160.310.1•Verfassung der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz
160.310.1Verfassung13.06.1996
{
"legislation": {
"code": "160.310.1",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": null
},
"content": {
"code": "160.310.1"
}
}160.310.1
(Vom 13. Juni 1996)
Der Evangelisch-reformierte Verfassungsrat des Kantons Schwyz,
aufgrund von §§ 91 ff. der Kantonsverfassung,²
beschliesst:
Nachfolgende Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleicherweise auf beide Geschlechter.
Kirche ist überall, wo Menschen im Namen Jesu Christi zusammengekommen, wo Gottes Wort auf Grund des Alten und Neuen Testamentes verkündet und gehört wird, wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und zu lebendiger Gemeinschaft des Leibes Christi verbunden sind und wo sie Jesus Christus als Herrn und Erlöser anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.
¹ Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz hat ihren Grund im Evangelium Jesu Christi und ist darauf verpflichtet. Das Evangelium ist Richtpunkt des Glaubens, Lebens und Handelns in unserer Welt. Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche bekennt dieses Evangelium in der Gemeinschaft mit der gesamten christlichen Kirche aller Zeiten.
² Im Sinne der Reformation ist sie bereit, ihren Auftrag und ihre Gestalt in unserer Welt immer wieder am Evangelium zu überprüfen. Sie ist sich ihrer Vorläufigkeit als Gemeinschaft unvollkommener, aber von Gott geliebter Menschen bewusst.
³ Als Kantonalkirche weiss sie sich zusammen mit der Römisch-katholischen Kantonalkirche zu allen Menschen gesandt.
¹ Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche ist gemäss Verfassung des Kantons Schwyz eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts selbständig.
² Ihr Sitz ist am Wohnort des Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche.
SRSZ 1.1.2015
160.310.1
1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche umfasst alle Personen, die einer Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Schwyz angehören. 2 Sie ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. 3 Sie pflegt partnerschaftliche Beziehungen zum Protestantisch-kirchlichen Hilfsverein des Kantons Zürich.
1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche dient mit ihren Kirchgemeinden und gesamtkirchlichen Institutionen den Menschen durch die Verkündigung des Evangeliums in Wort, Taufe und Abendmahl, in kirchlichen Handlungen, in der Pflege der Gemeinschaft, in Seelsorge, Unterweisung und Diakonie. 2 Im Geist christlicher Freiheit ist sie der Gemeinschaft unter den Christen und Kirchen sowie der Ökumene und Mission verpflichtet. 3 Vom Evangelium her setzt sie sich ein für die Achtung der Würde aller Menschen als Brüder und Schwestern Jesu Christi und für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Schöpfung.
A. Allgemeine Bestimmungen
1 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie sind vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben. 3 Im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Rechtsordnung regeln sie ihre Angelegenheiten selbständig.
1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz umfasst die bisherigen Kirchgemeinden:
2 Veränderungen im Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeinden und der Synode.
160.310.1
1 Mitglied einer Kirchgemeinde ist jede im Kirchgemeindegebiet wohnhafte evangelisch-reformierte Person, die nicht schriftlich ihren Austritt aus der evangelisch-reformierten Kantonalkirche erklärt hat. 2 Zeichen und Ausdruck findet diese Mitgliedschaft in Taufe und Abendmahl, in Unterweisung und Konfirmation, in der Teilnahme am Gottesdienst, im Interesse am Leben der Gemeinde und im Erfüllen der Steuerpflicht.
Die Organe der Kirchgemeinden sind:
1 Zu den Aufgaben der Kirchgemeinden gehören die Verkündigung des Evangeliums in Wort, Taufe und Abendmahl, die Seelsorge, der Religionsunterricht, die Pflege der Gemeinschaft, die kirchliche Liebestätigkeit sowie die innere und äussere Mission. Die Kirchgemeinden stellen hiefür die finanziellen, materiellen und personellen Mittel zu Verfügung. 2 Die Kirchgemeinden wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit. 3 In Angelegenheiten, die nicht kantonalkirchlich geordnet sind, steht der Entscheid den Kirchgemeinden zu.
1 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeiten und hiezu Zweckverbände bilden. 2 Vereinbarungen unter Kirchgemeinden über die dauernde gemeinsame Erfüllung von Aufgaben sind vom Kirchenrat der Kantonalkirche zu genehmigen. 3 Ist die Zusammenarbeit zwingend notwendig und können sich die Kirchgemeinden nicht einigen, so trifft der Kirchenrat der Kantonalkirche die erforderlichen Massnahmen.
Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den evangelisch-reformierten Stimmberechtigten.
1 Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mitgliedern der Kirchgemeinde zu, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
SRSZ 1.1.2015
160.310.1
2 Als Mitglied einer Kirchenbehörde sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde wählbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchgemeinderat einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. 2 Sie muss innerhalb von drei Monaten zusammentreten, wenn dies von einem Zehntel oder mindestens 100 Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
In den Aufgabenbereich der Kirchgemeindeversammlung fallen:
1 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kirchgemeinde kann beim Kirchgemeinderat ein schriftliches Initiativbegehren in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen. 2 Das Initiativbegehren muss sich auf einen Gegenstand beziehen, zu dessen Behandlung die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. Es darf weder dem Grundsatz der Einheit der Materie widersprechen noch widerrechtlich oder unmöglich sein. 3 Erachtet der Kirchgemeinderat das Initiativbegehren als zulässig, so legt er es mit seinem Antrag oder einem Gegenvorschlag spätestens innert Jahresfrist der Kirchgemeindeversammlung vor. 4 Stimmt die Kirchgemeindeversammlung dem Initiativbegehren in Form einer einfachen Anregung auf Erlass oder Änderung einer Verordnung zu, so hat der Kirchgemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und der Kirchgemeindeversammlung zu unterbreiten.
160.310.1
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
Die Geschäftsprüfungskommission prüft die gesamte Geschäftsführung und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie erstattet der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht und Antrag.
Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche und die Kirchgemeinden sind auf die Mitarbeit und Mitverantwortung ihrer Mitglieder angewiesen.
SRSZ 1.1.2015
160.310.1
Das Pfarrkapitel besteht aus den ins Pfarramt gewählten Personen.
160.310.1
Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche erfüllt mit ihren Mitteln diejenigen Aufgaben, welche die Kirchgemeinden nicht alleine besorgen können.
Die Organe der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche sind:
Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden bilden das oberste Organ der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche.
Verfassungsänderungen müssen der geheimen Abstimmung durch die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden unterstellt werden, sofern sie nicht nach zwei Lesungen jeweils mit einer Zweidrittelsmehrheit der Synode beschlossen wurden.
SRSZ 1.1.2015
160.310.1
Alle Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen der Synode sowie deren Beschlüsse über Ausgaben, welche nicht durch den Voranschlag eines Jahres finanziert werden können, unterliegen der geheimen Abstimmung, sofern dies von 200 stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinden innert 30 Tagen nach Veröffentlichung beim Kirchenrat der Kantonalkirche schriftlich verlangt wird.
In den Aufgabenbereich der Synode fallen:
160.310.1
¹ Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, haben:
² Jedermann hat das Recht, der Synode Petitionen einzureichen.
¹ Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement. ² Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. ³ Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann geheim verhandelt werden; Beratung und Beschlüsse darüber erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
¹ Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal pro Jahr. ² Ausserordentliche Sitzungen können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte einberufen werden durch:
SRSZ 1.1.2015
160.310.1
¹ Der Kirchenrat der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzverwalter und drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. ² Pfarrer dürfen nicht die Mehrheit im Rat bilden. ³ Der Kirchenratspräsident führt zusammen mit einem anderen Kirchenratsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
¹ Der Kirchenrat leitet die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche, vollzieht die Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen.
² Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu:
Die Finanzkompetenzen des Kirchenrates der Kantonalkirche werden durch das Budget der Kantonalkirche geregelt.
¹ Die Sitzungen des Kirchenrates der Kantonalkirche sind nicht öffentlich. Sie werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberufung verlangen.
160.310.1
2 Der Kirchenrat der Kantonalkirche ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Über die Sitzungen wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes Bericht erstattet.
1 Die Rekurskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. 2 Sie wählt den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte sowie einen Kommissionsschreiber.
Die Rekurskommission der Kantonalkirche beurteilt Beschwerden nach Massgabe dieser Verfassung.
Die Geschäftsprüfungskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung des Kirchenrates der Kantonalkirche aufgrund des Jahresberichtes und der Protokolle. 2 Sie prüft das Rechnungswesen der Kantonalkirche. 3 Sie erstattet der Synode einmal pro Jahr Bericht und Antrag.
1 Die Amtsdauer der Synodalen und aller Kirchenbehörden beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. 2 Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach den Erneuerungswahlen. 3 Pfarrer werden auf unbefristete Zeit gewählt. 4 Über Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses der Pfarrer erlässt die Synode eine besondere Regelung.
SRSZ 1.1.2015
160.310.1
Unvereinbarkeit
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Veröffentlichungen
Beschwerdefähige Beschlüsse der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden werden veröffentlicht, sofern keine schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen und darin keine individuellen Rechtsverhältnisse geregelt werden.
Rechtsschutz
Ergänzendes Recht
Sofern das kirchliche Recht keine entsprechende Vorschrift enthält, kommt sinngemäss das kantonale Recht zur Anwendung.
Inkrafttreten
160.310.1
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung¹¹ werden alle bisher geltenden kirchlichen Erlasse aufgehoben, soweit sie der Verfassung widersprechen. 2 Davon ausgenommen sind die Statuten und Reglemente der Kirchgemeinden, welche innert 5 Jahren der Verfassung anzupassen sind.
1 Der Präsident des Verfassungsrates organisiert mit den Präsidenten der Kirchgemeinden die Neuwahlen und die erste Synode. Er vereidigt den ersten Präsidenten der Synode. 2 Die Neuwahlen haben spätestens an der ersten Kirchgemeindeversammlung nach Inkrafttreten dieser Verfassung bzw. an der ersten Synode stattzufinden. Bis dahin bleiben die bisherigen Amtsträger im Amt.
¹ Nicht im Abl veröffentlich. Mit Änderungen vom 10. November 2001 (GS 20-330), vom 21. April 2007 (GS 21-165) und vom 17. April 2010 (GS 22-109). ² SRSZ 100.000. ³ Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2001. ⁴ Überschrift sowie Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 17. April 2010. Bisherige Abs. 3 bis 6 werden zu Abs. 3 bis 7. ⁵ Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 10. November 2001. ⁶ Bst. c und k in der Fassung vom 10. November 2001. ⁷ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2001. ⁸ Abs. 2 Bst. f, g und h (neu) in der Fassung vom 21. April 2007. ⁹ Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 21. April 2007. ¹⁰ Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 mit 1116 Ja gegen 169 Nein (Abl 1996 1672). ¹¹ 1. Januar 1998 (Abl 1997 1862); Inkrafttreten der Änderungen: vom 10. November 2001 am 1. Januar 2003, vom 21. April 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2424) und vom 17. April 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2848).
SRSZ 1.1.2015