154.100•Gesetz über den Finanzausgleich
154.100Gesetz25.10.2023
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(Vom 25. Oktober 2023)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden.
Der Finanzausgleich:
SRSZ 1.2.2025
154.100
3 Der Kanton leistet im Rahmen des vertikalen Finanzausgleichs zusätzliche Beiträge an die Bezirke und Gemeinden, deren massgebende Steuerkraft unter der Ausgleichsobergrenze von 75 bis 85 Prozent liegt.
1 Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bezirke und Gemeinden wird ein Ressourcenpotenzial in den Bemessungsjahren nach § 14 Abs. 2 berechnet. 2 Grundlage der Berechnung des Ressourcenpotenzials ist die massgebende Steuerkraft. Diese entspricht der relativen Steuerkraft, multipliziert mit dem massgebenden Steuerfuss. 3 Die relative Steuerkraft stellt den Ertrag der einfachen Steuer aus den Steuererträgen eines Bezirks oder einer Gemeinde pro Einwohner dar. Der massgebende Steuerfuss entspricht dem Verhältnis zwischen den gesamten Steuereinnahmen und der Steuerkraft aller Bezirke oder Gemeinden. 4 Der Ressourcenindex bildet das Ressourcenpotenzial jedes Bezirks oder jeder Gemeinde im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt ab.
1 Der Ressourcenausgleich reduziert die Differenz zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Einwohner eines Bezirks oder einer Gemeinde und dem kantonalen Durchschnitt. 2 Die ausgleichspflichtigen Bezirke und Gemeinden leisten Beiträge an den Abbau der Disparitäten im Umfang von 35 Prozent der massgebenden Steuerkraft, die über 100 Indexpunkten liegt. 3 Der Kanton leistet an die ausgleichsberechtigten Bezirke und Gemeinden nach Massgabe von § 4 Abs. 3 einen zusätzlichen Beitrag von 70 bis 80 Prozent der Differenz zur Ausgleichsobergrenze.
1 Der Kanton und die ausgleichspflichtigen Bezirke und Gemeinden finanzieren den Ressourcenausgleich. 2 Der Regierungsrat legt die Ausgleichsobergrenze im Rahmen der Bandbreite nach § 4 Abs. 3 und die Ausstattungsquote im Rahmen der Bandbreite nach § 6 Abs. 3 jährlich fest.
154.100
SRSZ 1.2.2025
154.100
Die Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
154.100
³ Finanzausgleichsleistungen, die aufgrund unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder Berechnungen festgesetzt und ausgerichtet worden sind, können bis zu fünf Jahre nach deren Festsetzung durch den Regierungsrat berichtigt werden.
¹ Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat vier Jahre nach dem Inkrafttreten und anschliessend alle sechs Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor. ² Im Wirksamkeitsbericht wird festgestellt, ob und inwiefern die Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. ³ Er enthält allfällige Massnahmen für die kommende Periode.
¹ Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
² Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Steuergesetz vom 9. Februar 2000⁴
Abs. 1 bis 3
Abs. 1 wird aufgehoben. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
b) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 19. September 2007 (EGzKVG)⁵
Abs. 2
Abs. 2 wird aufgehoben.
c) Gesetz über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 (SEG)⁶
Wird aufgehoben.
Wird aufgehoben.
SRSZ 1.2.2025
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1 Gesuche für Baubeiträge für soziale Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Oktober 2023⁷ hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt. 2 Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbeitrag vorliegt.
d) Feuerschutzgesetz vom 12. Dezember 2012 (FSG)⁸
Abs. 2
2 Die Gemeinden setzen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes einen eigenen oder gemeinsamen Brandschutzexperten ein. Subsidiär kann der Kanton dessen Aufgaben dauerhaft übernehmen, wenn die Gemeinde den wirksamen Vollzug nicht mehr gewährleisten kann.
Abs. Abs. 2 Bst. d und 3
2 (Es ist insbesondere zuständig für:) d) die Kontrolle, Aufsicht und Koordination über die Führung, Einsatzfähigkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und Brandschutzorgane. 3 Es regelt mit der Gemeinde die Übernahme der Aufgaben des Brandschutzexperten.
Abs. 3
3 Der Kanton ist auf Antrag der Gemeinde für die Beschaffung der Einsatzausrüstung der Angehörigen der Feuerwehr besorgt. Der Regierungsrat bestimmt die Gegenstände der Einsatzausrüstung.
Abs. 1 Bst. b
1 (Der Kanton richtet den Gemeinden und Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr Beiträge aus an:) Bst. a unverändert b) die persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmittel, Lösch- und Rettungsmaterial sowie von Fahrzeugen für die Feuerwehr, soweit sie nicht vom Kanton beschafft werden.
e) Volksschulgesetz vom 19. Oktober 2005 (VSG)⁹
Abs. 2
2 Sie orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Erziehungsrates bezüglich Raumprogramm und Ausstattung.
Abs. 3
3 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 50 Prozent des ermittelten gewichteten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur Berechnung des Pauschalbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pauschalbeitrag jährlich fest.
154.100
1 Gesuche für Baubeiträge für Schulanlagen und Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Oktober 2023¹⁰ hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt. 2 Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbeitrag vorliegt.
f) Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 26. November 1987 (GöV)¹¹
Bst. e
(Der Regierungsrat ist zuständig für:)
e) die Verteilung der Beitragstreffnisse auf die Gemeinden nach § 9, die nach dem Verkehrsangebot zu erfolgen hat und für die Belastung der Bezirke mit ihrem Anteil der Gemeindetreffnisse.
a) Nachkalkulationen
Die Verrechnung der Saldi aus den Nachkalkulationen beim Ressourcenausgleich der Bezirke und Gemeinden erfolgt proportional über fünf Jahre mit der zweiten Ausgleichszahlung.
¹ Die Saldi der Spezialfinanzierungen zur Grundstückgewinnsteuer für die Bezirke und Gemeinden werden mit der zweiten Ausgleichszahlung verrechnet. ² Die Verrechnung erfolgt proportional über fünf Jahre auf der Grundlage der durchschnittlichen Steuerkraft der Jahre sieben bis zwei vor der zweiten Ausgleichszahlung.
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. ² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹²
SRSZ 1.2.2025
154.100
1 GS 27-19. 2 GS 20-37. 3 GS 17-617. 4 SRSZ 172.200. 5 SRSZ 361.100. 6 SRSZ 380.300. 7 GS 27-19. 8 SRSZ 530.110. 9 SRSZ 611.210. 10 GS 27-19. 11 SRSZ 781.100. 12 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044).