154.111•Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich
154.111FAVGesetz11.06.2024
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(Vom 11. Juni 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 21 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 25. Oktober 2023 (FAG)²,
beschliesst:
Zur Berechnung des Ressourcenpotenzials pro Einwohner wird die kantonale Einwohnerstatistik des Amtes für Wirtschaft verwendet.
¹ Die Datengrundlagen zur Bemessung der Indikatoren des Lastenausgleichs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes sind:
a) Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie zur Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Siedlungsfläche;
b) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Bevölkerungsdichte, indem die ständige Wohnbevölkerung durch die Gemeindefläche dividiert wird;
c) die Bevölkerungs- und Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Verkehrsfläche pro Einwohner, indem die Verkehrsfläche durch die Einwohnerzahl dividiert wird;
d) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Einwohnerzahl;
e) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Jugendquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter von 5 bis 14 Jahren durch die Einwohnerzahl dividiert wird;
f) die Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Altersquote, indem die Anzahl Einwohner im Alter über 80 Jahren durch die Einwohnerzahl dividiert wird;
g) die Bevölkerungs- und Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur Berechnung der Sozialhilfequote, indem die Anzahl Einwohner, welche von der Sozialhilfe unterstützt werden, durch die Einwohnerzahl dividiert wird.
² Die Indikatoren «Höhe der Siedlungsfläche pro Einwohner», «Bevölkerungsdichte», «Verkehrsfläche» und «Einwohnerzahl» der Gemeinde werden mittels natürlichem Logarithmus transformiert.
SRSZ 1.2.2025
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2 Unzumutbare Belastungen aus Infrastrukturprojekten im Sinne von § 12 Abs. 1 des Gesetzes ergeben sich insbesondere, wenn:
b) Verfahren
1 Gesuche für Beiträge an Infrastrukturprojekte nach § 12 des Gesetzes sind an das Finanzdepartement zu richten. 2 Das Gesuch hat das Vorhaben inklusive Investitionskosten, Folgekosten, Finanzierung, Tragbarkeit sowie langfristige Finanzplanung zu beschreiben und begründet die alternativlose Notwendigkeit des Vorhabens und eines Beitrages des Kantons. 3 Der Regierungsrat stellt dem Kantonsrat unter Beilage des Gesuchs der Gemeinde innert sechs Monaten Antrag über die Ausrichtung von Beiträgen und Auflagen.
Erhebung der Finanzdaten
1 Das Finanzdepartement erhebt die erforderlichen Finanzdaten zur Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs und kann zusätzliche Informationen und Unterlagen bei den Bezirken und Gemeinden einfordern. 2 Es beurteilt dabei die Finanzlage und allfällig unzumutbare Belastungen bei einzelnen Bezirken und Gemeinden nach § 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes aufgrund der Finanzdaten.
Publikation
Der Beschluss des Regierungsrates über die Zusicherungen an die Bezirke und Gemeinden und der periodische Wirksamkeitsbericht werden veröffentlicht.
Auszahlung
1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich an die Bezirke und Gemeinden in zwei Raten per 31. März und 30. September im Ausgleichsjahr vor. 2 Für die Strukturbeiträge an die Gemeinden gelten die Auszahlungstermine nach Abs. 1. 3 Die Auszahlung von Beiträgen an Infrastrukturprojekte erfolgt nach Beschluss des Kantonsrates durch das Finanzdepartement.
SRSZ 1.2.2025
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Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 2002³ wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.⁴
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 27-37.
SRSZ 154.100.
GS 20-201.
Abl 2024 1525.