210.100•Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch
210.100EGzZGBGesetz14.09.1978
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(Vom 14. September 1978)²
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 5 und Schlusstitel Art. 52 des schweizerischen Zivilgesetzbuches,
beschliesst:
Titel:
³ I. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
¹ Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:
a) Personenrecht:
b) Familienrecht:
c) Erbrecht:
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d) Sachenrecht:
2 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare⁶ die folgenden Angelegenheiten:
⁷ III. Kantonsgericht
¹ Das Kantonsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007.⁸ ² Es ist überdies Vollstreckungsbehörde nach Art. 12 Abs. 1 BG-KKE.
⁹ IV. Verwaltungsgericht
¹ Das Verwaltungsgericht beurteilt: a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB);
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b) Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB).
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerden nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter. Ergänzend zu den §§ 28 und 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes¹⁰ kann eine Beurteilung durch den Einzelrichter auch dann erfolgen, wenn das Gericht in kurzem zeitlichem Abstand erneut oder innert Jahresfrist wiederholt angerufen wird, ohne dass ein geänderter Sachverhalt glaubhaft gemacht wird.
¹² I. Gemeindepräsident
Der Gemeindepräsident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig für die Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 ZGB).
¹³ II. Gemeinderat
Der Gemeinderat ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig in folgenden Fällen:
¹⁴ III. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
¹ Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind Fachbehörden und bestehen aus je drei bis fünf Mitgliedern (Art. 440 ZGB). ² Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsorgerischen Unterbringung wahr, soweit nach kantonalem Recht keine andere Regelung vorgesehen ist. ³ Der Regierungsrat unterteilt für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise.
¹⁵ IV. Departement
¹ Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist die Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 441 ZGB). ² Es ist überdies zuständig in folgenden Fällen:
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³ Es ist Zentrale Behörde nach Art. 2 BG-KKE sowie nach Art. 3 Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutze des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001 (BG-HAÜ)¹⁶ und überdies zuständig in folgenden Fällen:
¹⁷ V. Regierungsrat
¹ Der Regierungsrat ist zuständig, wo das Zivilgesetzbuch ihm unmittelbar Aufgaben zuweist. Von ihm sowie dem Departement zu erbringende Dienstleistungen kann er vertraglich anderen Kantonen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen.
² Der Regierungsrat bestellt eine Kindes- und Erwachsenenschutzkommission. Sie setzt sich aus vier Vertretern der Gemeinden, aus zwei Vertretern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie dem Vorsteher des zuständigen Departements zusammen und hat beratende Funktion.
³ Er ist überdies in folgenden Fällen zuständig:
¹⁹ VII. Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist zuständig:
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Titel:
a) Öffentliche Beurkundung
²⁰ I. Begriff und Gegenstand
Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss § 10 dazu befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen Verfahren. Darunter fallen die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tatsachen.
²¹ II. Zuständigkeit
Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig:
a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt;
b) die beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäftsadresse im Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäss Bst. a den Notaren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausserkantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann;
c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verfügungen und Vorsorgeaufträge.
b) Amtliche Beglaubigung
²² I. Begriff
Die amtliche Beglaubigung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Übereinstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wiedergabe mit dem vorgelegten Schriftstück sowie die korrekte Vornahme einer Übersetzung.
²³ II. Zuständigkeit
Für die Vornahme von Beglaubigungen sind zuständig:
a) die Urkundspersonen gemäss § 10;
b) der Staatschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei;
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c) Gemeinsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung
²⁴ I. Aufsicht
Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen bezüglich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.
²⁵ II. Ausstand
a) Beurkundung individueller Erklärungen und bestehender Tatsachen
Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn an der Beurkundung beteiligt sind:
Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn:
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²⁷ 2. Beglaubigung
Die Beglaubigungsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn sie selbst an der Beglaubigung beteiligt ist.
d) Veröffentlichung
¹ Im Zivilgesetzbuch vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt. ² Der Gemeinderat bestimmt Art und Umfang der ortsüblichen Veröffentlichungen.
²⁸ I. Zivilstandswesen
Der Regierungsrat ordnet das Zivilstandswesen.
²⁹ II. Wohnsitz
Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde (Art. 25, 26 ZGB),
³⁰ III. Juristische Personen nach kantonalem Recht
Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB sind Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
¹ Die Statuten dieser Genossenschaften müssen Bestimmungen enthalten über:
² Die Änderung der Statuten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
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31 3. Anfechtung von Beschlüssen
Jedes Mitglied kann Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen, innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten.
Enthalten dieses Gesetz oder die Statuten keine Regel, so ist das Gemeindeorganisationsgesetz sinngemäss anzuwenden.
32 IV. Stiftungsaufsicht
Der Regierungsrat ordnet die Stiftungsaufsicht.
a) Eherecht 33
36 III. Ehe- und Familienberatungsstellen
Die Ehe- und Familienberatung wird den besonderen Spezialdiensten gemäß § 13 des Gesetzes über die Sozialhilfe übertragen.
b) Kindes- und Erwachsenenschutz 37
38 I. Organisation
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bilden zusammen mit den Behördensekretariaten und den unterstellten Amtsbeistandschaften Ämter der kantonalen Verwaltung.
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
39 2. Anstellung
Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbeiter der Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften werden nach Massgabe der Personal- und Besoldungsverordnung⁴⁰ angestellt.
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41 3. Zuständigkeit
1 Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person.
2 Sie ist sachlich zuständig, wo ihr das Zivilgesetzbuch oder ein anderes Gesetz eine Aufgabe zuweist. Insbesondere ist dies:
42 4. Besetzung und Vertretung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mitgliedern. 2 Der Regierungsrat regelt die Vertretung.
43 5. Einzelzuständigkeit
1 Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für die Verfahrensleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Prüfung der Zuständigkeit und die Einberufung der Behörde.
2 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindes schutzes:
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3 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:
44 II. Melderecht und Meldepflicht
1 Jede Person ist berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine hilfsbedürftige Person zu melden. 2 Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie Lehrpersonen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erhalten, sind zur Meldung verpflichtet, sofern mit anderen Massnahmen keine Abhilfe geschaffen werden kann.
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45 III. Mandatsführung
1 Als Beistand ist jede natürliche Person ernennbar, welche die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen kann (Art. 400 ZGB). 2 Die Berufsbeistände der zuständigen Amtsbeistandschaft übernehmen die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einem Mitarbeiter einer Fachstelle oder einer Privatperson überträgt.
46 2. Entschädigung und Spesen
1 Der Beistand hat Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB. 2 Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spesenersatz. 3 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
47 3. Aufsicht
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Beistände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.
48 IV. Amtsbeistandschaft
1 Jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist mindestens eine kantonale Amtsbeistandschaft angegliedert, welche für die Umsetzung der behördlichen Massnahmen verantwortlich ist. 2 Der Regierungsrat ordnet die Amtsbeistandschaften.
49 V. Fürsorgerische Unterbringung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 428 ZGB). 2 Liegt Gefahr im Verzug, ist nebst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 429 ZGB). 3 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen. 4 Dauert eine vom Arzt angeordnete Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere Unterbringung zu entscheiden.
50 2. Nachbetreuung
1 Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
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2 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein. 3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person einen Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Kontrollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.
a) Gegenstand
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf ärztliche Vormeinung ambulante Massnahmen anordnen.
2 Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbesondere sind dies:
3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
b) Kontrolle
1 Die Anweisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Wirten und Alkoholverkaufsstellen des Wohnsitz- und Aufenthaltsortes sowie der näheren Umgebung der betroffenen Person bekannt geben. 2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder andere Beauftragte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.
1 Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (Art. 454 ZGB). 2 Für den Rückgriff auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre 54 anwendbar.
Auf das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.
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a) Gesetzliche Erben
Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der in Art. 466 ZGB erwähnten Nutzniessungsrechte an die Gemeinde seines letzten schwyzerischen Wohnsitzes.
b) Erbgang
58 I. Erbschaftsamt
59 II. Sicherung des Erbganges
Zuständigkeit und Verfahren
Das Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen (Art. 490, 546, 548 und 551 bis 556 ZGB).
Der Regierungsrat ordnet das Verfahren zur Sicherung des Erbganges.
60 2. Mitteilung von Todesfall
61 3. Siegelung
Das Erbschaftsamt ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt.
62 4. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge
a) Hinterlegung
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3 Bei einem Wegzug händigt es die Verfügungen von Todes wegen der wegziehenden Person aus oder sendet sie ihr per Post nach.
1 Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und die Eheverträge (Art. 557 ZGB). 2 Er teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit.
64 5. Erbbescheinigung
1 Der Einzelrichter stellt die Erbbescheinigung aus (Art. 559 ZGB). 2 Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem Erbschaftsamt bekannten Erben verlangen.
65 III. Öffentliches Inventar
Der Einzelrichter beauftragt mit der Errichtung des öffentlichen Inventars den Notar (Art. 580 bis 584 ZGB).
66 2. Verfahren
1 Der Notar hat sich vom Erbschaftsamt die Erbschaft mit der amtlichen Inventaraufnahme, soweit diese bereits vorliegt, übergeben zu lassen und das öffentliche Inventar in der Regel binnen dreier Monate zustande zu bringen. 2 Liegt die amtliche Inventaraufnahme nicht vor, hat der Notar bei ihr mitzuwirken.
67 3. Verwaltung der Erbschaft
1 Der Notar oder eine von ihm bestimmte Person verwaltet die Erbschaft, bis sich die Erben gemäss Art. 588 ZGB erklärt haben. 2 Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren. 3 Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden. 4 Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so sind die hierfür notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einzelrichter zu treffen.
1 Der Notar erlässt den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB). 2 Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt und am Wohnsitz des Erblassers zu veröffentlichen. Wo es notwendig erscheint, kann der Notar die Veröffentlichung in weiteren Publikationsorganen anordnen, durch welche die mutmasslichen Gläubiger am ehesten Kenntnis erhalten können.
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1 Der Notar übergibt das Inventar mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter. 2 Der Einzelrichter trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 587 Abs. 1 und 2 ZGB).
Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB), finden die Bestimmungen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.
Der Einzelrichter beauftragt den Notar mit der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB).
1 Das Erbschaftsamt ist zuständig in folgenden Fällen:
2 Für die Versteigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Einführungsverordnung zum Obligationenrecht.
1 Die kantonale Güterschätzungskommission setzt im Streitfall den Anrechnungswert von Grundstücken gemäss Art. 618 ZGB fest. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Erbmasse. 2 Der Schätzungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Über die Zuweisung, Veräußerung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 621, 621quater, 625 und 625bis ZGB) entscheidet der Richter im ordentlichen Verfahren.
a) Nachbarrecht
Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen.
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1 Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter. 2 Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.
1 Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden. 2 Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.
1 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht übersteigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden. 2 Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe.
1 Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten. 2 Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der gemeinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten. 3 Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden.
1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden. 2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden. 3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.
Gefährliche Einfriedungen sind verboten.
1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt:
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2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.
IV. Anspruch des Nachbarn
1 Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten. 2 Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Abstandsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter.
V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes
1 Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen. 2 Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen.
b) Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
I. Fussweg
1 Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu reiten oder Vieh zu treiben. 2 Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.
II. Viehfahrweg
1 Das beschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt, gefangenes Vieh über den Weg zu führen, zu gehen und zu reiten. 2 Das unbeschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt überdies, ungefangenes Vieh zu treiben. 3 Die Breite des Viehfahrweges beträgt zwei Meter.
III. Fahrweg
1 Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu treiben und zu reiten. 2 Die Breite des Fahrweges beträgt 2.70 m.
IV. Winterweg
Das Winterwegrecht berechtigt, über das dienende Grundstück von Martini bis 15. März zu gehen, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren.
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V. Reistweg
Das Reistwegrecht gestattet das Reisten von Holz von Martini bis Mitte März.
c) Natur- und Heimatschutz
Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern.
d) Bodenverbesserungen
e) Wasserrecht
I. Private Gewässer
Soweit sie das Wasserrechtsgesetz nicht als öffentlich erklärt, sind Quellen und Bäche private Gewässer.
II. Nutzung
III. Wassermangel
Wassermangel trifft zuerst die jüngste oder, wenn das Alter nicht feststeht, die unterste Anlage.
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f) Bergregal und Untergrund 71
1 Die Verfügung über Bodenschätze, insbesondere über die Vorkommen von Erzen, Kohle, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen sowie über Salzlagerstätten steht dem Kanton als Regal zu. 2 Der Untergrund steht unter der Hoheit des Kantons. Privatrechte bleiben vorbehalten. 3 Der Kantonsrat kann die Verwaltung des Bergregals und des Untergrundes näher ordnen.
g) Grundpfandrecht
I. Üblicher Zinstag
Üblicher Zinstag ist der 11. November (St. Martinstag).
§§ 74 bis 76 73
74 II. Versicherung
1 Die Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus sind bei einer gemäss Versicherungsaufsicht zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaft wertgerecht gegen Feuer- und versicherbare Elementarschäden zu versichern. 2 Der Kantonsrat erlässt darüber eine Verordnung. Darin hat er den Regierungsrat zu ermächtigen, mit den im Kanton arbeitenden Versicherungsgesellschaften entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
75 III. Kantonale gesetzliche Grundpfandrechte
1 Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung im Grundbuch. 2 Die gesetzlichen Pfandrechte entstehen mit der Forderung, deren Sicherung sie dienen. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor und stehen untereinander im gleichen Rang. 3 Gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1000.-- erlöschen, wenn sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen werden. 4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen betreffend Entstehung und Erlöschen.
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h) Fahrnispfandrecht
76 I. Viehverpfändung
1 Der Regierungsrat erteilt die Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändungen (Art. 885 ZGB). 2 Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprotokoll.
77 II. Pfandleihgewerbe
Wer das Pfandleihgewerbe im Sinne der Art. 907 ff. ZGB betreiben will, bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates.
78 2. Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
79 3. Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie wird verlängert, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 80 3 Es wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 81 erhoben.
82 4. Höchstzinssatz
Der Regierungsrat legt den höchstens zulässigen Jahreszins fest. Er darf jedoch 12% nicht überschreiten.
83 5. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
1 Ist der Verpfänder minderjährig, so bedarf der Abschluss des Pfandvertrages zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. 2 Die Zustimmung muss spätestens beim Vertragsabschluss vorliegen.
84 6. Kosten
1 Die angemessenen Kosten der Aufbewahrung und Versicherung der Pfandgegenstände dürfen dem Verpfänder (Darlehensnehmer) in Rechnung gestellt werden. 2 Der Verpfänder ist davon beim Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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1 Der amtliche Verkauf (Art. 910 ZGB) erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung (Art. 229 ff. OR) durch das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihers. 2 Ein Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld (Darlehen, Zins), die aufgelaufenen Kosten gemäss § 78f sowie die Versteigerungskosten hat das Betreibungsamt dem Verpfänder herauszugeben oder für denselben auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügt. 3 Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss infolge Verjährung erloschen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), fällt der hinterlegte Betrag dem Pfandleiher zu. 4 Erfolgt an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot, das die Forderungen gemäss Absatz 2 deckt, kann der Pfandleiher den Pfandgegenstand zu Eigentum beanspruchen. 5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
1 Der Pfandleiher hat dem zuständigen Departement auf Ersuchen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen sowie Einsicht in alle Dokumente und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren. 2 Die Kosten der Aufsichtstätigkeit sind gemäss der Gebührenordnung über die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom Bewilligungs inhaber zu tragen.
1 Bereits erteilte Bewilligungen fallen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der §§ 78a ff. dahin. 2 Die §§ 78f, 78g und 78h gelten auch für diese Bewilligungen. 3 § 78d gilt für alle nach dem Inkrafttreten der §§ 78a ff. gewährten Darlehen.
i) Grundbuch
1 Das Grundbuch wird nach politischen Gemeinden angelegt. 2 Der Notar ist der Grundbuchverwalter. Er führt das Grundbuchamt. 3 Das Grundbuch kann in elektronischer Form (informatisiertes Grundbuch) geführt werden. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des informatisierten Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Anteilen. 4 Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen. 5 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1 Das allgemeine öffentliche Gut ist entweder Eigentum des Kantons, des Bezirkes oder der Gemeinde und muss als solches in das Grundbuch aufgenommen werden.
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2 Der Kantonsrat ordnet das Verfahren.
89 III. Notariatskreise
1 Der Kanton ist in sieben Notariatskreise eingeteilt. 2 Die einzelnen Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden:
3 Der Bezirk Schwyz kann durch Beschluss seiner Stimmberechtigten die Kreise 1 und 2 zusammenschliessen.
90 IV. Zusammenarbeit
1 Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten einen gemeinsamen Notariatskreis bilden. 2 Die Bezirksräte vereinbaren den Sitz des Grundbuchamtes, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an. 3 Die Bezirksräte üben ihre Kompetenzen gemeinsam aus.
91 V. Notar
1 Als Notar ist wählbar, wer das schwyzerische Rechtsanwaltspatent besitzt oder die Prüfung für Notare bestanden hat. Das Kantonsgericht erlässt das Prüfungsreglement. 2 Die Anwaltsprüfungskommission unter Zuzug des Grundbuchinspektorats prüft den Kandidaten und stellt ihm ein Wahlfähigkeitszeugnis aus. 3 Der Bezirksrat wählt den Notar. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung des Bezirkes, so setzt der Bezirksrat die Art der Entlohnung fest und regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bezirk und Notar.
92 VI. Stellvertretung
1 Der zuständige Bezirksrat bezeichnet für jeden Notariatskreis einen oder mehrere Stellvertreter. 2 Jeder Notar ist verpflichtet, die Wahl zum Stellvertreter für einen benachbarten Notariatskreis anzunehmen. 3 Ist auch der Stellvertreter verhindert, so bestimmt der Bezirksammann für besondere Fälle eine andere, als Notar wahlfähige Person.
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93 VII. Versicherung
Der Bezirksrat hat für Schäden, die Dritte durch die Amtsausübung des Notars und seiner Hilfspersonen erleiden und für die der Bezirk einstehen muss, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
94 VIII. Aufsicht
1 Das Kantonsgericht übt die Fach- und Dienstaufsicht über den Grundbuchinspektor und die Fachaufsicht über die Notare aus. 2 Es berichtet dem Kantonsrat über die Tätigkeit des Grundbuchinspektors und der Notare im Rechenschaftsbericht.
95 2. Grundbuchinspektor
1 Das Kantonsgericht stellt den Grundbuchinspektor an. Es kann seine Aufgaben stattdessen einem Privaten übertragen. 2 Der Grundbuchinspektor prüft die von den Notaren geführten Bücher und Register und erstattet dem Kantonsgericht über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht. 3 Er kann den Notaren fachliche Weisungen erteilen oder dem Kantonsgericht den Erlass von Weisungen beantragen.
96 3. Bezirksrat
Der Bezirksrat übt die Dienstaufsicht über die Notare aus.
Titel:
Schluss- und Übergangsbestimmungen
II. Vollzugsverordnung des Regierungsrates
1 Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet, erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften. 2 Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung.
III. Abänderung geltender Erlasse
1 Geltende Erlasse werden gemäss Anhang, welcher Bestandteil dieses Gesetzes ist, abgeändert.⁹⁸ 2 Der Regierungsrat passt die von ihm erlassenen Vorschriften diesem Gesetze an.⁹⁹
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IV. Aufhebung geltenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben:
¹⁰⁴ V. Beschränkte dingliche Rechte des bisherigen Privatrechtes
1 Zehnten und Grundzinse des kantonalen Privatrechtes bleiben bis zu ihrer Ablösung in Kraft. 2 Die Ablösung richtet sich nach den Bestimmungen über die Grundlast. 3 Der Kantonsrat regelt die Ablösung der Grunddienstbarkeiten alten Rechts.
¹⁰⁵ 2. Grundpfandrechte
1 Grundversicherungen des kantonalen Privatrechtes, wie Versicherungen (Obligationen), Gülten und Schuldbriefe, Kautionsurkunden, Widerlagsbriefe, Ausrichtungs- oder Auskaufbriefe und Kaufschuldbriefe sind dem Schuldbrief des neuen Rechtes gleichgestellt. 2 Der Kreditschein des kantonalen Privatrechtes ist der Grundpfandverschreibung gleichgestellt.
VI. Grundbuchrecht
1 Die bisherige Grundbuchordnung ist unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 1 Schlusstitel ZGB dem neuen Grundbuch gleichgestellt. 2 Das Konzeptprotokoll und das Handänderungsprotokoll für die Handänderungen und das Konzeptprotokoll sowie das Hypothekenprotokoll für das Hypothekarwesen der bisherigen Grundbuchordnung sind dem Tagebuch des neuen Rechtes gleichgestellt, ebenso das bisherige Grundbuch für die Handänderungen und für das Hypothekarwesen dem Hauptbuch des neuen Rechtes.
¹⁰⁶ VII. Eidgenössisches Grundbuch
Mit der Einführung des Eidgenössischen Grundbuches in einer Gemeinde treten die in den §§ 91 bis 93 enthaltenen Übergangsbestimmungen außer Kraft.
¹⁰⁷ VIII. Güterrechtsregister
Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt.
210.100
1 Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind. Vorbehalten bleiben erstinstanzlich hängige Ungültigkeits-, Scheidungs- und Trennungsverfahren, die formlos und von Amtes wegen an die zuständige Instanz überwiesen werden; den Parteien wird Frist angesetzt, um neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
2 Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, können an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten und Genehmigung durch den Bundesrat¹¹⁰ in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.¹¹¹
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2003
1 Die Bezirke führen gemeinsam und auf ihre Kosten, unter der Leitung des Kantons, das EDV-Grundbuch ein.
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Regelungen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2011
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren zum Erbgang werden nach neuem Recht weitergeführt.
2 Die nach neuem Recht zuständige Behörde entscheidet darüber, in welchem Umfang das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.
Besondere Übergangsbestimmung zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Änderung vom 14. September 2011
Das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 wird wie folgt geändert:
SRSZ 1.2.2025
210.100
Abs. 3 (neu)
3 Kann die Vormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden, so entscheidet der Vormundschaftspräsident oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung der Vizepräsident. Solche Verfügungen sind innert 20 Tagen der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
Mit Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wird § 36a Abs. 3 aufgehoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson errichtete Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.
1 GS 17-79 mit Änderungen vom 20. November 1980 (GS 17-272), vom 30. November 1983 (GS 17-459), vom 7. März 1985 (GS 17-538), vom 24. April 1985 (GS 17-553), vom 14. Mai 1987 (GS 17-662), vom 26. Oktober 1994 (GS 18-537), vom 26. Oktober 1994 (GS 19-10), vom 4. Februar 1998 (GS 19-372), vom 27. Oktober 1999 (GS 19-445), vom 24. Mai 2000 (GS 19-595), vom 28. Mai 2003 (GS 20-407), vom 17. Dezember 2003 (GS 20-478), vom 16. Februar 2005 (GS 21-7), vom 22. November 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-98b), vom 28. Juni 2007 (Polizeiverordnung, GS 21-131a) vom 28. Juni 2007 (GS 21-154), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82q), vom 14. September 2011 (GS 23-14), vom 23. November 2011 (GS 23-18a), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80i), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9f), vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25d), vom 18. September 2019 (KRB betr. Organisation des Grundbuch- sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61a), vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14b), vom 23. Juni 2021 (Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, GS 26-50a) und vom 27. April 2022 (KiBeG, GS 26-77c).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1978 mit 13 245 Ja gegen 8482 Nein (Abl 1978 1075); Änderungen vom 4. Februar 1998 in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 mit 18 117 Ja gegen 7100 Nein (Abl 1998 784), vom 28. Juni 2007 in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 mit 25 360 Ja gegen 7965 Nein (Abl 2008 485).
3 Fassung vom 18. November 2009.
4 Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Bst. c, Ziff. 2 und 3 neu eingefügt (bisherige Ziff. 2 bis 8 werden zu Ziff. 4 bis 10) am, Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011; Abs. 1 Bst. d Ziff. 2, 6 und 7 in der Fassung vom sowie Ziff. 9 und 10 neu eingefügt am 23. November 2011; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. Mai 2020.
5 SRSZ 520.110.
6 SR 211.231, Partnerschaftsgesetz, PartG.
7 Neu eingefügt am 14. September 2011.
8 SR 211.222.32.
9 Neu eingefügt am 14. September 2011.
10 SRSZ 234.110.
11 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011.
12 Fassung vom 23. November 2011.
13 Fassung vom 14. September 2011.
14 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. September 2011; Abs. 2 in der Fassung vom 27. April 2022.
15 Fassung vom 14. September 2011.
16 SR 211.221.31.
210.100
17 Abs. 3 Bst. b und c aufgehoben am 16. Februar 2005; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011. 18 Aufgehoben am 14. September 2011. 19 Neu eingefügt am 16. Februar 2005. 20 Fassung vom 24. Mai 2000. 21 Bst. a in der Fassung vom 24. Mai 2000; Bst. c in der Fassung vom 14. September 2011; Bst. b in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 22 Fassung vom 24. Mai 2000. 23 Fassung vom 25. Oktober 2017. 24 Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2017. 25 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 26 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 27 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 28 Abs. 2 aufgehoben am 27. Oktober 1999. 29 Neu eingefügt am 14. September 2011. 30 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011. 31 Fassung vom 14. Mai 1987. 32 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011. 33 Fassung vom 27. Oktober 1999. 34 Aufgehoben am 14. September 2011. 35 Aufgehoben am 23. Juni 2021. 36 Fassung vom 14. Mai 1987 und Überschrift Fassung vom 27. Oktober 1999. 37 Überschrift in der Fassung vom 14. September 2011. 38 Fassung vom 14. September 2011. 39 Fassung vom 14. September 2011. 40 SRSZ 145.110. 41 Fassung vom 14. September 2011. 42 Fassung vom und Überschrift vor § 27 aufgehoben am 14. September 2011. 43 Fassung vom 14. September 2011; Abs. 2 Bst. b, d, f bis p in der Fassung vom 25. Oktober 2107, bisherige Bst. g bis i werden aufgehoben und bisherige Bst. j bis p zu Bst. i bis o. 44 Fassung vom 14. September 2011. 45 Fassung vom 14. September 2011. 46 Fassung vom 14. September 2011. 47 Fassung vom 14. September 2011. 48 Fassung vom 14. September 2011. 49 Fassung vom 14. September 2011. 50 Fassung vom 14. September 2011. 51 Neu eingefügt am 14. September 2011. 52 Neu eingefügt am 14. September 2011. 53 Fassung vom 14. September 2011. 54 SRSZ 140.100. 55 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011. Überschrift vor § 36 a und Abs. 2 aufgehoben am 14. September 2011. Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011 (in Kraft getreten am 1. November 2011) als besondere Übergangsbestimmung gemäß Ziff. IV und mit dem Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wieder aufgehoben. 56 Aufgehoben am 14. September 2011. 57 Aufgehoben am 14. September 2011. 58 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018. 59 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018. 60 Neu eingefügt am 14. März 2018 (ersetzt bisherigen § 38a). 61 Fassung vom und Abs. 2, 3 und 4 aufgehoben am 14. September 2011. 62 Fassung vom 14. September 2011. 63 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011. 64 Neu eingefügt am 14. September 2011. 65 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 66 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011. 67 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 14. September 2011. 68 Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 69 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.
SRSZ 1.2.2025
210.100
70 Fassung vom 25. September 2013. 71 Fassung vom 4. Februar 1998. 72 Fassung vom 4. Februar 1998; Abs. 3 neu. 73 Aufgehoben am 23. November 2011. 74 Überschrift in der Fassung vom 23. November 2011. 75 Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 23. November 2011. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4. 76 Randtitel in der Fassung vom 28. Juni 2007. 77 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 78 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 79 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 80 SRSZ 234.110. 81 SRSZ 173.111. 82 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 83 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 84 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 85 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 86 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 87 Neu eingefügt am 28. Juni 2007. 88 Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 23. November 2011; Abs. 2 in der Fassung vom 18. September 2019. 89 Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018. 90 Neu eingefügt am 14. März 2018. 91 Abs. 3 in der Fassung vom 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 92 Abs. 1 in der Fassung vom 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 93 Neu eingefügt am 24. Mai 2000; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018. 94 Neu eingefügt am 18. September 2019. 95 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 18. September 2019. 96 Neu eingefügt am 18. September 2019. 97 Aufgehoben am 25. September 2013. 98 In der systematischen Sammlung nicht mehr aufgeführt, sondern durch Änderung der entsprechenden Erlasse berücksichtigt. 99 Abl 1979 741. 100 GS 7-16. 101 GS 7-160. 102 GS 7-203. 103 GS 16-871. 104 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013. 105 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011. 106 § 94 wurde vom Bundesrat nicht genehmigt, soweit er die Ausserkraftsetzung des § 92 betrifft. 107 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X. 108 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Abs. 1 Fassung vom 27. Oktober 1999. 109 § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 110 Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1979; Änderungen vom 24. Mai 2000 vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 und vom 28. Mai 2003 am 17. Juli 2003. 111 Am 1. September 1979 in Kraft getreten (Abl 1979 740); Änderungen vom 20. November 1980 am 1. Januar 1981 (GS 17-273), vom 30. November 1983 am 1. Januar 1984 (Abl 1984 90), vom 7. März 1985 am 1. Juli 1985 (GS 17-539), vom 24. April 1985 am 1. Januar 1987 (GS 17-554), vom 14. Mai 1987 am 1. Januar 1988 (Abl 1987 1212), vom 26. Oktober 1994 am 1. Januar 1996 (GS 18-538) bzw. am 1. November 1995 (§ 77, Abl 1995 1525), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 4. Februar 1998 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 1002), vom 24. Mai 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1684), vom 28. Mai 2003 am 1. August 2003 (Abl 2003 1284), vom 17. Dezember 2003 am 1. März 2004 (Abl 2004 435), vom 16. Februar 2005 am 1. Juli 2005 (Abl 2005 1675), vom 22. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51), vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl 2007 1569) sowie am 1. September 2008 (Abl
210.100
2008 1746), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), § 36a Abs. 3 vom 14. September 2011 am 1. November 2011 (Abl 2011 2236), vom 14. November 2011 (mit Ausnahme von § 36a Abs. 3) am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 23. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2012 238), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835), vom 23. Juni 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 2579) und vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2025
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