145.210•Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG)
145.210Gesetz21.05.2014
145.210
Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG)¹
(Vom 21. Mai 2014)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
¹ Die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskasse) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Schwyz.
² Die Pensionskasse versichert ihre Mitglieder und deren Hinterlassene nach Massgabe des Bundesrechts zur beruflichen Vorsorge, dieses Gesetzes und des vom Verwaltungsrat zu erlassenden Vorsorgereglementes gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
³ Die Pensionskasse ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.
Im Rahmen dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
a) Pensionskasse: Pensionskasse des Kantons Schwyz;
b) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982;³
c) Verwaltungsrat: oberstes Organ der Pensionskasse im Sinne des BVG;
d) Arbeitgeber: Kanton Schwyz und übrige gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 angeschlossene Arbeitgeber;
e) aktive Versicherte: versicherte Personen, bei denen nach Massgabe des Vorsorgereglements noch kein Anspruch auf Invalidenrente entstanden ist und die von der Pensionskasse noch keine Altersrente beziehen (aktive Versicherung);
f) Mitglieder: aktive Versicherte sowie Alters- und Invalidenrentner;
g) Risikoversicherte: aktive Versicherte, die für die Risiken Invalidität und Tod versichert sind (Risikoversicherung);
h) Vollversicherte: aktive Versicherte, die zusätzlich zur Risikoversicherung für das Alter versichert sind (Vollversicherung);
i) Sparversicherte: aktive Versicherte, welche die Altersvorsorge nach Erreichen des für die Vollversicherung maximalen Alters weiter aufnen (Sparversicherung).
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Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:
Bezirke und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen, die sich in den Dienst einer vom Kanton durchzuführenden oder zu fördernden Aufgabe stellen, können ihre Mitarbeitenden und ihre Behördenmitglieder bei der Pensionskasse versichern. Bereits bei früheren Vorsorgeeinrichtungen laufende Renten werden durch die Pensionskasse nicht übernommen. Der Anschluss erfolgt auf Grund eines schriftlichen Anschlussvertrages.
Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Arbeitgebers einzelne Arbeitnehmerkategorien oder Arbeitnehmer aus besonderen Gründen von der Beitritts pflicht befreien, wenn diese nachweisbar bei anderen registrierten Vorsorgeeinrichtungen versichert werden.
In der Pensionskasse werden grundsätzlich nur Arbeitnehmer versichert, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse der Versicherungspflicht gemäss BVG unterstehen.
Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse beginnt am Ersten jenes Monates, in dem das Arbeitsverhältnis angetreten wird oder der versicherte Jahresverdienst den BVG-Mindestlohn erreicht, frühestens jedoch ab 1. Januar des Jahres, während dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Der Wiedereintritt wird wie ein Neueintritt behandelt.
Die aktive Versicherung endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.
Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Risiko-, Voll- und Sparversicherung, sowie die Pensionierung und den Bezug von Altersleistungen. Vorbehalten bleiben für den Beginn der Vollversicherung frühere oder für das Ende der Vollversicherung spätere Altersgrenzen gemäss Bundesrecht. Der Verwaltungsrat kann zulassen, dass Arbeitgeber auch nicht BVG-pflichtige Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichern.
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2 Der beim Ausscheiden aus dem Amt versicherte Jahresverdienst wird eingefroren. Die freiwilligen Mitglieder haben die Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge des ganzen Jahres per 30. Juni direkt an die Pensionskasse zu entrichten. Kommt ein freiwilliges Mitglied mit seinen Beiträgen in Verzug und bezahlt es diese auch innert einer Mahnfrist von 30 Tagen nicht, so wird es aus der Pensionskasse ausgeschlossen. Die freiwilligen Mitglieder können vor Vollendung des 59. Altersjahres jederzeit aus der Pensionskasse austreten. Die Freizügigkeitsleistung richtet sich nach dem Vorsorgereglement.
Der Verwaltungsrat regelt die Versicherung während unbesoldeten Urlauben.
¹ Der versicherte Jahresverdienst entspricht grundsätzlich dem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahresverdienst, höchstens aber 120% des Maximums gemäß der Lohntabelle im Anhang des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991 (Personalgesetz, PG).⁶ ² Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die nicht zu versichern, nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile.
¹ Die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod werden temporär bis zum Ende der Vollversicherung ausgerichtet. Sie basieren auf dem versicherten Jahresverdienst der aktiven Versicherten (Leistungsprimat). ² Die Altersleistungen basieren auf den Sparguthaben der aktiven Versicherten (Beitragsprimat).
Die Verpflichtungen der Pensionskasse sollen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein.
a) Aufteilung und Höhe
¹ Die ordentlichen Beiträge an die Pensionskasse setzen sich zusammen aus: a) Beiträgen der Arbeitgeber und aktiven Versicherten zur Deckung der Risikoleistungen bei Invalidität und Tod sowie der Verwaltungskosten;
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2 Die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge in Prozenten des versicherten Jahresverdienstes betragen:
3 Der Verwaltungsrat kann die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge um bis zu 0.5% des versicherten Jahresverdienstes reduzieren, soweit diese für die Finanzierung eines höheren Umwandlungssatzes nicht erforderlich sind. 4 Die Aufteilung der ordentlichen Arbeitgeberbeiträge für Risiko, Verwaltung, Alterssparen und Umwandlungssatz, die Höhe der ordentlichen Versichertenbeiträge sowie die Einzelheiten, wie Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Beiträge, werden durch den Verwaltungsrat geregelt.
1 Der Verwaltungsrat kann den Arbeitgebern Sparpläne anbieten, bei denen die Arbeitgeberbeiträge von denjenigen gemäss § 10 Abs. 2 abweichen. Solche Sparpläne sind nur für Lohnteile über dem dreifachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente möglich. 2 Der Verwaltungsrat kann für die Vollversicherten und Sparversicherten maximal drei individuell wählbare Sparpläne anbieten. Dabei ist die Höhe der Sparbeiträge der Arbeitgeber unabhängig von der individuellen Sparplanwahl der Vollversicherten und Sparversicherten.
1 Wenn der gemäss Jahresabschluss festgestellte Deckungsgrad der Pensionskasse unter 100% liegt, werden jeweils während dem Kalenderjahr, welches der Feststellung der Unterdeckung folgt, die Massnahmen gemäss Abs. 2 und 3 ergriffen.
2 Die Arbeitgeber leisten für alle Vollversicherten und Sparversicherten die folgenden deckungsgradabhängigen Sanierungsbeiträge in Prozenten des versicherten Jahresverdienstes:
3 Die Vollversicherten und die Sparversicherten leisten einen Sanierungsbeitrag von 1.0% des versicherten Jahresverdienstes. Zusätzlich wird der für die Verzinsung der Sparguthaben massgebende Sparzinssatz um 1.0 Prozentpunkte unter den vom Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzinssatz reduziert (Minderverzinsung), wenn der Deckungsgrad unter 90% liegt. Bei einem Deckungsgrad von mindestens 90% aber unter 95% wird der Sparzinssatz um 0.5 Prozentpunkte reduziert. Die Sparguthaben werden jedoch mindestens mit 1.0% bzw. mit einem allfällig noch tieferen BVG-Mindestzin verzinst.
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1 Gegen Entscheide der Pensionskasse kann sich jeder Betroffene schriftlich und begründet an den Verwaltungsrat wenden. Der Verwaltungsrat regelt das Verfahren. 2 Nicht beigelegte Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten werden durch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren entschieden.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Personal- und Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1991 15
Abs. 1
1 Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen oder die vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, haben frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, wenn sie nach Massgabe des Vorsorgereglementes der Pensionskasse des Kantons Schwyz ganze Altersleistungen erhalten. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
b) Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 16
Abs. 1
1 Lehrpersonen, die sich vorzeitig pensionieren lassen oder die vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, haben frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente, wenn sie nach Massgabe des Vorsorgereglementes der Pensionskasse des Kantons Schwyz ganze Altersleistungen erhalten. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
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c) Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974¹⁷
Abs. 1 Bst. d
¹ Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: d) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegenüber der Pensionskasse des Kantons Schwyz;
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2004¹⁸ aufgehoben.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹⁹
¹ GS 24-7 mit Änderungen vom 25. Mai 2022 (GS 26-78) und vom 25. Mai 2022 (PG, GS 26-79b). ² Bst. e bis g in der Fassung vom, Bst. h und i neu eingefügt am 25. Mai 2022. ³ SR 831.40. ⁴ Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022. ⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. ⁶ SRSZ 145.110. ⁷ Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. ⁸ Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022. ⁹ Neu eingefügt am 25. Mai 2022. ¹⁰ Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. ¹¹ Haupttitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. ¹² Aufgehoben am 25. Mai 2022. ¹³ Aufgehoben am 25. Mai 2022. ¹⁴ Aufgehoben am 25. Mai 2022. ¹⁵ SRSZ 145.110. ¹⁶ SRSZ 612.110. ¹⁷ SRSZ 234.110. ¹⁸ GS 20-551. ¹⁹ 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906); Änderungen vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2258) und vom 25. Mai 2022 (GS 26-79b) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2023
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