 2025 (Abl 2025 443) in Kraft getreten.