211.210.3•Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
211.210.3Erlass16.09.2005
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Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen ¹
(Vom 16. September 2005)
Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
gestützt auf Art. 84 ZGB² und Art. 52 des Schlusstitels ZGB sowie Art. 6 Bst. I des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004,³
beschliesst:
¹ Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden oder Zug angehören.
² Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005⁵.
Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.
¹ Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregisteramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
² Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
³ Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde.
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Die Aufsichtsbehörde prüft
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2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzureichen:
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren.
1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85 ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.
1 Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhebung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat konstitutive Wirkung.
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2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.
1 Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern. 2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellern in Rechnung gestellt.
1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3800 Franken erhoben. 2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden. 3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar 2006 in Kraft.¹⁶ Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
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1 GS 21-36 mit Änderungen vom 3. Juni 2019 (GS 25-58) und vom 23. Mai 2022 (GS 26-83). 2 SR 210. 3 SRSZ 211.210.1. 4 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2019; Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022. 5 SRSZ 211.210.2. 6 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019. 7 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2019. 8 Bst. e in der Fassung vom 3. Juni 2019. 9 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. k neu eingefügt am 3. Juni 2019. 10 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2019. 11 Haupttitel in der Fassung vom 3. Juni 2019. 12 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2019. 13 Fassung vom 3. Juni 2019. 14 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019. 15 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2022. 16 Abl 2005 1679; Änderungen vom 3. Juni 2019 am 1. September 2019 (Abl 2019 1925) und vom 23. Mai 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1506) in Kraft getreten.
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