172.211•Vollzugsverordnung zum Steuergesetz
172.211VVStGGesetz22.05.2001
{
"legislation": {
"code": "172.211",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": "VVStG"
},
"content": {
"code": "172.211"
}
}172.211
Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG)¹
(Vom 22. Mai 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 15a Abs. 6, 27 Abs. 2, 32 Abs. 3, 41 Abs. 2, 122 Abs. 2 und 142 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG),²
beschliesst:
Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Steuergesetz vom 9. Februar 2000, soweit sie nicht Gegenstand von Spezialverordnungen sind.
³ 2. Eingetragene Partnerschaft
Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes⁴ entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.
Einkommen und Vermögen von Kindern, die unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern stehen, werden demjenigen Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG zusteht.
¹ Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die infolge anhaltender Ungewissheit über die Beteiligungsverhältnisse als selbstständige Steuersubjekte besteuert werden, haben keinen Anspruch auf die Sozialabzüge von § 35 bzw. § 47 StG und die Tarifermässigung gemäss § 36 Abs. 2 StG.
² Das Gleiche gilt für Erbengemeinschaften mit anhaltender Ungewissheit über die Erbfolge.
³ Selbstständig besteuerte Personengemeinschaften haben gegenüber der Veranlagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall gelten amtliche Mitteilungen an die Gemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem handlungsfähigen Gesellschafter bzw. Erben zugestellt wurden.
SRSZ 1.2.2026
172.211
Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer⁷ sinngemäss angewendet.
Naturalbezüge sind nach den für die direkte Bundessteuer geltenden Pauschalansätzen oder bei deren Fehlen zum Marktwert anzurechnen.
Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen sind zum Verkehrswert abzurechnen.
b) Verweis auf Bundessteuerrecht
Soweit keine kantonalen Ausführungsvorschriften bestehen, gelten diejenigen des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich:
Hinsichtlich der Einkünfte aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und der Berechnung des prozentualen Umfangs von Beteiligungsrechten des Privatvermögens bei der Dividendenbesteuerung gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
Für die Anwendung des Abzugs bei dauerhafter räumlicher Unternutzung der selbstbewohnten Liegenschaft gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
172.211
Hinsichtlich der Einkünfte aus beruflicher Vorsorge sowie aus gebundener Selbstvorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
a) Fahrkosten (§ 27 Abs. 1 Buchstabe a StG)
¹ Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können die Abonnementskosten der öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.
² Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, können für die effektiven Arbeitstage die Kosten der Benützung des privaten Fahrzeugs nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer bis insgesamt höchstens Fr. 8000.-- in Abzug gebracht werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gilt insbesondere als nicht zumutbar bei:
a) Gebrechlichkeit;
b) einer Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle von mehr als einem Kilometer;
c) einer Fahrzeit zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von insgesamt mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag (Tür zu Tür);
d) einer fahrplanbedingten Wartezeit von insgesamt mindestens 30 Minuten pro Arbeitstag;
e) einer Zeitersparnis von mehr als einer Stunde pro Tag bei Benützung des privaten Fahrzeugs;
f) Verwendung des privaten Fahrzeugs im Dienst des Arbeitgebers.
³ Fahrkosten können nur abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber weder getragen noch rückerstattet werden.
b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (§ 27 Abs. 1 Buchstabe b StG)
¹ Mehrkosten für Verpflegung können nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen werden:
a) wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
² Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
³ Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
SRSZ 1.2.2026
172.211
12 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 27 Abs. 1 Buchstabe c StG)
1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen. 2 Der Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt. Er kann nicht kumulativ mit demjenigen von § 13 beansprucht werden. 3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. 4 Als notwendige Fahrkosten sind bis zum Maximalbetrag von Fr. 8000,-- abziehbar die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäß § 12.
13 d) Unentgeltliche private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen (§§ 18 Abs. 1 und 27 Abs. 1 Bst. a und c StG)
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gemäß § 12 oder für Fahrten zwischen dem steuerlichen Wohnsitz, der auswärtigen Unterkunft und der Arbeitsstätte gemäß § 14 Abs. 4 sowie für weitere private Zwecke, beträgt das steuerbare Einkommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises. 2 Der Fahrkostenabzug nach den §§ 12 und 14 Abs. 4 kann nicht geltend gemacht werden.
14 e) Besondere Berufskosten von Expatriates (§ 27 StG)
1 Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte und Spezialisten (Expatriates) können zusätzlich zu den in den §§ 12 und 13 geregelten besonderen Berufskosten in Abzug bringen. 2 Die bundessteuerliche Expatriates-Verordnung¹⁵ findet sinngemäss Anwendung.
a) Pauschale für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften (§ 32 Abs. 3 Buchstabe a StG)
1 Für die Verwaltung und Verwahrung von Wertschriften und Guthaben durch Drittpersonen können pauschal 3 Promille des Steuerwerts, maximal 6000 Franken, abgezogen werden.
172.211
2 Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Lässt sich bei Belastung einer Pauschalgebühr durch die Drittperson die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachweisen, kann die Pauschale von 3 Promille über das betragliche Maximum von Abs. 1 hinaus in Abzug gebracht werden, sofern die bezahlte Pauschalgebühr mindestens 3 Promille beträgt und betragsmäßig nachgewiesen wird.
16 b) Liegenschaftskosten (§ 32 Abs. 2 und 3 Buchstabe b StG)
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt, die Versicherung und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens sowie von energiesparenden, dem Umweltschutz oder der Denkmalpflege dienenden Investitionen und von Rückbaukosten richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
a) Berufliche Vorsorge und gebundene Selbstvorsorge (§ 33 Abs. 1 Buchstaben d und e StG)
Hinsichtlich der Abzüge für die berufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
17 b) Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten (§ 33 Abs. 3 Buchstaben a und b StG)
Hinsichtlich der Abzüge für Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
18 12. Sozialabzüge
a) Kinderabzug (§ 35 Abs. 1 Buchstaben c und d StG)
1 Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe c StG erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, aus dessen steuerbaren Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leisten beide Elternteile den gleichen finanziellen Beitrag, ist der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu gewähren, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kindes hat.
2 Bei volljährigen, in Aus- oder Weiterbildung stehenden Kindern kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der mehr als die Hälfte des gesamten Unterhalts des Kindes trägt.
SRSZ 1.2.2026
172.211
b) Abzug für Alleinerziehende (§ 35 Abs. 1 Buchstabe e StG)
Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern steht der Abzug für allein erziehende Personen demjenigen Elternteil zu, der Anspruch auf den Kinderabzug von § 35 Abs. 1 Buchstabe c StG hat.
²⁰ 14. Rentensatz (§ 37 StG)
Die kantonale Steuerverwaltung publiziert eine Umrechnungstabelle, die auf Kapitalabfindungen im Sinne von § 37 StG Anwendung findet, soweit diese in eine lebenslängliche Rente umzurechnen sind.
¹ Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
² Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
³ Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Kunstgegenstände und Sammlungen.
²¹ 16. Bewertung des Vermögens
a) Wertpapiere, Beteiligungsrechte und Forderungen (§ 44 StG)
¹ Der Verkehrswert von Wertpapieren und Forderungen wird wie folgt bestimmt:
a) für kotierte Wertpapiere gilt vorbehaltlich Buchstabe b der Börsenkurs am Bemessungsstichtag;
b) für Wertpapiere, die an einer inländischen Börse kotiert sind oder vor- bzw. ausserbörslich gehandelt werden, gilt bei Bewertungen auf das Ende eines Kalenderjahres der in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthaltene Kurs als Verkehrswert;
c) für nicht kotierte Wertpapiere ist der Verkehrswert nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegebenen „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ zu ermitteln; als Standardmodell zur Berechnung des Ertragswertes gilt Modell 1 gemäss Randziffer 7 der Wegleitung;
d) für Forderungen und Guthaben gilt vorbehaltlich § 44 Abs. 3 StG der Nominalwert.
172.211
2 Kapitaleinlagen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie bei einfachen Gesellschaften sind in der Regel zum Nominalwert zu bewerten. Besitzt die Gesellschaft versteuerte stille Reserven, haben die Gesellschafter zudem ihren Anteil an den Reserven zu versteuern. Liegenschaften sind zu dem für die Vermögensbesteuerung massgebenden Wert zu berücksichtigen. 3 Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteile sind wie nicht kotierte Wertpapiere zu bewerten.
Zur Wertbestimmung von Kunstgegenständen und Sammlungen ist der Versicherungswert heranzuziehen, soweit nicht von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen wird oder andere Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Versicherungssumme nicht dem Verkehrswert entspricht.
Die Umrechnung ausländischer Währungen in Schweizerfranken erfolgt in der Regel zu den in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführten Kursen. Vorbehalten bleibt die Einzelfallbewertung bei abweichenden Bemessungsstichtagen.
22 17. Zeitliche Bemessung (§§ 50 ff. StG)
Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts zur zeitlichen Bemessung bei der einjährigen Gegenwartsbesteuerung sinngemäss.
24 1. Verweis auf Bundessteuerrecht
Soweit keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen, gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss hinsichtlich:
SRSZ 1.2.2026
172.211
Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. StG des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, sind längstens bis Steuerperiode 2024 zulässig.
1 Das für den Ausgleich massgebende Steuersubstrat (steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital) des Bemessungsjahres wird von der kantonalen Steuerverwaltung im Monat Mai des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden ermittelt. 2 Die Ausgleichsbeträge werden vom Regierungsrat bis Ende Juni des dem jeweiligen Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres für die einzelnen Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden festgelegt. 3 Kein Ausgleich wird auf ausserordentlichen Substratveränderungen gewährt. Der Regierungsrat entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentlichen Substrat-veränderung insbesondere aufgrund der bisherigen Substratentwicklung des betreffenden Gemeinwesens und des Kantons bei den juristischen Personen sowie der Höhe der gemäss Art. 250h Abs. 5 StG zur Verfügung stehenden zusätzlichen Erträge aus der direkten Bundessteuer. 4 Die Ausgleichsbeträge werden auf die nächsten Fr. 100,-- aufgerundet und vom Amt für Finanzen an den gesetzlich vorgesehenen Terminen ausbezahlt.
Die kantonale Steuerverwaltung sorgt in geeigneter Weise für die Veröffentlichung von Erlassen und Weisungen, soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind.
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die den Präsidenten der Steuerkommission bei Verhinderung zu vertreten haben. 2 Der Vorsteher des Finanzdepartementes ernennt die Sekretäre der Steuerkommission. 3 Im Übrigen konstituiert sich die Steuerkommission selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder mitwirkt. Die Abteilungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Bei Verhinderung eines Mitgliedes bezeichnet der Präsident der Steuerkommission ein Ersatzmitglied. Das Weitere regelt der Regierungsrat in einer separaten Weisung.
172.211
Bei verfahrensleitenden Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft, treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeachtung verbundenen Rechtsnachteile, wie Veranlagung nach Ermessen, Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein, wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung oder in einer nachfolgenden Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.
1 Das Finanzdepartement erlässt zur Amtshilfe die notwendigen Weisungen. 2 Für die Übermittlung von Steuerdaten an andere Behörden mittels eines Abrufverfahrens ist eine Ermächtigung des Regierungsrates und der Abschluss einer Datenschutzvereinbarung zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der um Amtshilfe ersuchenden Behörde erforderlich.
b) Steuerdomizil in mehreren Kantonen (§ 131 StG)
1 Unterliegt eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit auch in anderen Kantonen der Steuerpflicht, teilt die kantonale Steuerverwaltung ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos den Steuerbehörden der anderen Kantone mit.
2 Das Gleiche gilt:
1 Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, eine kurze Aktennotiz. 2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Briefe und Verfügungen sind in den Steuerakten geordnet aufzubewahren. 3 Das Finanzdepartement erlässt zur Akteneinsicht die notwendigen Weisungen.
SRSZ 1.2.2026
172.211
1 Die steuerpflichtige Person kann unter Verwendung des amtlichen Vollmachtformulars die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung (einfache Vollmacht) oder die Zustellung aller Verfahrensakten (umfassende Vollmacht) an einen Vertreter verlangen. Die Vollmachterteilung auf ausserkantonalen Steuererklärungen genügt nicht. 2 Die Vollmacht gilt für alle Steuerperioden bis zum Widerruf durch die steuerpflichtige Person. Wenn die Vollmacht erst ab einer bestimmten Steuerperiode gelten soll, ist diese auf dem Vollmachtformular ausdrücklich zu bezeichnen. 3 Das unterzeichnete Vollmachtformular ist der kantonalen Steuerverwaltung unaufgefordert einzureichen.
b) Ausnahmen
1 Für Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren ist eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich. 2 Strafverfügungen, steueramtliche Mahnungen und andere Anordnungen infolge Nichteinreichens der Steuererklärung oder Einreichens einer mangelhaften Steuererklärung sind in jedem Fall der steuerpflichtigen Person persönlich zuzustellen.
1 Das Steuererklärungsverfahren wird sowohl durch persönliche Zustellung der Steuererklärungsformulare an die steuerpflichtigen Personen als auch durch öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt eingeleitet. 2 Die kantonale Steuerverwaltung stellt die Formulare und Wegleitungen zur Verfügung. Sie besorgt die Zustellung der Formulare unter Vorbehalt von Abs. 3 an die steuerpflichtigen natürlichen Personen und an die juristischen Personen sowie die Amtsblattpublikation. 3 Die Gemeinden besorgen die Zustellung an die natürlichen Personen, deren Steuerpflicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren vor dem 31. Dezember endet. Im Falle des Todes erfolgt die Zustellung an den überlebenden Ehegatten oder die Erben.
b) Fehlende Zustellung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 2 StG)
Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat bei Bedarf ein solches zu verlangen.
172.211
c) Ausfüllen der Steuererklärung (§ 142 Abs. 3 StG)
¹ Natürliche und juristische Personen haben die Deklaration in den dafür vorgesehenen Zahlen-, Text- und Ankreuzfeldern der Steuererklärungsformulare vorzunehmen. Dies gilt auch für Angaben, die in den Beilagen zur Steuererklärung enthalten sind. ² Angaben ausserhalb der vorgesehenen Felder gelten als nicht getätigt. ³ Bemerkungen und Mitteilungen der steuerpflichtigen Personen an die Steuerbehörden in den dafür vorgesehenen Notizen der Steuererklärungsformulare gelten nur für die entsprechende Steuerperiode.
d) Einreichung der Steuererklärung (§ 142 Abs. 3 und 143 Abs. 1 und 2 StG) aa) Im Allgemeinen
¹ Natürliche und juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. ² Natürliche Personen können die Steuererklärung und die Beilagen auch mit einer von der kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Applikation elektronisch einreichen. Innert 48 Stunden kann die elektronisch eingereichte Steuererklärung über dieselbe Applikation geändert und erneut eingereicht werden. Nach Ablauf von 48 Stunden seit der ersten Einreichung ist das Zeitfenster für eine erneute elektronische Einreichung geschlossen und die Steuerdaten stehen ab diesem Zeitpunkt der kantonalen Steuerverwaltung zur Bearbeitung zur Verfügung. Änderungen an der letzten elektronisch eingereichten Steuererklärung können nur noch postalisch an die kantonale Steuerverwaltung übermittelt werden.
bb) Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit und Sitzverlegung
¹ Personen, die im Kanton nur auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können an Stelle der amtlichen Steuererklärung eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons einreichen. ² Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz genügen ihrer Deklarationspflicht, indem sie eine Kopie der Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet. ³ Juristische Personen, die ihren steuerrechtlichen Sitz während einer Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt haben, können die Steuererklärung desjenigen Kantons einreichen, in dem sich am Ende der Steuerperiode der steuerrechtliche Sitz befindet. ⁴ Die kantonale Steuerverwaltung kann weitere Ausnahmen vom Formularzwang vorsehen. ⁵ Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen nach §§ 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäss.
SRSZ 1.2.2026
172.211
e) Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 1 und 3 StG) aa) Für die reguläre Deklaration natürlicher Personen
1 Natürliche Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die vorangegangene Steuerperiode jeweils bis zum 31. März einzureichen. 2 Nimmt die steuerpflichtige Person an einer elektronisch eingereichten Steuererklärung Änderungen nach § 42 Abs. 2 vor, ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt der ersten Einreichung massgebend.
bb) Für die Deklaration natürlicher Personen in Sonderfällen
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben der überlebende Ehegatte und die Erben eine Steuererklärung innert 90 Tagen seit deren Zustellung für die laufende Steuerperiode bis zum Todestag einzureichen.
2 Unverzüglich eine Steuererklärung einzureichen haben:
3 Die Bestimmungen zur korrekten Deklaration nach § 41a und zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung nach §§ 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäss.
dd) Für die Deklaration juristischer Personen
1 Juristische Personen haben ihre Steuererklärung samt Beilagen für die im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Steuerperiode jeweils bis 31. Juli einzureichen. 2 Bei Konkurs und bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Wegzugs ins Ausland oder Wegfalls der wirtschaftlichen Steuerpflicht einer juristischen Person mit steuerrechtlichem Sitz im Ausland ist unverzüglich eine Steuererklärung einzureichen. Das Gleiche gilt für juristische Personen mit Handelsregistereintrag bei Antragstellung auf Löschung und für solche ohne Handelsregistereintrag bei Abschluss der Liquidation.
g) Fristerstreckung (§ 142 Abs. 3 StG)
1 Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung und der Beilagen kann auf Gesuch hin erstreckt werden. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist zu stellen. 2 Eine auf elektronischem Weg gewährte Fristerstreckung kann aus wichtigen Gründen widerrufen oder gekürzt werden.
172.211
3 Die kantonale Steuerverwaltung kann für Fristerstreckungsgesuche von berufsmässigen Steuervertretern, welche mehrere Steuererklärungen betreffen, Formvorschriften erlassen. 4 Fristerstreckungen für die Deklaration natürlicher und juristischer Personen über den 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres sind nur in besonders begründeten Härtefällen zulässig.
44 h) Mahnverfahren (§ 142 Abs. 5 StG)
1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen nicht rechtzeitig einreichen, werden vorerst mit gewöhnlicher Post gemahnt. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, erfolgt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine weitere Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. 2 Mangelhaft ausgefüllte Formulare oder mangelhafte Beilagen werden unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen zur Ergänzung oder Verbesserung an die steuerpflichtige Person zurückgesandt. Wird diese Frist nicht beachtet, erfolgt unter gleicher Fristansetzung und unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung eine Mahnung mit Zustellungsnachweis. Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar. 3 Steuererklärungen, die entgegen dem Erfordernis gemeinsamer Unterzeichnung gemäß § 133 Abs. 2 StG nur mit der Unterschrift eines Ehegatten eingereicht werden, sind dem nichtunterzeichnenden Ehegatten unter Zustellungsnachweis zurückzusenden. Dabei ist ihm eine Frist von acht Tagen zur Nachholung der Unterschrift und Wiedereinreichung der Formulare anzusetzen. Die steuerpflichtige Person ist auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hinzuweisen.
45 i) Wiederherstellung der Einreichungsfrist (§ 142 Abs. 6 StG)
Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Wiederherstellung der Einreichungsfrist.
46 j) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bei selbstständiger Erwerbstätigkeit (§§ 143 Abs. 2 und 144 Abs. 3 StG)
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht natürlicher Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
SRSZ 1.2.2026
172.211
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung nebst dem in § 150 Abs. 1 StG genannten Verfügungsinhalt fest:
2 Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A-Post zuzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellungsnachweis).
1 Die Leitung der zuständigen Abteilung entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine mündliche Anhörung gegeben sind und verfügt deren Durchführung. 2 Vor der Überweisung der Einsprache an die Steuerkommission informiert die Abteilung den Einsprecher über das Ergebnis und den beabsichtigten Abschluss des Vorverfahrens sowie die Kostenregelung vor der Steuerkommission.
b) Parteientschädigung (§ 154 StG)
Für Zusprechung und Bemessung der Parteientschädigung durch die kantonale Steuerkommission ist das Ergebnis des Vorverfahrens mit zu berücksichtigen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn eine Teil gutheissung der Einsprache nicht über das Ergebnis des Vorverfahrens hinausgeht. Im Übrigen findet § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 50 Anwendung.
1 Im Verfahren zur Festsetzung individueller Haftungsanteile an offenen Forderungen kommen der kantonalen Steuerverwaltung dieselben Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren. 2 Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Haftungsverfügungen ist der Umfang der verfügten Haftungsansprüche Anfechtungsgegenstand.
b) Steuerbefreiung (§ 165 StG)
1 Gesuche um Gewährung der Steuerbefreiung für juristische Personen sind zusammen mit den Statuten oder der Stiftungsurkunde, mit allfälligen Reglementen und, soweit bereits vorhanden, mit der Jahresrechnung einzureichen. 2 Die Steuerbefreiung entbindet nicht von der Pflicht, jährlich eine Steuererklärung mit der Jahresrechnung einzureichen. Änderungen der Statuten und Reglemente sind der Steuerverwaltung gleichzeitig mitzuteilen. 3 Der kantonalen Steuerverwaltung kommen dieselben Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren.
172.211
1 Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 178 bis 183 StG gilt die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer⁵³ sinngemäss. 2 Die Frist zur Aufnahme des Inventars richtet sich nach Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.⁵⁴
¹ Hält die kantonale Steuerverwaltung an der Anklage fest, ergänzt sie diese im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 325 der Schweizerischen Strafprozessordnung.⁵⁶ Das Verwaltungsgericht setzt hiezu eine angemessene Frist. ² Die angeklagte Person hat ihre Beweisanträge innert zehn Tagen seit Aufforderung durch das Verwaltungsgericht zu stellen und zu begründen.
¹ Anspruch auf Parteientschädigung besteht im Verfahren vor Steuerkommission und Verwaltungsgericht. ² Im Verfahren vor Steuerkommission findet § 55 sinngemäss Anwendung. Wird im Falle der direkten gerichtlichen Beurteilung das Strafverfahren auf Grund eines Anklagerückzugs innert der Frist zur Anklageergänzung nach § 59 Abs. 1 eingestellt oder wird die Busse auf Grund eines innert derselben Frist gestellten Antrages der Steuerverwaltung herabgesetzt, wird hiefür keine Parteientschädigung ausgerichtet. ³ Im Übrigen findet § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP)⁵⁸ sinngemäss Anwendung.
Ein rechtskräftig erledigtes Steuerstrafverfahren betreffend Verfahrenspflichtverletzung oder Steuerhinterziehung kann in sinngemässer Anwendung der §§ 61 ff. VRP in Revision gezogen werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Steuerstrafverfahren.
Die kantonale Steuerverwaltung vertritt in den mit Steuerforderungen zusammenhängenden Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen.
SRSZ 1.2.2026
172.211
Übergangsbestimmungen a) Allgemein
Diese Verordnung findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.
Ausschließlich neues Recht gilt hinsichtlich Organisation der kantonalen Steuerkommission (§ 33), Steuerausweis (§ 35), Akteneinsicht (§ 38) und Haftungsverfügungen (§ 56).
c) Strafuntersuchungen
d) Teilrevision 2006
e) Teilrevision 2009
172.211
2 Die übrigen Bestimmungen finden periodenunabhängig ab sofort Anwendung.
§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 4 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
§§ 40 Abs. 2 und 3, 43, 49 Abs. 1 und 2 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2017 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
1 Die §§ 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 bis 5, 44 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 und 3 sowie 47 Abs. 1 finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. 2 Spezialvollmachten nach dem bisherigen § 39 Abs. 3, die von der steuerpflichtigen Person vor dem 1. Januar 2021 erteilt worden sind, bleiben nach Inkrafttreten des neuen Rechts als umfassende Vollmachten im Sinne von § 39 Abs. 1 gültig.
§§ 12 und 14a finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2022 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
§§ 41a, 43 Abs. 5 und 45 Abs. 3 finden erstmals auf die Steuerdeklaration im Jahr 2023 Anwendung.
Abs. 2 Bst. e findet erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.70
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
SRSZ 1.2.2026
172.211
c) der Regierungsratsbeschluss über die Steuererhebung für Kultuszwecke vom 23. April 1958.⁷³
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 20-77 mit Änderungen vom 16. Dezember 2003 (GS 20-478), vom 21. Dezember 2004 (GS 20-637), vom 21. November 2006 (GS 21-97), vom 15. Dezember 2009 (GS 22-85a), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung SIPO und JV, GS 22-131i), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-96a), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 24-19a), vom 13. Dezember 2016 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz und der Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24-86a), vom 12. Dezember 2017 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25-12a), vom 10. Dezember 2019 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25-66a), vom 15. Dezember 2020 (GS 26-35), vom 7. Dezember 2021 (GS 26-62), vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26-100c), vom 10. Dezember 2024 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-53d) und vom 16. Dezember 2025 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-87a).
² SRSZ 172.200.
³ Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014 (vorher § 2a).
⁴ SR 211.231.
⁵ Aufgehoben am 21. Oktober 2014.
⁶ Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
⁷ SR 642.123.
⁸ Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025.
⁹ Fassung vom 10. Dezember 2019.
¹⁰ Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2016; Abs. 2 aufgehoben am 10. Dezember 2019.
¹¹ Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 7. Dezember 2021; Abs. 2 Bst. e in der Fassung vom, Bst. f neu eingefügt am 16. Dezember 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst. f.
¹² Abs. 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
¹³ Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 7. Dezember 2021.
¹⁴ Überschrift in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
¹⁵ SR 642.118.3.
¹⁶ Fassung vom 10. Dezember 2019.
¹⁷ Fassung vom 21. November 2006; bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben.
¹⁸ Abs. 1 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
¹⁹ Aufgehoben am 16. Dezember 2025.
²⁰ Fassung vom 15. Dezember 2009; Abs. 2 aufgehoben.
²¹ Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 15. Dezember 2009.
172.211
22 Überschrift in der Fassung vom 15. Dezember 2020. 23 Aufgehoben am 15. Dezember 2020. 24 Bst. d neu eingefügt am 21. November 2006. 25 Überschrift und Absatz 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 26 Neu eingefügt am 10. Dezember 2019. 27 Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 28 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025. 29 Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 30 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. Dezember 2025. 31 Aufgehoben am 16. Dezember 2025. 32 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 33 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Dezember 2020. 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 35 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 36 Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2022; Abs. 3 neu eingefügt am 10. Dezember 2024; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 38 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 5 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Abs. 5 in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 39 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 40 Abs. 2 in der Fassung vom 21. November 2006; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Dezember 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 41 Aufgehoben am 21. November 2006. 42 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2020. 43 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 13. Dezember 2016; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 44 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2013, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 45 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 46 Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 47 Aufgehoben am 12. Dezember 2017. 48 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 49 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 50 SRSZ 234.110. 51 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 52 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 53 SR 642.113. 54 SR 642.11. 55 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010. 56 SR 312. 57 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 58 SRSZ 234.110.
SRSZ 1.2.2026
172.211
59 Fassung vom 21. Oktober 2014; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 60 Fassung vom 15. Dezember 2009; Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 61 Aufgehoben am 15. Dezember 2009. 62 Neu eingefügt am 21. November 2006. 63 Neu eingefügt am 15. Dezember 2009. 64 Neu eingefügt am 13. Dezember 2016. 65 Neu eingefügt am 12. Dezember 2017. 66 Neu eingefügt am 15. Dezember 2020. 67 Neu eingefügt am 7. Dezember 2021. 68 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022. 69 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025. 70 Änderungen vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2082), vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2195), vom 21. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2047), vom 15. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2933), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452) vom 13. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2869), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2856), vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 15. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 3239) vom 7. Dezember 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3316), vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168), vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) und vom 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3178) in Kraft getreten. 71 GS 17-281. 72 GS 17-132. 73 GS 14-117.