171.211•Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
171.211KVStVGesetz13.02.2001
171.211
(Vom 13. Februar 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)² und § 231 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)³
beschliesst:
Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.
Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, finden die Vorschriften des kantonalen Rechts sinngemäss Anwendung.
Das Finanzdepartement überwacht als kantonale Aufsichtsbehörde den Vollzug des Verrechnungssteuergesetzes, soweit er dem Kanton übertragen ist.
¹ Kantonales Verrechnungssteueramt ist die kantonale Steuerverwaltung. ² Ihr kommen alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesrecht dem Kanton zugewiesen sind.
Der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet über Einsprachen.
Rekurskommission ist das kantonale Verwaltungsgericht.
SRSZ 1.2.2019
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Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars zusammen mit der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern einzureichen.
² Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen können frühestens im ordentlichen Veranlagungsverfahren gestellt werden.
¹ Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG sind unter Angabe des Grundes auf amtlichem Formular bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
² Dem Antrag sind die Ausweise über die zu Lasten der antragstellenden Person abgezogenen und bezahlten Verrechnungssteuern beizulegen.
¹ Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel mit der Veranlagung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.
² Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfolgen.
¹ Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit den kantonalen Steuern oder mit der direkten Bundessteuer.
² Die kantonale Steuerverwaltung kann stattdessen die Rückerstattung mittels Bank- oder Postüberweisung vornehmen.
Die kantonale Steuerverwaltung stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung periodisch Rechnung über die Rückerstattungen.
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Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund¹⁰ rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.¹¹ Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt fälligen steuerbaren Einkünfte und ersetzt die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 3. Oktober 1966.¹²
Die Bestimmung betreffend Rückerstattungsart (§ 12) findet erstmals auf Rückerstattungen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.
Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bund im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹⁰ GS 20-93 mit Änderungen vom 29. November 2005 (GS 21-44) und vom 25. September 2018 (GS 25-36). ¹¹ SR 642.21. ¹² SRSZ 172.200. ¹³ Abs. 3 aufgehoben am 25. September 2018. ¹⁴ Abs. 2 neu eingefügt am 25. September 2018. ¹⁵ Aufgehoben am 25. September 2018. ¹⁶ Aufgehoben am 29. November 2005. ¹⁷ Fassung vom 25. September 2018. ¹⁸ Fassung vom 25. September 2018. ¹⁹ Vom Eidg. Finanzdepartement am 25. April 2001 genehmigt; Änderung vom 29. November 2005 wurde vom Eidg. Finanzdepartement am 20. Dezember 2005 genehmigt. ²⁰ Änderungen vom 29. November 2005 sind am 1. Januar 2006 (Abl 2005 1970) und vom 25. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2709) in Kraft getreten. ²¹ GS 15-286. ²² Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2018. ²³ Änderungen vom 25. September 2018 wurden vom Eidg. Finanzdepartement am 26. November 2018 genehmigt.
SRSZ 1.2.2019
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