nach Prüfung des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen,² das mit dem kantonalen Steuerrecht übereinstimmt, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung,³
beschliesst:
§ 1
Der Regierungsrat wird ermächtigt, für den Kanton Schwyz den Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen auf den 1. Juli 1949 oder einen späteren Termin zu erklären.
§ 2
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum nach § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.