152.113•Reglement über die Prüfung und die Wahl der Land- und Gemeindeschreiber
152.113Reglement21.10.1997
152.113
(Vom 21. Oktober 1997)
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 55 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969,²
beschliesst:
¹ Das Reglement regelt die Anerkennung von Prüfungen für die Wahl zum Gemeindeschreiber, die Durchführung der Gemeindeschreiberprüfung und die Vorbereitung der Wahl der Gemeindeschreiber durch die Gemeinderäte. ² Die Vorschriften über die Wahl und die Prüfung der Gemeindeschreiber gelten auch für die Landschreiber der Bezirke.
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
¹ Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind zugelassen:
² Das Sicherheitsdepartement spricht die Anerkennung von Verwaltungsschulen nach Absatz 1 lit. c aus.
³ Das Sicherheitsdepartement stellt auf Verlangen Wahlfähigkeitszeugnisse aus.
4 1. Prüfungskommission
¹ Das Sicherheitsdepartement wählt für die Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission. ² Der Prüfungskommission gehören ein Vertreter des Sicherheitsdepartementes sowie ein amtierender oder früherer Gemeindepräsident und ein Gemeindeschreiber an. Für jedes Mitglied wird ausserdem ein Ersatzmitglied bestimmt.
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1 Die Prüfung bezieht sich auf Kenntnisse in der Verwaltungsführung sowie in den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts von Bund, Kanton und Gemeinden sowie des Privatrechts (Personenrecht, Beurkundungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Erbrecht), soweit diese Gebiete für die Tätigkeit des Gemeindeschreibers von Bedeutung sind. 2 Die Prüfungskommission umschreibt in einem Merkblatt den Prüfungsstoff näher.
1 Das Sicherheitsdepartement legt jährlich im November für das kommende Jahr zwei Prüfungstermine für die Monate März und Oktober fest und veröffentlicht sie unter Hinweis auf das Anmeldeverfahren im kantonalen Amtsblatt. 2 Bei ausgewiesenem Bedarf kann das Sicherheitsdepartement ausnahmsweise einen ausserordentlichen Prüfungstermin bestimmen.
Bewerber haben sich wenigstens drei Monate vor dem Prüfungstermin schriftlich beim Sicherheitsdepartement für die Prüfung anzumelden. Der Anmeldung sind beizulegen:
1 Die Prüfung besteht aus:
2 Die schriftliche Prüfung dauert drei bis fünf, die mündliche maximal eine Stunde.
1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt bewertet, wobei halbe Noten zulässig sind:
| Note | Leistung |
|---|---|
| 6 | sehr gut und vollständig; |
| 5 | gut, zweckentsprechend; |
| 4 | den Mindestanforderungen entsprechend; |
| 3 | schwach, unvollständig; |
| 2 | sehr schwach; |
| 1 | unbrauchbar. |
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2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 erreicht. Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Prüfung nicht als bestanden, wenn eine Note unter 3 vorkommt. 3 Neben den fachlichen Kenntnissen sind auch die Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck sowie in der Argumentation in die Bewertung einzubeziehen. 4 Die Bewertung ist in einem begründeten Bericht der Prüfungskommission festzuhalten.
1 Die Gemeindeschreiberprüfung kann innert vier Jahren nur einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholung betrifft die ganze Prüfung.
Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 500.- und ist vom Bewerber zu erbringen.
Die Gemeinderäte schreiben die Stelle eines Gemeindeschreibers frühzeitig öffentlich aus.
1 Bewerber um die Stelle eines Gemeindeschreibers werden vom Gemeinderat rechtzeitig zu einem Anstellungsgespräch eingeladen, in welchem über die genauerer Anstellungsbedingungen informiert wird. 2 Die Gemeinderäte erhalten auf Verlangen Einsicht in den begründeten Bericht der Prüfungskommission über jene Bewerber, welche die Gemeindeschreiberprüfung abgelegt haben und sich in der betreffenden Gemeinde zur Wahl stellen.
Die Gemeinderäte informieren die Stimmberechtigten ausgewogen und rechtzeitig über die angemeldeten Bewerber für das Amt eines Gemeindeschreibers.
8 1. Anerkennung von Wahlfähigkeitszeugnissen
1 Wer die Gemeindeschreiberprüfung für eine Gemeinde im Kanton Schwyz vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden hat, gilt in allen Gemeinden als wahlfähig.
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2 Das Sicherheitsdepartement kann Wahlfähigkeitsausweise für Gemeindeschreiber, die von anderen Kantonen ausgestellt wurden, anerkennen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Prüfungsreglement für Bezirks- und Gemeindeschreiber vom 3. Mai 1934⁹ aufgehoben.
¹ Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. ² Es tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.¹⁰
¹ GS 19-223 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22d) und vom 18. Dezember 2012 (WzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63c). ² SRSZ 152.100. ³ Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008. ⁴ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. ⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012. ⁶ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. ⁷ Fassung vom 17. Juni 2008. ⁸ Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. ⁹ GS 11-254. ¹⁰ Änderung vom 17. Juni 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) und vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958) in Kraft getreten.
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