211.210.2•Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge
211.210.2Erlass16.09.2005
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Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge¹
(Vom 16. September 2005)
Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge² (BVG) sowie Art. 6 Bst. k des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004,³
beschliesst:
¹ Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone:
a) Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 teilnehmen (Art. 48 ff. BVG),
b) Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB),
c) Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 Abs. 3 FZV6),
d) Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 BVV 37).
² Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).
Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).
¹ Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für die berufliche Vorsorge.
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2 Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.
Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen.
Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung. 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
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¹ Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7 Ziff. 7 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Normenkontrolle die reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.
² Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.
¹¹ Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation
¹ Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation und die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handelsregister.
² Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.
¹ Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere
a) die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht,
b) die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
c) die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
d) die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,
e) die Änderung von Stiftungsurkunden,
f) den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
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2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz:
a) Anfechtungen der Rechtmäßigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle);
b) Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen;
c) die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei Teil- und Gesamtliquidationen.
14 Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben.
Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunterlagen einzureichen.
1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inklusive Beschlussprotokoll zur Prüfung und Kenntnisnahme ein. 2 Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen.
Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 und Abs. 7 Ziff. 8 ZGB).
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Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG.
¹ Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
² Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
³ Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellern in Rechnung gestellt.
¹ Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 7300 Franken erhoben. ² Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG der Oberaufsicht geschuldete Abgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.
Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen. ²²
¹ GS 21-35 mit Änderungen vom 28. November 2011 (GS 23-101), vom 17. Mai 2013 (GS 23-102), vom 3. Juni 2019 (GS 25-57) und vom 23. Mai 2022 (GS 26-82). ² SR 831.40. ³ SRSZ 211.210.1.
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4 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 3. Juni 2019; Abs. 1 Bst. a, c, d und Abs. 2 in der Fassung vom 17. Mai 2013. 5 Fassung vom 17. Mai 2013. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2019. 7 Fassung vom 17. Mai 2013. 8 Fassung vom 17. Mai 2013. 9 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013. 10 Fassung vom 3. Juni 2019. 11 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013. 12 Fassung vom 17. Mai 2013. 13 Abs. 1 Bst b, c in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. c neu eingefügt am 3. Juni 2019; Abs. 1 Bst. a, d bis i und Abs. 2 Bst. a, b in der Fassung vom 17. Mai 2013. 14 Überschrift in der Fassung vom 17. Mai 2013. 15 Fassung vom 17. Mai 2013. 16 Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013. 17 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2013. 18 Fassung vom 3. Juni 2019. 19 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019. 20 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022. 21 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2019. 22 Abl 2005 1684; Änderungen vom 28. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2014 2696), vom 17. Mai 2013 am 1. Juli 2013 (Abl 2014 2699), vom 3. Juni 2019 am 1. September 2019 (Abl 2019 1923) und vom 23. Mai 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1507) in Kraft getreten.