211.210.1•Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
211.210.1Konkordat19.04.2004
{
"legislation": {
"code": "211.210.1",
"source": "ch-sz-recht",
"abbreviation": null
},
"content": {
"code": "211.210.1"
}
}211.210.1
(Vom 19. April 2004)
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
1 Die „Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)“ ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sitz der Anstalt ist Luzern.
1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben. 2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. 3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB wahr.
Die ZBSA wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
Die Organe der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
1 Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied für vier Jahre in den Konkordatsrat. 2 Der Konkordatsrat konstituiert sich selbst.
SRSZ 1.1.2015
211.210.1
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.
Der Konkordatsrat
1 Die Beschlüsse des Konkordatsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung. 2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen. 3 Der Geschäftsleiter der ZBSA nimmt in der Regel an den Sitzungen des Konkordatsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.
Ein Geschäftsleiter führt die ZBSA in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages. Er vertritt die ZBSA nach aussen.
1 Der Geschäftsleiter
211.210.1
2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in einem vom Konkordatsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.
1 Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst. 2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone jährlich Bericht. 2 Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA anhören. 3 Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung. 2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.
1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele, der erforderliche Globalkredit sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. 2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone. 3 Der Leistungsauftrag mit Globalkredit kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-Erteilung.
SRSZ 1.1.2015
211.210.1
211.210.1
SRSZ 1.1.2015
211.210.1
Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.
Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Standortkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv.
Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons.
Über Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben, entscheidet das Bundesgericht.
Publikationen der ZBSA erfolgen in den Publikationsorganen aller Konkordatskantone.
211.210.1
2 Bei der Gründung der ZBSA besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitende, die von einem Konkordatskanton übernommen werden, bei der angestammten Pensionskasse bleiben können. Allfällige Mehrkosten durch Verbleib bei der angestammten Pensionskasse gehen zu Lasten des ursprünglichen Arbeitgebers. Er kann eine Kostenbeteiligung mit den betroffenen Arbeitnehmenden regeln.
Die Kantone bleiben haftbar für Schadenfälle, die noch vor der Betriebsaufnahme entstanden sind.
Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der ZBSA zur Bearbeitung übernommen.
1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn alle sechs Konkordatskantone ihre Zustimmung erteilt und ihren Beitritt gegenüber der Staatskanzlei des Standortkantons erklärt haben.² 2 Der Standortkanton lädt den Konkordatsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Dieser legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und macht dem Bund Mitteilung davon.
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Jeder Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.
Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich auf Grund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht konsumierte Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Konkordatsrat.
SRSZ 1.1.2015
211.210.1
Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordates bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Konkordatskantone.
Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.
GS 21-9.