211.111•Kantonale Zivilstandsverordnung
211.111Verordnung12.11.2003
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(Vom 12. November 2003)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 49 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB),² Art. 52 Abs. 2 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB),³ in Ausführung der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV)⁴ sowie gestützt auf § 17 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB),⁵
beschliesst:
¹ Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst. ² Die beiden Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden:
a) Zivilstandskreis Innerschwyz: Alpthal, Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Oberiberg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Steinen, Steinerberg, Unteriberg, mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Schwyz;
b) Zivilstandskreis Ausserschwyz Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal, Wangen, Wollerau, mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Freienbach.
³ Die als Dienstleistungszentren bezeichneten Gemeinden erfüllen für den Zivilstandskreis die Aufgaben des ordentlichen Zivilstandsamtes sowie des Sonderzivilstandsamtes nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
¹ Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement des Innern. ² Die kantonale Aufsichtsbehörde ist im Zivilstandswesen zuständig, soweit ihr das eidgenössische und kantonale Recht Aufgaben zuweisen oder für die nicht eine andere Instanz zuständig ist. ³ Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise der Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons übertragen. Darin sind mindestens zu regeln:
SRSZ 1.2.2026
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¹ Das Dienstleistungszentrum stellt für das Zivilstandsamt mindestens einen Zivilstandsbeamten sowie einen Stellvertreter an und teilt dies der kantonalen Aufsichtsbehörde umgehend mit. ² Die Anstellungsvoraussetzungen richten sich insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesrechts. ³ Die im Zivilstandswesen tätigen Personen stehen unter der Fachaufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde und unter der Dienstaufsicht der Anstellungsbehörde.
¹ Die Gemeinderäte der Gemeinden, die in einem Zivilstandskreis zusammen gefasst sind, schliessen zur Führung des gemeinsamen Zivilstandsamtes einen Vertrag ab. ² Darin bestimmen sie den Amtssitz und regeln mindestens die Zusammenarbeit, das Rechnungswesen, die Aufteilung der Kosten und das Kündigungsrecht. ³ Die Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so legt der Regierungsrat die Mindestbestimmungen gemäss Abs. 2 abschliessend fest.
¹ Das Dienstleistungszentrum stellt zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornahme der zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung. ² Jede Gemeinde im Zivilstandskreis kann ein Trauungslokal zur Verfügung stellen. Die Kostenfolgen sind im Zusammenarbeitsvertrag zu regeln. ³ Das Dienstleistungszentrum sorgt für die sichere Aufbewahrung der Zivilstandsregister und Belege gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
¹ Die Zivilstandskreise haben anteilsmässig die Kosten zu decken, welche Bund und Kanton für die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Infostar) aufzuwenden haben.
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2 Die Kosten werden den Dienstleistungszentren in Rechnung gestellt, die damit nach Massgabe des Zusammenarbeitsvertrags die Gemeinden ihres Zivilstandskreises belasten.
Amtssprache ist deutsch.
Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbehörde des Fundortes zu benachrichtigen.
1 Todesfälle sind dem Zivilstandsamt anzuzeigen. 2 Gemeinden ohne Zivilstandsamt bezeichnen eine Amtsstelle, bei der die meldepflichtigen Privatpersonen die Todesfälle schriftlich oder persönlich anzeigen können. 3 Die zuständige Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt ihres Zivilstandskreises schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Meldung beizulegen.
1 Ist eine ausländische Person von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen und ins Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlegungspflicht vorsehen.
1 Für die Beurkundung der im Kanton ergangenen Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
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Für die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ist auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zuständig:
¹ Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.¹⁶ ² Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Amtshandlungen der Zivilstandsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde.
¹ Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Weisungen erlassen, soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen. ² Diese sind für die Zivilstandsämter verbindlich.
Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung¹⁹ richtet sich nach den Vorschriften über die Schweizerische Strafprozessordnung.
Die Zivilstandsämter haben bis 31. Dezember 2010 alle lebenden Personen des Familienregisters im Infostar zu erfassen.
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1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Zivilstandsverordnung vom 15. Dezember 1987²¹ aufgehoben. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Ausstellung von Ausweisschriften vom 2. November 1959:²²
Abs. 1
¹ Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsbeamten ausgestellt und unterzeichnet.
b) Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 16. Januar 1990:²³
Abs. 2
² Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.
¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach ihrem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. ² Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund²⁴ am 1. Januar 2004²⁵ in Kraft.
¹ GS 20-434 mit Änderungen vom 19. Dezember 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-111a), vom 23. März 2010 (GS 22-106), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131j), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63f), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 20. August 2019 (GS 25-59) und vom 25. November 2025 (GS 27-82). ² SR 210. ³ SR 210. ⁴ SR 211.112.2. ⁵ SRSZ 210.100. ⁶ Fassung vom 23. März 2010. ⁷ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. August 2019. ⁸ Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 20. August 2019. ⁹ Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 23. März 2010. ¹⁰ Fassung vom 18. Dezember 2012. ¹¹ Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019. ¹² Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 20. August 2019. ¹³ Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 25. November 2025. ¹⁴ Bst. a und b in der Fassung vom 23. März 2010; Einleitungssatz in der Fassung vom 20. August 2019. ¹⁵ Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
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16 SRSZ 234.110. 17 Abs. 1 in der Fassung vom 20. August 2019. 18 Fassung vom 7. Dezember 2010. 19 SR 211.112.2. 20 Fassung vom 23. März 2010. 21 GS 17-725. 22 SRSZ 113.111. 23 SRSZ 575.111. 24 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 8. Dezember 2003 und Änderung vom 23. März 2010 am 17. Mai 2010. 25 Abl 2003 1838; Änderungen vom 19. Dezember 2006 sind am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51), vom 23. März 2010 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 1267), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 20. August 2019 am 31. August 2019 (§ 2 Abs. 3, Abl 2019 2021) bzw. 1. Januar 2020 (§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Überschrift, Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Einleitungssatz, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1, Abl 2019 2021) und vom 25. November 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3026) in Kraft getreten.