172.230•Gesetz über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
172.230Gesetz24.11.2004
172.230
Gesetz über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke¹
(Vom 24. November 2004)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 22 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG)² vom 9. Februar 2000,
beschliesst:
³ 1. Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Nach diesem Gesetz werden Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ermittelt. ² Als nichtlandwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn es nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)⁴ fällt. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG.
⁵ 2. Verhältnis zum Steuergesetz und dessen übrigen Ausführungsbestimmungen
Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider Geschlechter.
Die Nutzniessung ist dem Eigentum und die Pacht der Miete gleichgestellt.
Gegenstand der Schätzung bilden Grundstücke im Sinne von § 42 Abs. 1 StG im Eigentum von natürlichen Personen und von nicht steuerbefreiten juristischen Personen im Sinne von § 81 StG.
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Bei generellen Neuschätzungen ist immer das ganze Grundstück neu zu schätzen. Bei individuellen Schätzungen sind nur die veränderten Liegenschaftsteile neu zu schätzen, soweit diese von der übrigen Liegenschaft schätzungstechnisch getrennt bewertet werden können.
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Schätzungen haben Gültigkeit bis zur nächsten generellen oder individuellen Schätzung.
¹ Zielgrösse zur Festsetzung des Eigenmietwertes bei selbstgenutztem Wohneigentum ist 65 Prozent des Marktmietwertes. ² Bei geschäftlicher Nutzung der Grundstücke beträgt der Mietwert 100 Prozent des Marktmietwertes. ³ Bei Grundstücken im Baurecht erfolgt die Schätzung gemäss Abs. 1. ⁴ Verändert sich der selbstgenutzte Wohnraum, indem der Eigentümer einen grösseren oder kleineren Anteil davon oder einen anderen Bereich der Liegenschaft selber nutzt, sind die Werte auf der Wertbasis der letzten Schätzung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
¹ Der Marktmietwert ist der im freien Handel erzielbare Mietzins. Zur Berechnung des Marktmietwertes wird für die Ortschaften gemäss Anhang ein Mietpreisniveau festgelegt. ² Das Mietpreisniveau bestimmt sich aus den ortsweise repräsentativ ermittelten Mietzinsen. Die Mietzinsen sind hierzu auf Normmietwerte umzurechnen. Beurteilungskriterien sind dabei wirtschaftliches Alter (Zeitwert), Bauweise, Wohnlage, Ausbau, Anordnung und Heizungsart. Der Durchschnitt der Normmietwerte ergibt das Mietpreisniveau in Franken pro Raumeinheit und pro Jahr. ³ Im Einzelfall ermittelt sich der massgebende Marktmietwert auf Grund des örtlichen Mietpreisniveaus unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation und der Beurteilungskriterien gemäss Abs. 2. ⁴ Das örtliche Mietpreisniveau wird von der Steuerverwaltung festgelegt und jährlich aktualisiert. ⁵ Im Rechtsmittelverfahren kann der Steuerpflichtige eine nachvollziehbare Begründung über die Ermittlung des aktuellen örtlichen Mietpreisniveaus verlangen.
¹ Als Vermögenssteuerwert gilt der Verkehrswert. ² Die Berechnung des Vermögenssteuerwertes erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen sowie auf Grund der Schätzungsanleitung.
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2 Ohne Augenschein erfolgen in der Regel individuelle Schätzungen zufolge Änderung der Grundstücksfläche oder nach Beseitigung einer Baute.
Der Eigentümer ist berechtigt und, sofern es die kantonale Steuerverwaltung verlangt, verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen. Er ist dafür verantwortlich, dass das Grundstück ungehindert betreten werden kann. Er hat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert werden dem Eigentümer in Form einer selbstständig anfechtbaren Verfügung eröffnet. Mit der Verfügung erhält der Eigentümer einen nachvollziehbaren Schätzungsbericht.
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in einer Schätzungsanleitung. Dabei berücksichtigt er die Richtlinien des jeweils gültigen Schätzerhandbuches der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer / Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder (SVKG und SEK/SVIT).
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken vom 17. April 1984.⁶
¹ Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
² Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
³ Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.⁸
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Ortschaften für die Festlegung des örtlichen Mietpreisniveaus gemäss § 12 Abs. 1
| Ortschaft | Ortschaft | Ortschaft |
|---|---|---|
| Alpthal | Illgau | Rothenthurm |
| Altendorf | Immensee | Sattel |
| Arth | Ingenbohl | Schindellegi |
| Bäch | Innerthal | Schübelbach |
| Bennau | Küssnacht | Schwyz |
| Biberbrugg | Lachen | Seewen |
| Brunnen | Lauerz | Siebnen |
| Buttikon | Merlischachen | Steinen |
| Egg | Morschach | Steinerberg |
| Einsiedeln | Muotathal | Stoos |
| Euthal | Nuolen | Studen |
| Feusisberg | Oberarth | Trachslau |
| Freienbach | Oberiberg | Tuggen |
| Galgenen | Pfäffikon | Unteriberg |
| Gersau | Reichenburg | Vorderthal |
| Goldau | Rickenbach | Wangen |
| Gross | Ried | Wilen |
| Ibach | Riemenstalden | Willerzell |
| Wollerau |
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 21-4 mit Änderungen, vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80g) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SRSZ 172.200. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013. 4 SR 211.412.11. 5 Fassung vom 25. September 2013. 6 GS 17-493. 7 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 8 1. Januar 2005 (Abl 2005 1410); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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