172.212•Steuerbezugsverordnung
172.212BezVVerordnung19.12.2000
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Steuerbezugsverordnung (BezV) ¹,²
(Vom 19. Dezember 2000)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf die §§ 122 Abs. 2, 125 Abs. 1, 187 Abs. 1, 188, 199 Abs. 3 sowie 200 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)³
beschliesst:
¹ Diese Verordnung findet Anwendung auf den Bezug der im Steuergesetz geregelten Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten. ² Der Bezug der Quellensteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Spielbankenabgabe sowie damit in Zusammenhang stehender Nachsteuern wird separat geregelt. ³ Der Bezug von Gerichtskosten im Festsetzungsverfahren sowie der Bussen und Kosten bei Steuervergehen richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspflegeerlasse.
⁴ 2. Eingetragene Partnerschaft
Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes⁵ entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.
a) Gemeinwesen
¹ Die Gemeinden beziehen die periodischen Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern sowie damit in Zusammenhang stehende Nachsteuern, Bussen bei Steuerhinterziehung und Kosten. ² Einzelne Gemeinwesen sind befugt, den Bezug durch Vereinbarung andern Gemeinwesen zu übertragen. ³ Die übrigen Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten werden durch den Kanton bezogen.
Die Gemeinderäte und der Regierungsrat üben die Aufsicht über den Bezug nach dieser Verordnung und über die Bezugsorgane aus.
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c) Bezugsorgane
¹ Der Gemeinderat bezeichnet die mit dem Bezug betraute Amtsstelle und gibt diese dem Finanzdepartement bekannt. ² Das Amt für Finanzen ist zuständig für die Bezugsaufgaben des Kantons.
¹ Gläubiger der nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen sind:
² Die berechtigten Gemeinwesen werden im Bezugsverfahren durch die Bezugsorgane vertreten.
³ In besonderen Fällen kann das Finanzdepartement die Vertretung der zuständigen Bezugsorgane durch das Amt für Finanzen anordnen.
¹ Die Bezugsorgane sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Überweisung der Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten verantwortlich. ² Für die Verlustscheinbewirtschaftung ist das Amt für Finanzen zuständig. Es nimmt die Rechte der in den Verlustscheinen ausgewiesenen Gläubiger wahr. ³ Besondere Aufgaben können mit Genehmigung des Finanzdepartements auch auf Dritte übertragen werden. Die Bezugsbehörden haben diesfalls für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit von Bezugshandlungen zu sorgen. ⁴ Im Bezugs- und Vollstreckungsverfahren erforderliche Verfügungen werden durch die Bezugsorgane erlassen. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. ⁵ Werden Verfügungen der Bezugsorgane mit Haftungsverfügungen nach § 125 Abs. 2 StG verbunden, richtet sich deren Anfechtung ausschliesslich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen. ⁶ Die Bezugsorgane sind ermächtigt, bei den Behörden nach den §§ 131 und 132 StG und anderen Bezugsorganen sämtliche dienlichen Akten einzusehen und Auskünfte einzuholen.
Das Finanzdepartement erteilt Weisungen für den richtigen und einheitlichen Bezug.
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Nichtperiodische Steuern werden auf Grund von Veranlagungsverfügungen in Rechnung gestellt.
Nachsteuern, Bussen und Kosten werden nach Massgabe der sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheide in Rechnung gestellt.
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a) Periodische Steuern
1 Die periodischen Steuern für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode werden per 1. Juni des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben neue provisorische Rechnungen nach § 10 Abs. 1. 2 Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Juni, ist soweit möglich sofort, spätestens nach Eingang der Steuererklärung, Rechnung zu stellen. 3 Schlussrechnungen sind innert 60 Tagen nach Versand der Verfügungen oder Entscheide auszustellen. Bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton hat die Rechnungsstellung unverzüglich zu erfolgen.
b) Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten
1 Nichtperiodische Steuern sind gleichzeitig mit dem Versand der Veranlagungsverfügung in Rechnung zu stellen, Nachsteuern, Bussen und Kosten mit den sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheiden. 2 Nachsteuern, Bussen und Kosten, welche durch die Gemeinden bezogen werden, sind innert 15 Arbeitstagen nach Versand der sie festsetzenden Verfügungen oder Entscheide in Rechnung zu stellen.
a) Periodische Steuern
1 Die periodischen Steuern werden per 30. November des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Die Steuern sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. 2 Die Steuerpflichtigen können die Steuern in drei gleichen Raten entrichten. Die erste Rate ist per 31. Oktober, die zweite per 31. Dezember und die letzte per 28. Februar zu zahlen. 3 Werden Raten nicht fristgerecht bezahlt, bestimmen sich Fälligkeit und Zahlungsfrist für die ganze in Rechnung gestellte Steuerforderung nach Abs. 1.
b) Nichtperiodische Steuern
Nichtperiodische Steuern werden mit Auszahlung bzw. Gutschrift der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.
c) Nachsteuern, Bussen und Kosten
1 Nachsteuern werden per 31. Dezember des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Bussen und Kosten werden mit ihrer erstmaligen Festsetzung fällig. 2 Die Forderungen sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.
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Die nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderungen werden in jedem Fall sofort zur Zahlung fällig:
Durch das Einsprache- und Beschwerdeverfahren wird der Bezug der Nachsteuern, Bussen und Kosten aufgeschoben. Im Übrigen sind Forderungen auch vor ihrer rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten.
¹² 6. Skontoabzug
¹ Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Skontoabzug, wenn sie den für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis 1. Juli vollständig bezahlen.
² Kein Skontoabzug wird gewährt bei Rechnungen:
³ Der Skontoabzug wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert.
¹³ 7. Zinsen
a) Vergütungszinsen
¹ Steuerbeträge, die aufgrund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen. Ausgenommen sind Beträge, die aufgrund von interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht zurückzuerstatten sind. ² Der Vergütungszins ist vom Tage der Steuerzahlung (Eingangsvaluta) bis zur Rückzahlung zu berechnen, bei periodisch geschuldeten Steuern jedoch frühestens ab 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Vorbehalten bleibt die Verzinsung in Fällen nach § 19. ³ Der Vergütungszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert.
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b) Verzugszinsen
1 Auf in Rechnung gestellten Steuern, Bussen und Kosten, die nicht bis zum Ende der ordentlichen Zahlungsfristen bezahlt werden, wird vom folgenden Tag an bis zur Bezahlung ein Verzugszins berechnet. 2 Auf Nachsteuern beginnen die Verzugszinsen 60 Tage nach Ablauf der Steuerperiode zu laufen bzw. bei juristischen Personen 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. 3 Die Verzugszinsen werden mit dem Forderungsbetrag oder erst nach dessen Eingang in Rechnung gestellt. 4 Der Verzugszinssatz wird jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt und im Amtsblatt publiziert. 5 Bei der Vereinbarung von Zahlungserleichterungen kann auf die Einforderung von Verzugszinsen verzichtet werden.
1 Steuern und Steuernachforderungen werden nicht eingefordert, wenn sie gesamthaft 25 Franken nicht übersteigen. Das Finanzdepartement kann Ausnahmen vorsehen. 2 Nachsteuern, Bussen und Kosten werden immer erhoben. 3 Steuerguthaben auf Grund einer Schlussrechnung einschliesslich der Vergütungszinsen von nicht mehr als 30 Franken werden ohne anders lautende Mitteilung der Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Zinsen werden noch für 10 Tage nach Ausstellung der Schlussrechnung vergütet. 4 Vorbehalten bleiben Verrechnungen mit anderen Forderungen.
1 Rechnungen der Bezugsorgane sind mittels Bank- oder Postüberweisung in Schweizer Währung zu begleichen. 2 Barzahlungen werden von den Bezugsorganen nicht entgegenommen.
1 Mit der Schlussrechnung sind Steuerguthaben und Steuerforderungen aller steuerberechtigten Gemeinwesen im Kanton zu verrechnen. Soweit keine Verrechnung möglich ist, erfolgt vorbehältlich § 24 Abs. 3 eine Rückerstattung. Weitere Verrechnungen mit anderen Forderungen bleiben vorbehalten. 2 Das Finanzdepartement regelt die Rückerstattung bis zum Vorliegen einer Schlussrechnung. 3 Die Pflichtigen haben die Bezugsorgane unverzüglich über Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (Getrenntleben, Auszahlungskonto usw.) zu informieren. Im Unterlassungsfall tragen sie die Rechtsnachteile.
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b) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten
1 Die Bezugsorgane können auf Grund einer von beiden Eheleuten unterzeichneten Vereinbarung von der hälftigen Rückerstattung nach § 192 Abs. 1 StG abweichen. 2 Steuerguthaben sind in erster Linie zu verrechnen mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute, der Rest je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden jedes Eheteils.
c) Rückerstattung auf Antrag juristischer Personen
1 Juristische Personen können bei der zuständigen Bezugsbehörde einen Antrag auf Rückerstattung ihrer Steuerguthaben im Sinne von § 25 Abs. 1 und 2 stellen. 2 Die Bezugsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin. 3 Heisst die Bezugsbehörde den Antrag gut, verhängt sie eine Verrechnungssperre. Diese gilt bis zum Widerruf durch die Antragstellerin oder die Bezugsbehörde.
1 Zahlungserleichterungen nach § 189 StG sind zwischen den Bezugsorganen und den Schuldnern schriftlich zu vereinbaren. Mit den Zahlungserleichterungen sind auch die Voraussetzungen des Wegfalls zu regeln. 2 Ratenzahlungen sind in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vorzusehen.
1 Über ein Begehren um Durchführung eines gerichtlichen Nachlassvertrages entscheidet das Gericht. 2 Die Bezugsorgane entscheiden, ob sie einem Nachlassvertrag im Sinne von Art. 305 SchKG zustimmen wollen. 3 Genehmigt das Gericht den Nachlassvertrag, gelten die Steuern, soweit Nachlass gewährt wurde, als erlassen.
1 Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG entscheiden die Bezugsorgane unabhängig der Höhe der Steuerforderung. 2 Sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, können die Bezugsorgane einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, wenn:
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³ Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen kann unter den gleichen Voraussetzungen wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden. ⁴ Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.
²² 14. Rückkauf von Verlustscheinen
¹ Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist das Amt für Finanzen zuständig. Die Erlassgrundsätze finden keine Anwendung. ² Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.
¹ Werden Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten nicht fristgerecht bezahlt, sind die säumigen Personen innert 20 Tagen unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu mahnen. ² Wird der Mahnung keine Folge geleistet, erfolgt unverzüglich unter Betreibungsandrohung eine zweite Aufforderung mit gleicher Fristansetzung. ³ Vorbehalten bleibt § 29 Abs. 3.
²³ 2. Betreibungs- und Konkursverfahren
a) Einleitung der Betreibung und Mahnverfahren
¹ Für Forderungen, denen eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zu Grunde liegt und für die die Zahlungsfristen abgelaufen sind, ist Betreibung einzuleiten. ² Im Betreibungsfall wird eine Inkassogebühr von 50 bis 300 Franken erhoben. ³ Der Betreibung geht in der Regel ein Mahnverfahren voraus. Darauf kann insbesondere verzichtet werden bei Dringlichkeit oder wenn die Zahlungspflichtigen in der Schweiz keinen Wohnsitz haben oder ihnen gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt sind.
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b) Einleitung der Betreibung vor Rechtskraft der Zahlungsverpflichtung
Erfolgte eine Rechnungsstellung, kann der Betreibungsweg vor Rechtskraft der Zahlungsverpflichtung beschritten werden. Wird Rechtsvorschlag erhoben, können die Veranlagungs- und Einsprachebehörden oder Gerichtsinstanzen auf Antrag gleichzeitig mit den zu treffenden Sachverfügungen oder Entscheiden definitive Rechtsöffnung im Umfang des betriebenen Steuerbetrages erteilen.
c) Fortsetzung der Betreibung
1 Betreibungen von Forderungen gegenüber natürlichen Personen werden auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt. Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2 Betreibungen von Forderungen gegenüber Inhabern von Einzelfirmen, Mitgliedern von Kollektivgesellschaften, unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer Kommanditgesellschaft, Verwaltungsmitgliedern von Kommanditaktiengesellschaften oder gegenüber juristischen Personen, die im Sinne von 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)²⁶ im Handelsregister eingetragen sind, werden auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.
d) Verzicht auf Betreibung
1 Von der Betreibung kann abgesehen oder auf die Weiterführung einer Betreibung kann verzichtet werden, wenn sie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners oder aus rechtlichen Gründen offensichtlich ergebnislos verlaufen würde. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf die Einleitung oder Weiterführung einer Betreibung gegen solidarisch haftende oder mithaftende Personen verzichtet werden.
e) Verlustscheinbewirtschaftung
1 Verlustscheinforderungen sind nicht abtretbar. 2 Sie sind periodisch auf ihre Einbringlichkeit zu überprüfen. Ausgenommen sind Konkursverlustscheine gegenüber juristischen Personen nach § 30a Abs. 2. 3 Verlustscheine und dazu gehörende Betreibungsakten sind separat aufzubewahren. Verlustscheinforderungen werden in ein separates Register eingetragen. 4 Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt oder für die eine Betreibung nicht eingeleitet oder weitergeführt wurde, sind als uneinbringlich abzuschreiben. Sie gelten nicht als erlassen.
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a) Sicherstellungsverfügung
1 Sind die Voraussetzungen einer Steuersicherung nach § 195 StG erfüllt, können die Bezugsorgane auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages unter Angabe des Grundes jederzeit die unverzügliche Sicherstellung des voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrages anordnen. 2 Verpflichtet zur Sicherstellung nach § 198 StG ist die das Grundstück veräußernde Person, wenn die Vermittlung in ihrem Auftrag erfolgte, ansonsten die erwerbende Person. Die Sicherstellung kann jederzeit und unverzüglich verlangt werden.
b) Vollstreckung
Leistet die zur Sicherstellung verpflichtete Person innert der angesetzten Frist keine Sicherheit, ist Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten oder Arrest legen zu lassen.
c) Nichtbeanspruchte Sicherstellungen
1 Liegt für die sichergestellten Steuern eine Veranlagung vor, kann ein überschüssiger Sicherstellungsbetrag mittels Verrechnung zur Deckung anderer nach dieser Verordnung zu beziehender Forderungen verwendet werden. 2 Die Verrechnungserklärung für alle Gemeinwesen des Kantons erfolgt diesfalls durch die die Sicherstellung anordnenden Bezugsorgane in Schriftform. 3 Nichtbeanspruchte und nicht zur Verrechnung gebrachte Guthaben aus Sicherstellung sind mit einer Zinsabrechnung zurückzuzahlen.
1 Mit Erlass einer Sicherstellungsverfügung kann gleichzeitig auf Vermögenswerte der zur Sicherstellung verpflichteten Person Arrest gelegt werden. Die Sicherstellungsverfügung gilt ungeachtet ihrer Rechtskraft als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. 2 Die Bezugsorgane stellen dem für den Vollzug des Arrestes zuständigen Betreibungsamt ein Doppel der Sicherstellungsverfügung zu mit der Aufforderung, die bezeichneten Vermögenswerte der zur Sicherstellung verpflichteten Person bis zur vollen Deckung des sicherzustellenden Betrages mit Arrest zu belegen. 3 Der Arrest ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde durch Einleitung der Betreibung zu proseguieren. Liegt bereits eine rechtskräftige Veranlagungs-, Haftungs- oder Sicherstellungsverfügung vor, ist die Betreibung gegen die steuerpflichtige Person gleichzeitig mit der Aufforderung zur Arrestlegung einzuleiten.
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30 1. Steuerabrechnung und Überweisung
Das Finanzdepartement regelt das Abrechnungsverfahren über die nichtperiodischen Steuern sowie alle Nachsteuern, Bussen und Kosten.
Kosten und Vergütungen im Bezugsverfahren
Die Kosten des Bezugsverfahrens gehen zu Lasten des Gemeinwesens, das den Bezug besorgt. Das Finanzdepartement regelt die Ausnahmen.
Die Inkassogebühren und Entschädigungen sowie Kostenrückerstattungen im Bezugsverfahren fallen dem Gemeinwesen zu, das den Bezug besorgt.
Die Gemeinden haben gegenüber den Bezirken und Kirchgemeinden, deren Bezug sie besorgen, Anspruch auf eine jährliche Pauschalvergütung für jede steuerpflichtige Person bzw. Familie. Der Vergütungsanspruch bei Familien mit unterschiedlicher Konfessionszugehörigkeit besteht gegenüber jeder Kirchgemeinde.
Der Regierungsrat setzt die Pauschalvergütungen für die verschiedenen Gemeinwesen fest.
31 4. Kontrollrecht
32 1. Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
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³⁵ 2. Übergangsbestimmungen
a) Teilrevision 2020
Die neuen Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Steuern.
Die Bestimmung von § 26a findet Anwendung auf alle Steuerbezugsverfahren ab dem Jahr 2023.
Die Bestimmungen von §§ 7 Abs. 2 und 27c Abs. 1 finden ab 1. Januar 2025 auf alle noch nicht verjährten Verlustscheine Anwendung.
³⁸ 3. Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.³⁹ ² Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 20-12 mit Änderungen vom 3. November 2004 (GS 20-602), vom 21. November 2006 (GS 21-96), vom 22. Dezember 2009 (GS 22-87), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-96c), vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 24-19d), vom 10. Dezember 2014 (GS 24-25), vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24-60e), vom 13. Dezember 2016 (GS 24-87), vom 10. Dezember 2019 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 25-66b), vom 17. November 2020 (GS 26-28), vom 20. Dezember 2022 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 26-100d), vom 10. Dezember 2024 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-53e) und vom 16. Dezember 2025 (RRB betr. Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz, GS 27-87b). ² Erlasstitel in der Fassung vom 20. Dezember 2022. ³ SRSZ 172.200. ⁴ Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014. ⁵ SR 211.231. ⁶ Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015. ⁷ Abs. 3 in der Fassung vom 9. Dezember 2015. ⁸ Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom und Abs. 6 neu eingefügt am 10. Dezember 2024, bisherige Abs. 2 bis 4 werden zu Abs. 3 bis 5. ⁹ Abs. 3 in der Fassung vom 21. November 2006.
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10 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 11 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013. 12 Abs. 3 neu eingefügt am 13. Dezember 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. November 2020. 13 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 14 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 15 Neu eingefügt am 16. Dezember 2025. 16 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 17 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 18 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022. 19 Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 20 Neu eingefügt am 21. November 2006; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 21 Neu eingefügt am 21. November 2006; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 22 Neu eingefügt am 21. November 2006; Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2024; Überschrift in der Fassung vom 16. Dezember 2025. 23 Abs. 4 aufgehoben am 17. November 2020, Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 24 Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 25 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 26 SR 281.1. 27 Überschrift in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 28 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 10. Dezember 2024, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4. 29 aufgehoben am 10. Dezember 2019. 30 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 10. Dezember 2019; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 31 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2019. 32 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 20. Dezember 2022. 33 GS 15-541. 34 GS 19-27. 35 Neu eingefügt am 17. November 2020; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 36 Neu eingefügt am 20. Dezember 2022. 37 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 38 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022. 39 Änderungen vom 3. November 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1883), vom 21. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2049), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2934), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981), vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452), vom 10. Dezember 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2818), vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849), vom 13. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2871), vom 10. Dezember 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 3001), vom 17. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2915), vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168), vom 10. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3120) und vom 16. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3178) in Kraft getreten.
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